§ 1409a ABGB – Haftungsausschluss bei Erwerb in Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten · nichtamtliche Überschrift
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
Rechtsprechung zu § 1409a ABGB
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2026-01-31
2024-04-19
2023-08-07
2023-03-22
2022-05-03
2022-04-13
2022-03-16
2022-01-05
Verweise in dieser Vorschrift
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