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§ 273 ABGB – Auswahl und Bestellung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Kurz erklärt

§ 273 ABGB regelt, wie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ausgewählt wird: Das Gericht muss auf die Bedürfnisse und Wünsche der volljährigen Person, die Eignung der vorgesehenen Person sowie die zu besorgenden Angelegenheiten Rücksicht nehmen. Wer zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, muss alle Umstände, die gegen die eigene Eignung sprechen, unverzüglich dem Gericht mitteilen; treten solche Umstände erst nach der Bestellung auf, gilt dieselbe Pflicht zur unverzüglichen Offenlegung. Wird diese Mitteilung schuldhaft unterlassen, haftet die betroffene Person für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
(2)Eine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.

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Rechtsprechung zu § 273 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.