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§ 527 ZPO – Entscheidung nach stattgebendem Rekurs

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 527 ZPO regelt Folgen einer Entscheidung über den Rekurs. Wird dem Rekurs stattgegeben, kann das Rekursgericht weitere, infolge seiner Entscheidung erforderliche Anordnungen jenem Gericht oder Richter übertragen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Hebt das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ist ein weiterer Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausspricht. Dies darf es nur tun, wenn die Voraussetzungen des § 528 für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vorliegen, wobei § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 nicht gelten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird dem Recurse stattgegeben, so kann das Recursgericht die infolge seines Anspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gerichte oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.
(2)Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet; § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 gilt nicht.

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