§ 273 ABGB – Auswahl und Bestellung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte
Kurz erklärt
§ 273 ABGB regelt, wie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter ausgewählt wird: Das Gericht muss auf die Bedürfnisse und Wünsche der volljährigen Person, die Eignung der vorgesehenen Person sowie die zu besorgenden Angelegenheiten Rücksicht nehmen. Wer zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, muss alle Umstände, die gegen die eigene Eignung sprechen, unverzüglich dem Gericht mitteilen; treten solche Umstände erst nach der Bestellung auf, gilt dieselbe Pflicht zur unverzüglichen Offenlegung. Wird diese Mitteilung schuldhaft unterlassen, haftet die betroffene Person für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.