Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 202 StGB – Geschlechtliche Nötigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 202 StGB stellt unter Strafe, wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt, eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen oder zu dulden, sofern nicht bereits § 201 vorliegt. Die Strafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung oder einer Schwangerschaft der genötigten Person, oder wird diese dadurch längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, erhöht sich die Strafe auf fünf bis fünfzehn Jahre. Hat die Tat den Tod der genötigten Person zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 202 StGB

183
2026-05-27
2026-04-01
2026-02-18
2025-02-04
2024-04-04
2024-03-05
2024-02-22
2024-01-17

Verweise in dieser Vorschrift

2

Verweise auf diese Vorschrift

3

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.