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§ 40 StGB – Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der in § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre dabei keine höhere Strafe als im früheren Urteil auszusprechen, entfällt die Zusatzstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

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Rechtsprechung zu § 40 StGB

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2026-02-24
2026-02-11
2024-03-21
2024-02-13
2023-03-15
2022-12-06

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.