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§ 75 StGB – Mord

Strafgesetzbuch (StGB)

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 75 StGB

149
2026-05-27
2026-05-06
2026-05-06
2026-03-23
2026-02-17
2026-01-07
2025-05-23
2025-05-20

Verweise auf diese Vorschrift

6

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.