Kurz erklärt
§ 104a StGB stellt Menschenhandel unter Strafe: Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, sie auszubeuten, mittels unlauterer Mittel anwirbt, beherbergt, aufnimmt, befördert, anbietet oder weitergibt, wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Unlautere Mittel sind etwa Gewalt, gefährliche Drohung, Täuschung, Ausnützung einer Autoritäts- oder Zwangslage, Geisteskrankheit, Wehrlosigkeit, Einschüchterung oder Vorteilsgewährung für die Übergabe der Herrschaft über die Person. Ausbeutung umfasst sexuelle Ausbeutung, Organentnahme, Ausbeutung der Arbeitskraft, zur Bettelei oder zur Begehung strafbarer Handlungen. Bei kriminellen Vereinigungen, schwerer Gewalt, Lebensgefährdung oder besonders schwerem Nachteil drohen ein bis zehn Jahre. Bei minderjährigen Opfern genügt der Ausbeutungsvorsatz ohne unlautere Mittel, Strafrahmen ein bis zehn Jahre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Unlautere Mittel sind der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung, die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3)Ausbeutung umfasst die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch Organentnahme, die Ausbeutung der Arbeitskraft, die Ausbeutung zur Bettelei sowie die Ausbeutung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen.
(4)Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§
6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist auch zu bestrafen, wer eine minderjährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.