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§ 43 StGB – Bedingte Strafnachsicht

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt die bedingte Strafnachsicht bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Das Gericht hat die Strafe bedingt nachzusehen und eine Probezeit von ein bis drei Jahren festzusetzen, wenn die bloße Androhung des Vollzugs zur Abhaltung von weiteren Straftaten genügt und die Vollstreckung nicht zur Abschreckung anderer nötig ist. Zu berücksichtigen sind Tatart, Person, Schuldgrad, Vorleben und Nachtatverhalten. Wird die Nachsicht nicht widerrufen, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen; Fristen ab Vollstreckung werden dann ab Rechtskraft berechnet. Bei Vergewaltigung ist die bedingte Nachsicht nach Abs. 1 ausgeschlossen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
(2)Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
(3)Die bedingte Nachsicht (Abs. 1) einer wegen Vergewaltigung (§ 201) verhängten Strafe ist ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 43 StGB

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