Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 1409 ABGB – Haftung des Vermögens- oder Unternehmensübernehmers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1409 ABGB regelt, dass wer ein Vermögen oder Unternehmen übernimmt, den Gläubigern für die dazugehörigen Schulden unmittelbar haftet, sofern er diese bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Die Haftung des Veräußerers bleibt daneben bestehen. Der Übernehmer wird frei, soweit er bereits so viel an solchen Schulden berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. Ist der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers, haftet er, außer er beweist, dass ihm die Schulden weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum Nachteil der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
(2)Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 IO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
(3)Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum Nachteile der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1409 ABGB

148
2026-01-31
2024-04-19
2023-03-22
2022-05-03

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.