§ 527 ZPO – Entscheidung nach stattgebendem Rekurs
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 527 ZPO regelt Folgen einer Entscheidung über den Rekurs. Wird dem Rekurs stattgegeben, kann das Rekursgericht weitere, infolge seiner Entscheidung erforderliche Anordnungen jenem Gericht oder Richter übertragen, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Hebt das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auf und trägt dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ist ein weiterer Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausspricht. Dies darf es nur tun, wenn die Voraussetzungen des § 528 für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vorliegen, wobei § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 nicht gelten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.