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Europaius

Arrêté royal portant exécution du Code des sociétés. - Traduction allemande

De quoi traite ce texte ?

Cet arrêté royal met en œuvre le Code des sociétés en détaillant les procédures de dépôt et de publication des documents des entreprises. Il établit les règles pour l'enregistrement des personnes morales et la tenue de leurs dossiers.

Pour qui: Les sociétés commerciales belges et étrangères ayant un siège ou une succursale en Belgique; Les sociétés civiles belges et étrangères ayant adopté la forme d'une société commerciale.

L’essentiel

Pays
België
Domaine du droit
Droit immobilier et de la construction
Articles
136
Source
etaamb.openjustice.be
Texte récupéré le
Explication mise à jour le

Que réglemente ce texte ?

  • Le dépôt et la publication des actes, extraits d'actes, procès-verbaux et documents des sociétés.
  • La tenue des dossiers des sociétés auprès des greffes des tribunaux de commerce.
  • L'enregistrement des personnes morales dans le registre de la Banque-Carrefour des Entreprises.
  • Les conditions de forme et de contenu des documents déposés et publiés.

Qui est concerné par ce texte ?

  • Les sociétés commerciales belges et étrangères ayant un siège ou une succursale en Belgique.
  • Les sociétés civiles belges et étrangères ayant adopté la forme d'une société commerciale.
  • Les groupements européens d'intérêt économique et les sociétés européennes.

Quels sont les points clés ?

  • Tous les documents dont la publication est requise par le Code des sociétés doivent être déposés auprès des greffes des tribunaux de commerce ou par voie électronique.
  • Chaque greffe de tribunal de commerce tient des dossiers pour les sociétés relevant de sa juridiction.
  • Les personnes morales doivent s'enregistrer dans le registre de la Banque-Carrefour des Entreprises et mettre à jour leurs informations dans le mois suivant tout changement.
  • Les documents papier déposés doivent respecter des conditions strictes de format (A4, écriture noire, lisible, signé) et de contenu (nom de la personne morale, forme juridique, adresse du siège, numéro d'entreprise, objet de la publication).

Droit immobilier et de la construction

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Droit immobilier et de la construction

Texte de loi

Texte de loi
Sommaire (136)
  1. Art. 14
  2. Art. 17
  3. Art. 19
  4. Art. 21
  5. Art. 24
  6. Art. 25
  7. Art. 26
  8. Art. 27
  9. Art. 29
  10. Art. 30
  11. Art. 31 Vermögensteile werden einzeln bewertet
  12. Art. 32 Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutg
  13. Art. 33
  14. Art. 34
  15. Art. 36 Zum Erwerbspreis gehören neben dem Einkaufspreis auch Nebenkosten wie
  16. Art. 37
  17. Art. 38
  18. Art. 39 Der Einbringungswert entspricht dem angenommenen Wert der Einbringung
  19. Art. 40
  20. Art. 41
  21. Art. 42
  22. Art. 43
  23. Art. 44
  24. Art. 46 Abschreibungen und Wertminderungen müssen die Kriterien der Vorsicht,
  25. Art. 47
  26. Art. 48
  27. Art. 49
  28. Art. 51
  29. Art. 52
  30. Art. 53
  31. Art. 54
  32. Art. 57
  33. Art. 59
  34. Art. 61
  35. Art. 63
  36. Art. 64
  37. Art. 65
  38. Art. 68
  39. Art. 70
  40. Art. 72
  41. Art. 74
  42. Art. 75
  43. Art. 79
  44. Art. 83
  45. Art. 84
  46. Art. 85 Gesellschaften dürfen im Anhang Posten und Unterposten, die Pflichtang
  47. Art. 86 Die Darstellung des Jahresabschlusses muss für alle Geschäftsjahre ide
  48. Art. 87
  49. Art. 89
  50. Art.90
  51. Art. 99
  52. Art. 100
  53. Art. 101
  54. Art. 102
  55. Art. 103
  56. Art. 104
  57. Art. 105
  58. Art. 107
  59. Art. 108
  60. Art. 110
  61. Art. 111
  62. Art. 112
  63. Art. 116
  64. Art. 117
  65. Art. 118
  66. Art. 119 Der konsolidierte Abschluss wird zum selben Stichtag wie der Jahresabs
  67. Art. 120
  68. Art. 121
  69. Art. 122
  70. Art. 123
  71. Art. 124
  72. Art. 126
  73. Art. 127 Bewertungsregeln und ihre Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre ide
  74. Art. 128
  75. Art. 129
  76. Art. 130
  77. Art. 131
  78. Art. 134
  79. Art. 135 In der Anwendung der Konsolidierungsgrundsätze und -methoden soll Stet
  80. Art. 137
  81. Art. 139
  82. Art. 141
  83. Art. 142
  84. Art. 143
  85. Art. 144
  86. Art. 146
  87. Art. 147
  88. Art. 152
  89. Art. 153
  90. Art. 154
  91. Art. 156
  92. Art. 157
  93. Art. 159
  94. Art. 160
  95. Art. 161
  96. Art. 162
  97. Art. 169
  98. Art. 174
  99. Art. 182
  100. Art. 183ter
  101. Art. 183quater
  102. Art. 183quinquies
  103. Art. 183sexies
  104. Art. 185
  105. Art. 186
  106. Art. 187
  107. Art. 188
  108. Art. 189
  109. Art. 190
  110. Art. 191
  111. Art. 193
  112. Art. 195
  113. Art. 196
  114. Art. 197
  115. Art. 198
  116. Art. 199
  117. Art. 200
  118. Art. 201
  119. Art. 203
  120. Art. 204
  121. Art. 206
  122. Art. 207
  123. Art. 208
  124. Art. 210
  125. Art. 211
  126. Art. 212
  127. Art. 213
  128. Art. 214
  129. Art. 215
  130. Art. 216
  131. Art. 217
  132. Art. 218
  133. Art. 219
  134. Art. 223 In der Überschrift und in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. S
  135. Art. 224
  136. Art. 226

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JANVIER 2001. - Arrêté royal portant exécution du Code des sociétés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er septembre 2006 - en langue allemande de l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du code des sociétés (Moniteur belge du 6 février 2001), tel qu'il a été modifié successivement par : -l'arrêté royal du 24 octobre 2001 adaptant la liste des mesures en faveur de l'emploi reprise dans le bilan social (Moniteur belge du 28 novembre 2001); - l'arrêté royal du 11 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du 20 décembre 2001); - l'arrêté royal du 4 avril 2003 relatif aux prestations qui mettent en cause l'indépendance du commissaire (Moniteur belge du 19 mai 2003); - l'arrêté royal du 23 juin 2003 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du 27 juin 2003); - l'arrêté royal du 12 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du 22 juillet 2004); - l'arrêté royal du 18 janvier 2005 relatif à l'application des normes comptables internationales (Moniteur belge du 9 février 2005); - l'arrêté royal du 8 mars 2005 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du 11 mars 2005); - l'arrêté royal du 10 novembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du 2 décembre 2005); - l'arrêté royal du 5 avril 2006 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du 12 avril 2006); - l'arrêté royal du 1er mai 2006 modifiant l'arrêté royal du 30 janvier 2001 portant exécution du Code des sociétés (Moniteur belge du 4 mai 2006).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches BUCH I - Gründung und Offenlegungsformalitäten Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 173 werden alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch, durch das Gesetz vom 12.Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgeschrieben ist, bei den Kanzleien der Handelsgerichte hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz festgelegt werden.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5.

April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 2 - [Bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts werden die Akten geführt in Bezug auf: 1. belgische Handelsgesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausländische Handelsgesellschaften, die eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben, 2.belgische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausländische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben, 3. europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben, 4.landwirtschaftliche Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Handelsgerichts haben, [5.

