§ 1396 ABGB – Einwendungen des Schuldners nach Verständigung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Dieses kann der Schuldner nicht mehr, so bald ihm der Uebernehmer bekannt gemacht worden ist; allein es bleibt ihm das Recht, seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Hat er die Forderung gegen den redlichen Uebernehmer für richtig erkannt; so ist er verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen.
Rechtsprechung zu § 1396 ABGB
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1999-06-23
1993-06-24
1986-06-12
1980-03-03
1980-02-26
1973-02-06
1970-04-14
1968-11-06