Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 205 StGB – Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung bestraft, wer eine wehrlose oder wegen Geisteskrankheit, geistiger Behinderung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder vergleichbarer seelischer Störung einsichts- oder steuerungsunfähige Person unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht, indem Beischlaf oder eine gleichzusetzende Handlung vorgenommen, geduldet oder mit einer anderen Person vorgenommen wird, oder die Person zu einer solchen Handlung an sich selbst verleitet wird; dafür drohen ein bis zehn Jahre. Für sonstige geschlechtliche Handlungen gelten sechs Monate bis fünf Jahre. Bei schwerer Körperverletzung, Schwangerschaft, langandauerndem qualvollem Zustand oder besonderer Erniedrigung erhöht sich die Strafe auf fünf bis fünfzehn Jahre, bei Todesfolge auf zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 205 StGB

79
2026-04-07
2026-02-18

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.