Europäische Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf Europäische Gesellschaften, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben.] Die Akten ausländischer Gesellschaften, die in Belgien im Sinne von Artikel 438 des Gesellschaftsgesetzbuches öffentlich zur Zeichnung auffordern wollen, ohne dort über eine Zweigniederlassung zu verfügen, werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts Brüssel geführt.

Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 3 - 8 - [...] [Art. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 9 - [§ 1 - Juristische Personen, die zum ersten Mal Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen hinterlegen, die zu den in Artikel 2 [Absatz 1] erwähnten Akten zu legen sind, werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.

Bei der Eintragung werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name der juristischen Person, gegebenenfalls abgekürzter Name oder Kürzel, 2.Rechtsform der juristischen Person, ausgeschrieben; für eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen, 3. Anschrift des Sitzes;falls er sich nicht in Belgien befindet, Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer Niederlassung nach Wahl in Belgien, 4. gegebenenfalls Betrag des Gesellschaftskapitals oder, wenn es sich um eine Genossenschaft oder eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt, Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals, 5.Datum des Errichtungsakts der juristischen Person, 6.

Nummer eines Kontos, dessen Inhaber [die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft] bei einem in Belgien angesiedelten Kreditinstitut ist, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, 7. genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen, 8.gegebenenfalls genaue Identität des Verwalters, des Direktors oder des Geschäftsführers, der mit der täglichen Geschäftsführung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit kommerziellem Zweck beauftragt ist, 9. bei einer für bestimmte Dauer gegründeten juristischen Person, Auflösungsdatum, 10.Ende des Geschäftsjahres, 11.

Datum der jährlichen Generalversammlung, [12.bei Übernahme der juristischen Person durch Fusion oder Aufspaltung, Name und Unternehmensnummer der übernehmenden juristischen Personen, 13. bei Gründung infolge einer Fusion oder Aufspaltung juristischer Personen, Name und Unternehmensnummer der fusionierenden oder sich aufspaltenden juristischen Personen, 14.Datum der freiwilligen Auflösung, 15. Datum der Beendigung der Liquidation, 16.genaue Identität des für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung bestellten Vertreters der juristischen Person.] Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls oder der Unterlage an. § 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende juristische Person im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer Eintragung beantragen.

Diese Änderung wird unter Angabe der Unternehmensnummer der juristischen Person mitgeteilt. § 3 - Erklärungen zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster vorliegendem Buch beiliegen und die bei der Kanzlei der Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalitäten.

Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen der juristischen Person, einem Sonderbevollmächtigten oder dem Notar datiert und unterzeichnet.

Eintragungen europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigungen werden von ihren Mitgliedern, einem Sonderbevollmächtigten oder dem Notar unterzeichnet.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); § 1 Abs. 2 Nr. 6 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 5.

April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); § 1 Abs. 2 Nr. 12 bis 16 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 10 - [Die Unternehmensnummer der juristischen Person wird auf allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben.

Der Greffier versieht alle Schriftstücke, die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein. Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.

Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.

Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden juristischen Person eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 11 - [§ 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, werden zusammen mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus Urkunden oder Unterlagen in Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren juristischen Personen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie erfolgen, wie es betroffene juristische Personen gibt.

Urkunden und Unterlagen, die in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, werden in einer Ausfertigung hinterlegt.

Der Text der Vermerke wird in einer Ausfertigung hinterlegt. § 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 2.297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, 4.je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen Text und Papier, und deutlich lesbar sein, 6.vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. auf jedem Blatt oben einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 20 Millimeter offen lassen. Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar.

Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar.

Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: 1. Name der juristischen Person, wie [ausgeschrieben] in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform; für eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen, 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), 4.Unternehmensnummer, 5. genauer Gegenstand der Bekanntmachung, wenn das Schriftstück bekannt gemacht werden muss. Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der juristischen Person. § 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden, Auszügen aus Urkunden und Unterlagen, die in den Artikeln 67, 68, 74, 173, 179 § 2, 195 § 2, 342, 513 § 4 und 644 des Gesellschaftsgesetzbuches und in den Artikeln 6 und 7 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung erwähnt sind, und der Text der Vermerke dürfen weder Streichungen noch Berichtigungen aufweisen.

Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Buch beiliegt und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist, verwendet werden.

Hinterlegungen der in Absatz 1 erwähnten Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen werden nicht in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht, wenn diese Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen selbst in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden.

Wenn mehrere Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, gleichzeitig hinterlegt werden, genügt für diese Hinterlegung ein einziger Vermerk, in dem der genaue Gegenstand jeder Unterlage angegeben ist.

Der Vermerk der Hinterlegung bei der Kanzlei von Ausfertigungen oder Duplikaten der in den Artikeln 67 § 1 und 74 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Urkunden, der authentischen oder privatschriftlichen Vollmachten, der Bankbescheinigungen und der Berichte, die aufgrund der Artikel 68, 219, 307, 308, 311, 313, 444, 449, 582, 596, 602, 603, 657 und 783 desselben Gesetzbuches gleichzeitig mit diesen Urkunden hinterlegt werden, wird unten auf der Urkunde oder dem Urkundenauszug, die/der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, nach der Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner angebracht.

Gleiches gilt für den Vermerk der Hinterlegung von Ausfertigungen oder Duplikaten der Urkunden, die in den Artikeln 6 § 1 Absatz 2 und 7 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung erwähnt sind, und der authentischen oder privatschriftlichen Vollmachten, die aufgrund von Artikel 6 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes gleichzeitig mit diesen Urkunden hinterlegt werden. § 4 - Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf die in Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 1] erwähnten Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen, die von ausländischen Gesellschaften, ausländischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit Sitz im Ausland hinterlegt werden, ausser wenn diese Unterlagen in Belgien angesiedelte Zweigniederlassungen dieser Gesellschaften oder Vereinigungen betreffen. § 5 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden Paragraphen hinterlegt und bekannt gemacht.

Berichtigungen von Fehlern in Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden ist, erfolgen gemäss den vorhergehenden Paragraphen durch Hinterlegung bei der Kanzlei eines oder mehrerer berichtigter oder zusätzlicher Blätter mit dem Vermerk « Berichtigung », die einem Blatt beigefügt sind, das die in § 2 Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben und einen Hinweis auf die von der Berichtigung betroffene Unterlage enthält. Berichtigte oder zusätzliche Blätter werden zu der Akte gelegt.

Die Hinterlegung berichtigter oder zusätzlicher Blätter wird auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 2 Abs. 4 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 12 - [§ 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei der Kanzlei.

Es dürfen der Kanzlei jedoch per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben zugeschickt werden: 1. Urkunden und Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks bekannt gemacht wird, 2.der Text der Vermerke, 3. Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Erklärungen und Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, vorausgesetzt, dass sie aus höchstens fünfzehn Blättern bestehen. § 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 eingehalten werden und die Bekanntmachungskosten gemäss den in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden sind. § 3 - [Die Zahlung der Kosten für die Bekanntmachung von Urkunden, Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, per Postanweisung oder per Banküberweisung oder -einzahlung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische Staatsblatt bestimmten Unterlage beigefügt.

Bei Zahlung per Banküberweisung oder -einzahlung besteht der Nachweis entweder aus einer Kopie des Formulars der Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Belgischen Staatsblattes, auf dem der Stempel des Finanzinstituts, das die Verrichtung getätigt hat, angebracht ist, aus einem Kontoauszug oder aus jeder anderen Unterlage, in der bescheinigt wird, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.

