Kurz erklärt
Die Bestimmung regelt, wann das Gericht ein Vaterschaftsanerkenntnis für unwirksam erklären muss. Von Amts wegen geschieht dies bei Formmängeln, fehlender Entscheidungsfähigkeit oder fehlender Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sofern der Mangel nicht nachträglich behoben oder gebilligt wurde. Aufgrund eines Widerspruchs erfolgt sie, außer die Abstammung oder eine wirksame Zustimmung zur Zeugung mit fremdem Samen ist erwiesen. Auf Antrag des Anerkennenden erfolgt sie bei List, ungerechtfertigter Furcht, Irrtum über die Abstammung oder nachträglich bekanntgewordenen gegenteiligen Umständen, binnen zwei Jahren ab Entdeckung, frühestens ab Geburt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären 1. von Amts wegen, wenn a) das Anerkenntnis oder – im Fall des §
147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder das Anerkenntnis oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder b) der Anerkennende oder – im Fall des §
147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat; der Anerkennende oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat; 2. aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts; 3. auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist, a. Litera a dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder b) dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
(2)Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.