Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 105 StGB – Nötigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 105 StGB stellt unter Strafe, wer einen anderen Menschen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Wer dies tut, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tat ist allerdings nicht rechtswidrig, wenn der Einsatz der Gewalt oder Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerspricht. Es kommt also sowohl auf das eingesetzte Zwangsmittel als auch auf das verfolgte Ziel und deren Verhältnis zueinander an, um zu beurteilen, ob das Verhalten strafbar ist oder nicht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 105 StGB

625
2026-05-19
2026-05-07
2026-05-07
2026-05-06
2026-04-27
2026-04-22
2026-04-17

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.