Bei Zahlung per Banküberweisung oder -einzahlung müssen als Mitteilung im Falle einer Änderungsurkunde die Unternehmensnummer oder im Falle einer Gründungsurkunde Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden.

Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung der Bekanntmachungskosten vom Minister der Justiz festgelegt.]] [Art. 12 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 22.Juli 2004)] Art. 13 - Die Bekanntmachung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt von Urkunden, Auszügen aus Urkunden, Unterlagen oder Vermerken gilt für die von dieser Bekanntmachung betroffenen hinterlegten Unterlagen als Empfangsbestätigung im Sinne von Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Art. 14

Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, der Auszüge aus Urkunden, der Unterlagen und des Textes der Vermerke, die er erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, an die Direktion des Belgischen Staatsblattes. [Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder, bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung übermittelt.] [Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 15 - [Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen, jeder für seinen Bereich, ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke, die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei ihr abgegeben werden, angegeben ist.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 16 - Wenn eine Bekanntmachung erforderlich ist, erfolgt sie binnen den durch das Gesetz bestimmten Fristen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

Art. 17

Im Monat nach Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt schickt die Direktion des Belgischen Staatsblattes dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Angaben in Bezug auf Gründung und Beendigung der Liquidation einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung [oder einer Europäischen Gesellschaft (SE)] zu. [Art. 17 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 18 - Der Minister der Justiz legt den Tarif der Bekanntmachungskosten für die in Artikel 1 erwähnten Unterlagen fest

Art. 19

[Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie ausgestellt oder [gemäss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalitäten] elektronisch zur Verfügung gestellt.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 20 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Unterlagen, die gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch nicht bei der Kanzlei hinterlegt werden müssen, aber im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen. Sie müssen jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 § 2 erstellt werden. Sie werden von den Betreffenden direkt dem Belgischen Staatsblatt zugeschickt und in Form von Ankündigungen bekannt gemacht

Art. 21

[Wenn der Sitz oder die Zweigniederlassung, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird, wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde der juristischen Person bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Zweigniederlassung, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, sich befand.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Anlagen zu Buch I [Frühere Formulare I bis VI ersetzt durch Formulare I und II durch Art. 7 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12 April 2006)] Pour la consultation du tableau, voir image BUCH II - Jahresabschluss, konsolidierter Abschluss und Offenlegungsformalitäten TITEL I - Jahresabschluss KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 22 - Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang.

Diese Unterlagen bilden ein Ganzes.

Die Posten des Jahresabschlusses lauten [...] auf Euro. [Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch Art. 105 des K.E. vom 30. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 23 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt.

Art. 24Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln

Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht aus, um diese Vorschrift einzuhalten, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.

Art. 25

§ 1 - Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich erstellt werden und einerseits Art und Betrag der Vermögenswerte und Rechte der Gesellschaft, ihrer Verbindlichkeiten und Verpflichtungen und ihrer Eigenmittel am Bilanzstichtag und andererseits für das an diesem Datum abgeschlossene Geschäftsjahr Art und Betrag ihrer Aufwendungen und Erträge systematisch angeben. § 2 - Eine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, zwischen Rechten und Verpflichtungen und zwischen Aufwendungen und Erträgen ist ausser in den durch vorliegenden Titel vorgesehenen Fällen unzulässig. § 3 - Rechte und Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft bedeutend beeinflussen können, werden im Anhang pro Kategorie angegeben Wichtige Rechte und Verpflichtungen, die nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden auf angemessene Weise im Anhang angegeben.

Art. 26

§ 1 - Die Bilanz wird nach Ergebnisverwendung erstellt, das heisst unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Verwendung des Saldos der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres und des Ergebnisvortrags Wenn in Ermangelung eines Beschlusses des zuständigen Organs diese Verteilung nicht endgültig ist, wird die Bilanz unter der aufschiebenden Bedingung dieses Beschlusses erstellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 83 Absatz 2 muss die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.

Art. 27

Der Kontenplan der Gesellschaft muss derart ausgelegt oder angepasst werden, dass Bilanz und Ergebnisrechnung ohne Hinzufügung oder Auslassung aus der Bilanz der entsprechenden Konten hervorgehen, die nach der in Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Abgleichung erstellt wird KAPITEL II - Bewertungsregeln Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 28 - § 1 - Jede Gesellschaft bestimmt die Regeln, die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, jedoch angesichts ihrer eigenen Merkmale, den Bewertungen in dem Inventar, das in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt ist, und unter anderem der Bildung und Anpassung von Abschreibungen, Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und den Neubewertungen zugrunde liegen.

Diese Regeln werden vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft festgelegt und in dem Buch aufgenommen, das in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 17.

Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt ist. Sie werden im Anhang zusammengefasst; gemäss der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 muss diese Zusammenfassung ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden beurteilt werden können.

Unbeschadet von § 2 wird bei der Festlegung und Anwendung dieser Bewertungsregeln davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeiten fortsetzen wird. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf in Liquidation befindliche Gesellschaften anwendbar.

Wenn eine Gesellschaft - ob in Ausführung eines Liquidationsbeschlusses oder nicht - von der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten absieht oder wenn von einer in § 1 Absatz 3 erwähnten Fortsetzung ihrer Tätigkeiten nicht mehr ausgegangen werden kann, werden die Bewertungsregeln dementsprechend angepasst und gilt insbesondere Folgendes: a) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens müssen vollständig abgeschrieben werden.b) Anlage- und Umlaufvermögen muss gegebenenfalls Gegenstand zusätzlicher Abschreibungen oder Wertminderungen sein, damit der Buchwert auf den wahrscheinlichen Realisierungswert herabgesetzt wird.c) Rückstellungen müssen für Aufwendungen gebildet werden, die mit der Einstellung der Tätigkeiten verbunden sind, insbesondere für die dem Personal zu zahlenden Entschädigungen. Absatz 2 gilt ebenfalls bei Schliessung eines Teilbetriebs oder einer Niederlassung der Gesellschaft hinsichtlich der Aktiva, Passiva und Verpflichtungen in Bezug auf diesen Teilbetrieb oder diese Niederlassung.

Art. 29

Wenn in Ausnahmefällen die Anwendung einer in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bewertungsregel nicht zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 führt, muss in Anwendung dieses Artikels davon abgewichen werden Eine solche Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu rechtfertigen.

Ihr geschätzter Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft ist im Anhang zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres darzulegen, in dem diese abweichende Bewertungsregel zum ersten Mal angewandt wird.

Art. 30Die in Artikel 28 § 1 Absatz 1 erwähnten Bewertungsregeln und ihre Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein

Sie werden jedoch angepasst, falls unter anderem infolge wichtiger Änderungen in den Tätigkeiten der Gesellschaft, in der Struktur ihres Vermögens oder der wirtschaftlichen oder technologischen Umstände die vorher angewandten Bewertungsregeln die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 nicht mehr erfüllen.

Artikel 29 Absatz 2 und 3 ist auf diese Anpassungen anwendbar.

Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.

Art. 31Vermögensteile werden einzeln bewertet

Art. 32Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen

Art. 33

Alle voraussehbaren Risiken, zu vermutenden Verluste und Wertminderungen, die in dem Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, oder in vorhergehenden Geschäftsjahren entstanden sind, müssen berücksichtigt werden, selbst wenn diese Risiken, Verluste oder Wertminderungen erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum, an dem der Jahresabschluss vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt wird, bekannt werden. In Fällen, in denen in Ermangelung objektiver Beurteilungskriterien die Bewertung der voraussehbaren Risiken, zu vermutenden Verluste und Wertminderungen unvermeidlich zufallsbedingt ist, wird dies im Anhang vermerkt, wenn die betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Zielsetzung von Bedeutung sind Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr oder vorhergehende Geschäftsjahre müssen berücksichtigt werden ungeachtet des Zeitpunktes der Zahlung oder Einnahme dieser Aufwendungen oder Erträge, ausser wenn die tatsächliche Einnahme dieser Erträge unsicher ist. Dem Geschäftsjahr müssen insbesondere zugerechnet werden: geschätzte Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres oder auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre, Arbeitsentgelte, Entschädigungen und andere soziale Vorteile, die in einem späteren Geschäftsjahr für Leistungen gezahlt werden, die im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren erbracht worden sind. Wenn Aufwendungen und Erträge bedeutend von Aufwendungen und Erträgen, die einem anderen Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen, beeinflusst werden, wird dies im Anhang vermerkt.

