Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 142 StGB – Raub

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 142 StGB stellt den Raub unter Strafe: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder abnötigt, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Geschieht die Tat ohne erhebliche Gewaltanwendung an einer Sache von geringem Wert, hat sie nur unbedeutende Folgen und liegt kein schwerer Raub vor, beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 142 StGB

445
2026-05-19
2026-05-18
2026-04-29
2026-04-27
2026-04-23
2026-04-20
2026-04-07
2026-04-01

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.