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§ 18 UGB – Eigenschaften der Firma

Unternehmensgesetzbuch (UGB) · Dritter Abschnitt – Firma

(1)Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2)Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

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Rechtsprechung zu § 18 UGB

9
2022-05-18
2022-05-18
2021-11-15
2021-11-15
2013-01-07
2011-03-16
2011-03-16

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.