Art. 34

Methoden und Grundlagen für die Umrechnung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die auf Fremdwährung lauten, Methoden für die Umrechnung der Finanzausweise von Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Ausland und die Weise, wie Wechselkursdifferenzen und Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung in der Buchhaltung behandelt werden, werden im Anhang unter den in Artikel 28 § 1 erwähnten Bewertungsregeln vermerkt Abschnitt II - Anschaffungswert - Grundsätze und Ausnahmen Art. 35 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 29, 57, 67, 69, 71, 73 und 77 werden Vermögensteile zu ihrem Anschaffungswert bewertet und in der Bilanz zu diesem Wert ausgewiesen, unter Abzug diesbezüglicher Abschreibungen und Wertminderungen.

Unter Anschaffungswert ist entweder der in Artikel 36 definierte Erwerbspreis oder der in Artikel 37 definierte Herstellungspreis oder der in Artikel 39 definierte Einbringungswert zu verstehen.

Art. 36Zum Erwerbspreis gehören neben dem Einkaufspreis auch Nebenkosten wie nicht rückzahlbare Steuern und Beförderungskosten

Der Erwerbspreis eines durch Umtausch erhaltenen Vermögensteils entspricht dem Marktwert des/der im Umtausch übertragenen Vermögensteils (-teile); wenn dieser Wert nicht leicht zu bestimmen ist, entspricht der Erwerbspreis dem Marktwert des durch Umtausch erhaltenen Vermögensteils. Diese Werte werden am Umtauschdatum geschätzt.

Art. 37

Zum Herstellungspreis gehören neben dem Erwerbspreis der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe die dem einzelnen Erzeugnis oder der betreffenden Erzeugnisgruppe unmittelbar zurechenbaren Herstellungskosten und der Anteil der dem einzelnen Erzeugnis oder der betreffenden Erzeugnisgruppe nur mittelbar zurechenbaren Herstellungskosten, sofern sie auf den normalen Zeitraum der Herstellung entfallen. Es steht Gesellschaften jedoch frei, diese Herstellungsgemeinkosten oder einen Teil davon nicht in den Herstellungspreis einzubeziehen; der Gebrauch dieser Möglichkeit wird im Anhang vermerkt

Art. 38

In den Anschaffungswert von immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie auf den Zeitraum vor der tatsächlichen Inbetriebnahme dieser Gegenstände des Anlagevermögens entfallen In den Herstellungspreis von Vorräten und der in Ausführung befindlichen Bestellungen dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie Vorräte oder Bestellungen mit einer Herstellungs- beziehungsweise Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr betreffen und auf den normalen Zeitraum der Herstellung dieser Vorräte beziehungsweise der Ausführung dieser Bestellungen entfallen.

Die Einbeziehung der Zinsen für Fremdkapital in den Anschaffungswert von immateriellen Anlagewerten beziehungsweise Sachanlagen oder Vorräten beziehungsweise in Ausführung befindlichen Bestellungen wird im Anhang unter den Bewertungsregeln vermerkt.

Art. 39Der Einbringungswert entspricht dem angenommenen Wert der Einbringung

Bei Verwendung für oder Einbringung in ein Unternehmen, das keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, ist unter Einbringungswert der Wert der Güter bei ihrer Einbringung oder Verwendung zu verstehen. Dieser Wert darf nicht über dem Preis liegen, der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung oder Verwendung auf dem Markt für den Einkauf der betreffenden Güter gezahlt werden müsste.

In den Einbringungswert werden Steuern und Kosten in Bezug auf die Einbringung nicht einbezogen; wenn sie nicht vollständig zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres gebucht werden, in dem die Einbringung erfolgt ist, werden sie unter dem Posten « Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » ausgewiesen.

Art. 40

Für Güter, die gegen Zahlung einer Leibrente erworben werden: 1. ist unter Anschaffungswert das Kapital zu verstehen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zahlung der Rente, gegebenenfalls zuzüglich des zum Zeitpunkt des Erwerbs gezahlten Betrags und der Kosten, erforderlich ist, 2.wird eine Rückstellung in Höhe des vorerwähnten erforderlichen Kapitals gebildet; diese Rückstellung wird jährlich angepasst

Art. 41

§ 1 - Der Anschaffungswert von Beteiligungen, Aktien oder Anteilen, die als Vergütung für Einlagen erhalten werden, die keine Geldeinlagen sind oder sich aus der Umwandlung von Forderungen ergeben, entspricht dem angenommenen Wert der eingebrachten Güter und Werte oder der umgewandelten Forderungen. Wenn dieser angenommene Wert jedoch unter dem Marktwert der eingebrachten Güter und Werte oder der umgewandelten Forderungen liegt, entspricht der Anschaffungswert diesem höher liegenden Marktwert In Abweichung von Absatz 1 werden Beteiligungen, Aktien und Anteile einer Gesellschaft, die eine Gesellschaft im Falle einer in Artikel 78, 79 oder 80 erwähnten Fusion oder Aufspaltung im Umtausch gegen Aktien oder Anteile, die sie an der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft hielt, erhält, bei der Fusion oder Aufspaltung in ihrer Buchhaltung zu dem Wert ausgewiesen, zu dem die Aktien und Anteile der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft an diesem Datum gebucht waren. Bei Erhalt einer baren Zuzahlung im Falle einer Fusion oder Aufspaltung wird ihr Betrag vom Buchwert - und vorrangig vom Anschaffungswert - der Aktien und Anteile der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft abgezogen, sofern diese Zuzahlung dem Kapital oder dem Agio entnommen wird; in den anderen Fällen wird ihr Betrag in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Im Falle einer in Artikel 81 erwähnten Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens werden die als Gegenleistung erhaltenen Beteiligungen, Aktien oder Anteile bei der Einbringung in der Buchhaltung des Einbringers zu dem Nettowert ausgewiesen, zu dem die eingebrachten Güter und Werte an diesem Datum gebucht waren. § 2 - Nebenkosten in Bezug auf den Erwerb von Finanz- und Geldanlagen dürfen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ihrer Entstehung gebucht werden.

Art. 42

In Abweichung von den Artikeln 31, 35, 47, 52, 56, 68, 69, 70, 71, 72 und 74 dürfen Kleinmaterial und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die ständig ersetzt werden und deren Anschaffungswert im Verhältnis zur Bilanzsumme geringfügig ist, auf der Aktivseite zu einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in seiner Höhe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung von einem Geschäftsjahr zum anderen nur geringfügigen Änderungen unterliegt. In diesem Fall wird der Preis für die Ersetzung dieser Bestandteile unter den betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen

Art. 43

Der Anschaffungswert von Vermögensteilen mit identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen wird durch eine Individualisierung des Preises jedes Bestandteils oder durch Anwendung entweder der Methode der gewogenen Durchschnittswerte oder des Fifo- (First in-First out) oder des Lifo-Verfahrens (Last in-First out) berechnet Bei Änderung des angewandten Verfahrens darf der Anschaffungswert der Güter, für die davon ausgegangen wird, dass sie zuerst eingegangen sind, nicht unter dem Wert liegen, zu dem diese Güter vor diesbezüglichen Wertminderungen in dem bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres erstellten Inventar ausgewiesen waren.

