§ 41 StGB – Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
Kurz erklärt
Das Gericht kann das gesetzliche Mindestmaß der Freiheitsstrafe unterschreiten, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei einer niedrigeren Strafe keine weiteren Straftaten begehen wird. Je nach Strafdrohung gelten abgestufte neue Mindeststrafen, von einem Jahr bis zu einem Tag. Hat die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt, muss bei den Fällen der Z 3 und 4 dennoch mindestens sechs Monate verhängt werden. Unter denselben Voraussetzungen können die §§ 43 und 43a auch bei Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren angewendet werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden: 1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; 2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten; 3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten; 4. wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat; 5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
(2)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
(3)Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Rechtsprechung zu § 41 StGB
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2026-05-07
2024-04-24
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 7Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
- § 43Bedingte Strafnachsicht
- § 43aBedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
Verweise auf diese Vorschrift
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