Kurz erklärt
Die Bestimmung mildert die Strafbarkeit, wenn jemand aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes entzieht oder sich zueignet, sofern die Tat sonst als Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Ähnliches strafbar wäre und keiner der Fälle der §§129, 131, 138 Z 2 und 3 sowie 140 vorliegt. Es drohen dann nur Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen, verfolgt nur auf Ermächtigung des Verletzten. Bei Taten gegen Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder andere Angehörige in Hausgemeinschaft entfällt die Strafe. Die rechtswidrige Aneignung geringwertiger Bodenerzeugnisse oder Bodenbestandteile ist gerichtlich nicht strafbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der §§
129,
131,
138 Z 2 und 3 und
140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3)Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.
(4)Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.