Wenn insbesondere bei Anwendung des Lifo-Verfahrens der Buchwert der Vorräte sich von dem Wert, der auf der Grundlage des Marktwertes am Bilanzstichtag berechnet wird, erheblich unterscheidet, wird der Betrag dieser Differenz als Gesamtbetrag pro Vorratsposten der Bilanz im Anhang angegeben. In den in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten kleinen Gesellschaften kann diese Differenz als Gesamtbetrag für sämtliche betreffende Vorratsposten angegeben werden.

Art. 44

Wenn zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind, der Anschaffungswert bestimmter Vermögensteile nicht mehr festgelegt werden kann, entspricht der Anschaffungswert jedes dieser Bestandteile dem Wert, zu dem sie vor diesbezüglichen Abschreibungen und Wertminderungen in dem bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres erstellten Inventar ausgewiesen waren Der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestimmte Anschaffungswert: 1. ist gegebenenfalls Gegenstand von Abschreibungen und Wertminderungen gemäss den Abschnitten III und VI des vorliegenden Kapitels, 2.gilt für die Anwendung von Artikel 43 als Anschaffungswert der zuerst eingegangenen Güter.

Neubewertungsmehrwerte, die vor dem ersten Geschäftsjahr gebucht wurden, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind, und Agien und Kapitalsubventionen, die vor demselben Geschäftsjahr erhalten wurden, müssen im Jahresabschluss nur aufgenommen werden, sofern sie am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres noch als solche in der Buchhaltung der Gesellschaft erschienen.

Mehrwerte, die von einer Gesellschaft in einem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, gebucht wurden, dürfen unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » beibehalten bleiben.

Abschnitt III - Abschreibungen und Wertminderungen Art. 45 - Unter « Abschreibungen » sind Beträge zu verstehen, die sich auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens und immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung beziehen und die zu Lasten der Ergebnisrechnung gebucht werden, entweder um den Betrag dieser Aufwendungen und die gegebenenfalls neu bewerteten Kosten für den Erwerb dieser Gegenstände des Anlagevermögens auf ihre voraussichtliche Nützlichkeits- oder Nutzungsdauer zu verteilen oder um diese Aufwendungen und Kosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu übernehmen.

Unter « Wertminderungen » sind Berichtigungen des Anschaffungswertes anderer als in vorhergehendem Absatz erwähnter Vermögensteile zu verstehen, die der Berücksichtigung endgültiger oder nicht endgültiger Wertminderungen am Bilanzstichtag dienen.

Kumulierte Abschreibungen und Wertminderungen werden von den Aktivposten, auf die sie sich beziehen, abgezogen.

Art. 46Abschreibungen und Wertminderungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen

Art. 47

Abschreibungen und Wertminderungen sind für Vermögensteile, auf die sie sich beziehen, spezifisch. Vermögensteile mit völlig identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen dürfen jedoch Gegenstand globaler Abschreibungen oder Wertminderungen sein

Art. 48

Abschreibungen und Wertminderungen müssen systematisch aufgrund der von der Gesellschaft gemäss Artikel 28 § 1 festgelegten Methoden gebildet werden. Sie dürfen nicht vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängen

Art. 49

Wertminderungen dürfen nicht beibehalten werden, sofern sie gemäss den in Artikel 46 vorgesehenen Kriterien am Ende des Geschäftsjahres eine aktuelle Beurteilung der Wertminderungen, für die sie erfolgten, übersteigen Abschnitt IV - Rückstellungen Art. 50 - Als Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Aufwendungen auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe unbestimmt sind.

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen dürfen keine Wertberichtigungen zu Aktivposten darstellen.

Art. 51Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen

Art. 52

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen werden je nach den Risiken und Aufwendungen gleicher Art, die sie decken müssen, individualisiert. Unter Risiken und Aufwendungen gleicher Art sind die Kategorien Risiken und Aufwendungen zu verstehen, die als Beispiel in Artikel 54 angeführt werden

Art. 53

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen müssen systematisch aufgrund der von der Gesellschaft gemäss Artikel 28 § 1 festgelegten Methoden gebildet werden. Sie dürfen nicht vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängen

Art. 54

Rückstellungen müssen unter anderem gebildet werden zur Deckung von: a) der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Frühpensionen und anderer ähnlicher Pensionen oder Renten, b) Aufwendungen für grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten, c) Verlust- oder Aufwendungsrisiken, die sich für die Gesellschaft aus persönlichen oder dinglichen Sicherheiten, die zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter gestellt wurden, aus Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, aus der Ausführung aufgegebener oder erhaltener Bestellungen, aus Terminpositionen oder -geschäften in Devisen oder in Waren, aus technischen Garantien, die mit den von der Gesellschaft bereits ausgeführten Verkäufen oder Leistungen verbunden sind, oder aus laufenden Rechtsstreitigkeiten ergeben. Art. 55 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen dürfen nicht beibehalten werden, sofern sie gemäss den in Artikel 51 vorgesehenen Kriterien am Ende des Geschäftsjahres eine aktuelle Beurteilung der Risiken und Aufwendungen, für die sie gebildet worden sind, übersteigen Abschnitt V - Neubewertungsrücklagen Art. 56 - Neubewertungen sind für Vermögensteile, auf die sie sich beziehen, spezifisch. Vermögensteile mit völlig identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen dürfen jedoch Gegenstand globaler Neubewertungen sein.

Art. 57

§ 1 - Gesellschaften dürfen Sachanlagen, Beteiligungen, Aktien und Anteile, die unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden, oder bestimmte Kategorien dieser Gegenstände des Anlagevermögens neu bewerten, wenn ihr Wert, der nach ihrem Nutzen für die Gesellschaft bestimmt wird, sicher und dauerhaft über ihrem Buchwert liegt. Wenn die betreffenden Aktiva für die Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft oder eines Teilbetriebs erforderlich sind, dürfen sie nur neu bewertet werden, sofern der so ausgedrückte Mehrwert durch die Rentabilität der Gesellschaft oder des betreffenden Teilbetriebs gerechtfertigt ist Der für diese Gegenstände des Anlagevermögens berücksichtigte neu bewertete Wert wird im Anhang zum Jahresabschluss gerechtfertigt, in dem die Neubewertung zum ersten Mal angewandt wird. § 2 - Wenn die Neubewertung sich auf Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung bezieht, erfolgt die Abschreibung auf der Grundlage des neu bewerteten Wertes nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan, mit dem die Übernahme dieses Wertes auf die restliche voraussichtliche Nutzungsdauer der betreffenden Gegenstände des Anlagevermögens verteilt wird. § 3 - Gebuchte Mehrwerte werden direkt auf der Passivseite unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » ausgewiesen und dort beibehalten, solange die Güter, auf die sie sich beziehen, nicht realisiert sind. Diese Mehrwerte dürfen jedoch: 1. auf eine Rücklage übertragen werden in Höhe des Betrags der auf den Mehrwert gebuchten Abschreibungen, 2.in Kapital umgewandelt werden, 3. bei späterem Minderwert in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Betrags des Mehrwertes gelöscht werden. Abschnitt VI - Besondere Regeln Unterabschnitt I - Besondere Regeln in Bezug auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens Art. 58 - Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens werden nur auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern sie nicht im Geschäftsjahr ihrer Entstehung übernommen werden.

