§ 1409 ABGB – Haftung des Vermögens- oder Unternehmensübernehmers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1409 ABGB regelt, dass wer ein Vermögen oder Unternehmen übernimmt, den Gläubigern für die dazugehörigen Schulden unmittelbar haftet, sofern er diese bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Die Haftung des Veräußerers bleibt daneben bestehen. Der Übernehmer wird frei, soweit er bereits so viel an solchen Schulden berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Ist der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers, haftet er, außer er beweist, dass ihm die Schulden weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum Nachteil der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.