Kurz erklärt
Die Bestimmung stellt Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen unter Strafe. Nach Absatz 1 droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer stiehlt, indem er in ein Gebäude, Transportmittel, einen Lagerplatz oder einen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder mit nachgemachtem oder widerrechtlich erlangtem Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder Zugangscode eindringt, ein Behältnis oder eine Sperrvorrichtung aufbricht oder so öffnet, oder eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt. Nach Absatz 2 droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter so in eine Wohnstätte gelangt oder er beziehungsweise wissentlich ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um Widerstand zu überwinden oder zu verhindern.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er zur Ausführung der Tat 1. in ein Gebäude, in ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug oder einem widerrechtlich erlangten Zugangscode eindringt, 2. ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet, ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet, 3. eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z 1 genannten Mittel öffnet oder eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, genannten Mittel öffnet oder 4. eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt.
(2)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, 1. indem er in eine Wohnstätte auf die in Abs. 1 Z 1 oder 4 genannte Art gelangt oder indem er in eine Wohnstätte auf die in Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 genannte Art gelangt oder 2. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§
12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.