Im Rahmen einer Restrukturierung entstandene Kosten werden nur auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern sie genau umschriebene Ausgaben in Bezug auf eine wesentliche Änderung in der Struktur oder Organisation der Gesellschaft sind, die dazu dienen, die Rentabilität der Gesellschaft günstig und dauerhaft zu beeinflussen. Die Erfüllung dieser Bedingungen muss im Anhang gerechtfertigt werden.

Restrukturierungskosten, die unter betriebliche Aufwendungen oder ausserordentliche Aufwendungen fallen, werden auf der Aktivseite ausgewiesen, indem sie vom Gesamtbetrag der betrieblichen Aufwendungen beziehungsweise ausserordentlichen Aufwendungen offen abgezogen werden.

Art. 59

Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens sind Gegenstand angemessener Abschreibungen in Jahresraten von mindestens zwanzig Prozent der tatsächlich ausgegebenen Beträge. Die Abschreibung der Kosten der Emission von Anleihen darf jedoch auf die gesamte Laufzeit der Anleihe verteilt werden Unterabschnitt II - Besondere Regeln in Bezug auf immaterielle Anlagewerte Art. 60 - Andere als von Dritten erworbene immaterielle Anlagewerte werden auf der Aktivseite nur zu ihrem Herstellungspreis ausgewiesen, sofern dieser eine vorsichtige Schätzung des Nutzwertes dieser Gegenstände des Anlagevermögens oder ihres zukünftigen Ertrags für die Gesellschaft nicht übersteigt.

In Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte kleine Gesellschaften geben im Anhang den Betrag der Forschungs- und Entwicklungskosten an, die auf der Aktivseite unter den immateriellen Anlagewerten ausgewiesen werden.

Art. 61

§ 1 - Immaterielle Anlagewerte mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben. Gemäss den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen darf insbesondere ein beschleunigter Abschreibungsplan angewandt werden. Wenn die Anwendung eines beschleunigten Abschreibungsplans zur Folge hat, dass die Abschreibung bedeutend schneller erfolgt als wirtschaftlich gerechtfertigt, wird im Anhang die Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der gebuchten Abschreibungen und dem der wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen angegeben; ebenso wird der Einfluss der im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchten beschleunigten Abschreibungen, die über die wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen hinausgehen, auf den Betrag der Abschreibungen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres vermerkt In vorhergehendem Absatz erwähnte Gegenstände des Anlagevermögens sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn aufgrund technischer Wertminderung oder geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände ihr Buchwert über ihrem Nutzwert für die Gesellschaft liegt.

In Anwendung von Absatz 1 auf immaterielle Anlagewerte mit zeitlich begrenzter Nutzung gebuchte Abschreibungen dürfen nur zurückgenommen werden, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände der vorher angewandte Abschreibungsplan erwiesenermassen eine zu schnelle Abschreibung zur Folge gehabt hat. In Anwendung von Absatz 2 gebuchte Abschreibungen, die sich nicht mehr als gerechtfertigt herausstellen, müssen in Höhe ihres Überschusses im Vergleich zu den gemäss Absatz 1 geplanten Abschreibungen zurückgenommen werden.

Wenn in Ausnahmefällen die Abschreibung von Forschungs- und Entwicklungskosten oder Goodwill auf mehr als fünf Jahre verteilt wird, muss dies im Anhang gerechtfertigt werden. § 2 - Immaterielle Anlagewerte mit zeitlich unbegrenzter Nutzung sind nur Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung.

Unterabschnitt III - Besondere Regeln in Bezug auf Sachanlagen Art. 62 - Nutzungsrechte an Sachanlagen, über die die Gesellschaft verfügt aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen, so wie sie in Kapitel III Abschnitt IV Punkt III.D beschrieben sind, werden unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 45 und 64 § 1 auf der Aktivseite für den Teil der im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht.

Entsprechende auf der Passivseite ausgewiesene Verpflichtungen werden jährlich für den Teil der gestaffelten Gebühren für spätere Geschäftsjahre bewertet, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht.

Art. 63

Der Mehr- oder Minderwert, der bei Veräusserung einer abschreibbaren Sachanlage festgestellt wird, für die der Zedent einen Leasingvertrag über dasselbe Gut abschliesst, wird als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und jährlich in der Ergebnisrechnung im Verhältnis zu der Abschreibung dieser geleasten Sachanlage für das betreffende Geschäftsjahr ausgewiesen

Art. 64

§ 1 - Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben. Gemäss den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen darf insbesondere ein beschleunigter Abschreibungsplan angewandt werden. Wenn die Anwendung eines beschleunigten Abschreibungsplans zur Folge hat, dass die Abschreibung bedeutend schneller erfolgt als wirtschaftlich gerechtfertigt, wird im Anhang die Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der gebuchten Abschreibungen und dem der wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen angegeben; ebenso wird der Einfluss der im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchten beschleunigten Abschreibungen, die über die wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen hinausgehen, auf den Betrag der Abschreibungen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres vermerkt In vorhergehendem Absatz erwähnte Gegenstände des Anlagevermögens sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn aufgrund technischer Wertminderung oder geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände ihr Buchwert über ihrem Nutzwert für die Gesellschaft liegt.

In Anwendung von Absatz 1 auf Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung gebuchte Abschreibungen dürfen nur zurückgenommen werden, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände der vorher angewandte Abschreibungsplan erwiesenermassen eine zu schnelle Abschreibung zur Folge gehabt hat. In Anwendung von Absatz 2 gebuchte Abschreibungen, die sich nicht mehr als gerechtfertigt herausstellen, müssen in Höhe ihres Überschusses im Vergleich zu den gemäss Absatz 1 geplanten Abschreibungen zurückgenommen werden. § 2 - Sachanlagen mit zeitlich unbegrenzter Nutzung sind nur Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung.

Art. 65

Sachanlagen, die ausser Dienst gestellt worden sind oder nicht mehr dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienen, sind gegebenenfalls Gegenstand einer ausserordentlichen Abschreibung, um ihre Bewertung ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert anzugleichen Unterabschnitt IV - Besondere Regeln in Bezug auf Finanzanlagen Art. 66 - § 1 - Nicht eingeforderte Beträge auf Beteiligungen, Aktien und Anteile werden gesondert im Anhang angegeben und nach Unterposten aufgegliedert, unter denen die noch voll einzuzahlenden Beteiligungen, Aktien und Anteile ausgewiesen werden. § 2 - Beteiligungen, Aktien und Anteile, die unter dem Posten « Finanzanlagen » ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung, der beziehungsweise die durch Lage, Rentabilität oder Zukunftsperspektiven der Gesellschaft, an der die Beteiligungen, Aktien oder Anteile gehalten werden, gerechtfertigt ist.

Forderungen einschliesslich festverzinslicher Wertpapiere, die unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihre vollständige oder teilweise Rückzahlung am Fälligkeitstermin unsicher oder gefährdet ist.

Unterabschnitt V - Besondere Regeln in Bezug auf Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr Art. 67 - § 1 - Forderungen werden unbeschadet der Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels und der Artikel 68 und 73 in der Bilanz zu ihrem Nennwert ausgewiesen. § 2 - Bei Ausweis der Forderungen zu ihrem Nennwert in der Bilanz werden gegebenenfalls als passive Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und in der Ergebnisrechnung auf der Grundlage der Zinseszinsen pro rata temporis ausgewiesen: a) Zinsen, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien in den Nennwert der Forderungen eingehen, b) die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Nennwert der Forderungen, c) der Skonto auf unverzinsliche oder aussergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen, wenn diese Forderungen: 1.nach mehr als einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen rückzahlbar sind und 2. sich auf Beträge, die in der Ergebnisrechnung als Erträge ausgewiesen sind, oder auf den Preis für die Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens oder Teilbetrieben beziehen. Der unter Buchstabe c) erwähnte Skonto wird zu dem Marktzinssatz berechnet, der für solche Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen gilt.

