§ 169 StGB – Brandstiftung
Kurz erklärt
Die Bestimmung stellt Brandstiftung unter Strafe. Wer ohne Zustimmung des Eigentümers an einer fremden Sache eine Feuersbrunst verursacht, wird mit ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Gleich wird bestraft, wer an einer eigenen Sache oder mit Zustimmung des Eigentümers an einer fremden Sache eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine große Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder Dritten oder für fremdes Eigentum herbeiführt. Führt die Tat zum Tod eines Menschen, zu schweren Körperverletzungen mehrerer Menschen oder zur Notlage vieler Menschen, drohen fünf bis fünfzehn Jahre, bei Tod einer größeren Zahl von Menschen zehn bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 169 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 170Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
- § 171Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen
- § 173Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
- § 176Vorsätzliche Gemeingefährdung
- § 177bUnerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen
- § 180Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
- § 181bVorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen
- § 181dVorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
- § 277Verbrecherisches Komplott
- § 278cTerroristische Straftaten