§ 201 StGB – Vergewaltigung
Kurz erklärt
§ 201 StGB stellt die Vergewaltigung unter Strafe: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung, einer Schwangerschaft der vergewaltigten Person oder wird diese längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, beträgt die Strafe fünf bis fünfzehn Jahre. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 201 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 43Bedingte Strafnachsicht
- § 64Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft…
- § 202Geschlechtliche Nötigung
- § 208Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren
- § 208aAnbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
- § 321aVerbrechen gegen die Menschlichkeit
- § 321bKriegsverbrechen gegen Personen