§ 131 StGB – Räuberischer Diebstahl
Kurz erklärt
§ 131 StGB bestraft, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wird und gegen eine Person Gewalt anwendet oder ihr gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben androht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten. Dafür drohen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Führt die Gewaltanwendung zu einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder zum Tod eines Menschen, erhöht sich die Strafe auf fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.