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§ 7 StGB – Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

Strafgesetzbuch (StGB)

Kurz erklärt

§ 7 StGB legt fest, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine strengere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat anknüpft, trifft den Täter zudem nur dann, wenn er diese Folge zumindest fahrlässig verursacht hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2)Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.

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Rechtsprechung zu § 7 StGB

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Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.