Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 5 GmbHG – Firma und Sitz der Gesellschaft

GmbH-Gesetz (GmbHG) · Hauptstück – Organisatorische Bestimmungen · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.
(2)Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005 )
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005 )

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 5 GmbHG

17
2021-11-15
2021-11-15
2020-11-27
2018-11-21
2013-06-06
2009-12-17

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.