Bei Forderungen, die in Teilzahlungen zu zahlen oder zurückzuzahlen sind und deren Zins- oder Belastungssatz während der gesamten Vertragsdauer auf den Ursprungsbetrag der Finanzierung oder des Darlehens anwendbar ist, werden die jeweiligen Beträge aufgelaufener Zinsen oder Belastungszinsen, die in der Ergebnisrechnung auszuweisen sind, und nicht aufgelaufener Zinsen oder Belastungszinsen, die auf das folgende Geschäftsjahr vorzutragen sind, durch Anwendung des realen Zinssatzes auf die zu Beginn jedes Zeitraums ausstehende Restschuld bestimmt; dieser reale Zinssatz wird unter Berücksichtigung der Verteilung und Periodizität der Zahlungen berechnet. Eine andere Methode darf nur angewandt werden, sofern sie pro Geschäftsjahr ein gleichwertiges Ergebnis ergibt.

Beträge der Zinsen und Belastungszinsen dürfen nicht mit Kosten, Lasten und Provisionen ausgeglichen werden, die mit diesen Verrichtungen verbunden sind.

Art. 68

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihre vollständige oder teilweise Rückzahlung am Fälligkeitstermin unsicher oder gefährdet ist. Sie dürfen ebenfalls Gegenstand von Wertminderungen sein, wenn ihr Realisierungswert am Bilanzstichtag unter dem gemäss Artikel 67 festgelegten Buchwert liegt Unterabschnitt VI - Besondere Regeln in Bezug auf Vorräte Art. 69 - § 1 - Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse, Waren und zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände werden zu ihrem Anschaffungswert oder zum Marktwert am Bilanzstichtag bewertet, wenn dieser niedriger ist.

Die Bewertung zum niedrigeren Marktwert in Anwendung von Absatz 1 darf nicht beibehalten werden, wenn später der Marktwert über dem niedrigeren Wert, zu dem Vorräte bewertet worden sind, liegt. § 2 - Unfertige Erzeugnisse werden unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 zu ihrem Herstellungspreis bewertet.

Art. 70

Unfertige Erzeugnisse sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Herstellungspreis zuzüglich des geschätzten Betrags noch zu verauslagender Kosten über ihrem Nettoverkaufspreis am Bilanzstichtag liegt Zusätzliche Wertminderungen werden auf die in Artikel 69 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Aktiva gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen.

Unterabschnitt VII - Besondere Regeln in Bezug auf in Ausführung befindliche Bestellungen Art. 71 - In Ausführung befindliche Bestellungen werden zu ihrem Herstellungspreis bewertet, erhöht - je nach Fortschreiten der Herstellungsarbeiten oder Leistungen - um die Differenz zwischen dem im Vertrag vorgesehenen Preis und dem Herstellungspreis, wenn diese Differenz mit ausreichender Sicherheit als erwiesen betrachtet werden darf; eine Gesellschaft kann jedoch als Regel annehmen, dass in Ausführung befindliche Bestellungen oder bestimmte Kategorien davon in der Bilanz zu ihrem Herstellungspreis gebucht werden.

Methoden und Kriterien, die für die Bewertung in Ausführung befindlicher Bestellungen angewandt werden, werden im Anhang unter den Bewertungsregeln angegeben.

Für Risiken und Aufwendungen in Bezug auf die weitere Ausführung dieser Bestellungen werden gemäss den Artikeln 33, 51, 53, 54 und 55 Rückstellungen gebildet, sofern diese Risiken nicht durch Wertminderungen gedeckt sind, die in Ausführung von Artikel 72 gebucht worden sind.

Art. 72

In Ausführung befindliche Bestellungen sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Herstellungspreis zuzüglich des geschätzten Betrags noch zu verauslagender Kosten über dem im Vertrag vorgesehenen Preis liegt Zusätzliche Wertminderungen werden auf in Ausführung befindliche Bestellungen gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen.

Unterabschnitt VIII - Besondere Regeln in Bezug auf Geldanlagen und flüssige Mittel Art. 73 - Festverzinsliche Wertpapiere werden zu ihrem Anschaffungswert bewertet. Wenn sich ihr versicherungstechnischer Ertrag, berechnet bei Einkauf unter Berücksichtigung ihres Rückzahlungswertes am Fälligkeitstermin, jedoch von ihrem Nominalertrag unterscheidet, wird die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert in der Ergebnisrechnung als Bestandteil des Zinsertrags dieser Wertpapiere auf die Restlaufzeit der Wertpapiere pro rata temporis ausgewiesen und dem Anschaffungswert der Wertpapiere hinzugefügt beziehungsweise davon abgezogen.

Der Ausweis dieser Differenz in der Ergebnisrechnung erfolgt auf aktualisierter Basis, ausgehend vom versicherungstechnischen Ertrag bei Einkauf.

Gesellschaften können jedoch: 1. in der Ergebnisrechnung die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert pro rata temporis, aber auf linearer Basis ausweisen, 2.in der Bilanz festverzinsliche Wertpapiere zu ihrem Anschaffungswert beibehalten, wenn die Auswirkung des Ausweises des versicherungstechnischen Ertrags der Wertpapiere in der Ergebnisrechnung im Verhältnis zum Ausweis des alleinigen Nominalertrags geringfügig ist.

Die Absätze 1 und 2 sind auf Wertpapiere anwendbar, deren Ertrag sich gemäss den Ausgabebedingungen ausschliesslich aus der Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungswert ergibt.

Art. 74Geldanlagen und flüssige Mittel sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Realisierungswert am Bilanzstichtag unter dem Anschaffungswert liegt

Art. 75

Zusätzliche Wertminderungen werden auf Geldanlagen und flüssige Mittel gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen Unterabschnitt IX - Besondere Regeln in Bezug auf aufgeschobene Steuern Art. 76 - § 1 - Aufgeschobene Steuern auf Kapitalsubventionen und realisierte Mehrwerte werden ursprünglich zu dem normalen Steuerbetrag bewertet, der auf sie erhoben worden wäre, wenn diese Subventionen und Mehrwerte zu Lasten des Geschäftsjahres ihrer Buchung besteuert worden wären. Diese Bewertung erfolgt jedoch nach Abzug der Auswirkung der Steuerermässigungen und -befreiungen, für die zum Zeitpunkt der Buchung dieser Subventionen und Mehrwerte davon ausgegangen werden kann, dass sie in absehbarer Zukunft zu einer Verminderung der steuerlichen Belastung auf diese Subventionen und Mehrwerte führen werden. § 2 - Aufgeschobene Steuern auf erhaltene Kapitalsubventionen sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « Auflösung von aufgeschobenen Steuern » der Ergebnisrechnung je nach Löschung der betreffenden Kapitalsubventionen unter Passivposten VI.

Aufgeschobene Steuern auf realisierte Mehrwerte sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « Auflösung von aufgeschobenen Steuern » der Ergebnisrechnung je nach Einbeziehung der betreffenden Mehrwerte in das steuerpflichtige Ergebnis. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 darf der Betrag der auf der Passivseite ausgewiesenen aufgeschobenen Steuern nur angepasst werden, sofern infolge einer Änderung der Steuerlage der Gesellschaft davon ausgegangen werden kann, dass der tatsächliche Betrag der geschätzten Steuern, die in absehbarer Zukunft auf diese Subventionen und Mehrwerte erhoben werden, sich bedeutend von dem auf der Passivseite ausgewiesenen Betrag unterscheiden wird.

