§ 75 StGB – Mord
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Rechtsprechung zu § 75 StGB
149
2026-05-27
2026-05-06
2026-05-06
2026-03-23
2026-02-17
2026-01-07
2025-05-23
2025-05-20
Verweise auf diese Vorschrift
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