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§ 201 StGB – Vergewaltigung

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 201 StGB stellt die Vergewaltigung unter Strafe: Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

Führt die Tat zu einer schweren Körperverletzung, einer Schwangerschaft der vergewaltigten Person oder wird diese längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, beträgt die Strafe fünf bis fünfzehn Jahre. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, droht eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 201 StGB

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2026-06-03
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2026-04-28
2026-03-23
2026-03-16
2026-03-11
2026-03-06

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

7

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.