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§ 169 StGB – Brandstiftung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung stellt Brandstiftung unter Strafe. Wer ohne Zustimmung des Eigentümers an einer fremden Sache eine Feuersbrunst verursacht, wird mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Gleich wird bestraft, wer an einer eigenen Sache oder mit Zustimmung des Eigentümers an einer fremden Sache eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine große Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder Dritten oder für fremdes Eigentum herbeiführt. Führt die Tat zum Tod eines Menschen, zu schweren Körperverletzungen mehrerer Menschen oder zur Notlage vieler Menschen, drohen fünf bis fünfzehn Jahre, bei Tod einer größeren Zahl von Menschen zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeiführt.
(3)Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 169 StGB

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2026-02-17
2025-05-20
2025-03-05
2024-04-08

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.