§ 202 StGB – Geschlechtliche Nötigung
Kurz erklärt
§ 202 StGB stellt unter Strafe, wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu nötigt, eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen oder zu dulden, sofern nicht bereits § 201 vorliegt. Die Strafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung oder einer Schwangerschaft der genötigten Person, oder wird diese dadurch längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, erhöht sich die Strafe auf fünf bis fünfzehn Jahre. Hat die Tat den Tod der genötigten Person zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.