§ 176 StGB – Vorsätzliche Gemeingefährdung
(1)Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Rechtsprechung zu § 176 StGB
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2025-09-10
2024-02-29
2022-01-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 89Gefährdung der körperlichen Sicherheit
- § 169Brandstiftung
- § 171Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
- § 173Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
Verweise auf diese Vorschrift
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