Unterabschnitt X - Besondere Regeln in Bezug auf Verbindlichkeiten Art. 77 - Die Artikel 67 und 73 sind auf Verbindlichkeiten entsprechender Art und Laufzeit entsprechend anwendbar.

Unterabschnitt XI - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Fusion erworbene Bestandteile Art. 78 - § 1 - Die Fusion durch Übernahme, so wie sie in Artikel 671 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, und durch Artikel 676 desselben Gesetzbuches damit gleichgesetzte Rechtshandlungen werden in der Buchhaltung gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 behandelt. § 2 - Alle Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft einschliesslich der verschiedenen Bestandteile ihres Eigenkapitals, der Abschreibungen, der Wertminderungen und der von ihr gebildeten Rückstellungen, ihrer Rechte und Verpflichtungen und ihrer Erträge und Aufwendungen für das Geschäftsjahr werden unbeschadet der Paragraphen 3 bis 7 in die Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft zu dem Wert übertragen, zu dem sie an dem in Artikel 693 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Datum in der Buchhaltung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren. § 3 - Bei der Fusion werden für nichtig erklärt: 1. von der übertragenden Gesellschaft gehaltene eigene Aktien oder Anteile, für die aufgrund von Artikel 703 § 2 Nr.2 des Gesellschaftsgesetzbuches keine Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden dürfen, 2. in Höhe des Buchwertes dieser eigenen Aktien oder Anteile die nicht verfügbare Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, die zu diesem Zweck von der übertragenden Gesellschaft gebildet worden ist;wenn keine Rücklage für eigene Aktien oder Anteile gebildet worden ist, ist Artikel 623 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. § 4 - Wenn angesichts des Umtauschverhältnisses und des Nennwertes oder rechnerischen Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien oder Anteile der Betrag, um den das Kapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht wird, über dem Kapital der übertragenden Gesellschaft liegt, wird die Differenz gemäss Modalitäten, die von der Generalversammlung festgelegt werden, die die Fusion beschliesst, den anderen Bestandteilen des Eigenkapitals der übertragenden Gesellschaft entnommen; im gegenteiligen Fall wird die Differenz als Agio gebucht. § 5 - Wenn die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft eine bare Zuzahlung erhalten, wird davon ausgegangen, dass sie dem Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft entnommen worden ist.

Diese Entnahme aus dem Eigenkapital erfolgt gemäss Modalitäten, die von der Generalversammlung festgelegt werden, die die Fusion beschliesst, unter Einhaltung der Gesetzes- und Satzungsbestimmungen.

Wenn die Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, nicht beschlossen hat, welchem Posten des Eigenkapitals diese Zuzahlung entnommen werden muss, gilt folgende Reihenfolge: dem Gewinnvortrag, den verfügbaren Rücklagen und den anderen laut Gesetz oder laut Satzung ausschüttfähigen Rücklagen. § 6 - Wenn die übernehmende Gesellschaft oder eine andere gleichzeitig übertragende Gesellschaft Aktien oder Anteile der übertragenden Gesellschaft hielt, werden diese Aktien oder Anteile bei der Fusion für nichtig erklärt und die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals der übertragenden Gesellschaft werden in der Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft nur in Höhe des Anteils ausgewiesen, der den Aktien oder Anteilen der übertragenden Gesellschaft entspricht, für die Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt worden sind.

Gegebenenfalls wird der infolge der Fusion geänderten steuerlichen Qualifikation der Rücklagen der übertragenden Gesellschaft jedoch Rechnung getragen. § 7 - Wenn Aktien oder Anteile der übertragenden Gesellschaft, für die in Anwendung von Artikel 703 § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches keine Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt worden sind, in der Buchhaltung der Gesellschaft, die sie hielt, zu einem Wert ausgewiesen waren, die ihrem Anteil am Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft nicht entspricht, wird die Differenz je nach ihrer Art und ihrem Ursprung behandelt: a) Wenn der Buchwert der betreffenden Aktien oder Anteile über ihrem Anteil am Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft liegt, wird die Differenz so weit möglich auf die Vermögensteile einschliesslich immaterieller Aktiva mit einem grösseren Wert als dem Betrag, zu dem sie in der Buchhaltung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren, angerechnet.Sofern diese Differenz sich aus einer Überbewertung der Verbindlichkeiten oder aus Abschreibungen, Wertminderungen oder Rückstellungen ergibt, die in der Ergebnisrechnung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren, die aber gegenstandslos oder überschüssig geworden sind, werden diese bei der Fusion in Höhe dieses Überschusses über die Ergebnisrechnung zurückgenommen beziehungsweise aufgelöst oder berichtigt.

Der nach diesen Anrechnungen verbleibende Unterschiedsbetrag wird je nach Fall unter dem Posten « Goodwill » oder in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. b) Im gegenteiligen Fall wird die Differenz wie folgt behandelt: Sofern sie sich aus einer Überbewertung der Aktiva oder einer Unterbewertung der Passiva seitens der übertragenden Gesellschaft ergibt, werden bei der Fusion in der Ergebnisrechnung in Höhe des entsprechenden Betrags Abschreibungen, Wertminderungen, Rückstellungen und Berichtigungen gebucht. Der nach diesen Berichtigungen verbleibende Unterschiedsbetrag wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

Art. 79

Die Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft, so wie sie in Artikel 672 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, wird in der Buchhaltung der fusionierenden Gesellschaften gemäss Artikel 78 behandelt Für die Anwendung von Absatz 1 gilt jede der fusionierenden Gesellschaften als übertragende Gesellschaft und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft.

Unterabschnitt XII - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Aufspaltung erworbene Bestandteile Art. 80 - Die Aufspaltung durch Übernahme, die Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften oder die gemischte Aufspaltung, so wie sie in den Artikeln 673, 674 beziehungsweise 675 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, wird in der Buchhaltung der sich aufspaltenden Gesellschaft und der Gesellschaften, denen die sich aus der Aufspaltung ergebenden Einlagen zugute kommen, je nach Fall gemäss Artikel 78 oder 79 behandelt.

Artikel 78 ist jedoch auf jede begünstigte Gesellschaft anwendbar, was die eingebrachten Aktiva und Passiva, Rechte und Verpflichtungen und den eingebrachten Teil des Eigenkapitals der sich aufspaltenden Gesellschaft betrifft.

Unterabschnitt XIII - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Einbringung eines Teilbetriebes oder eines Gesamtvermögens erworbene Bestandteile Art. 81 - Im Falle einer Einbringung eines Teilbetriebes oder eines Gesamtvermögens, so wie sie in Artikel 678 beziehungsweise 679 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, werden die eingebrachten Aktiva, Passiva, Rechte und Verpflichtungen in der Buchhaltung der begünstigten Gesellschaft zu dem Wert ausgewiesen, zu dem sie am Datum der Einbringung in der Buchhaltung der einbringenden Gesellschaft ausgewiesen waren.

KAPITEL III - Gliederung des Jahresabschlusses Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 82 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 werden Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt.

Die Ergebnisrechnung wird nach Wahl der Gesellschaft entweder in Staffelform oder in Kontoform aufgestellt.

Der Anhang enthält die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnt sind.

Kaufleute, die natürliche Personen sind, müssen die in Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnten Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nicht machen. § 2 - In Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte kleine Gesellschaften können ihre Bilanz und Ergebnisrechnung jedoch nach den in Abschnitt III des vorliegenden Kapitels vorgesehenen verkürzten Schemen erstellen mit einem verkürzten Anhang, der die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz enthält, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnt sind.

Kaufleute, die natürliche Personen sind, müssen die in Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnten Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nicht machen. § 3 - Die Posten der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bilanz und Ergebnisrechnung und die Angaben des in diesen Paragraphen erwähnten Anhangs dürfen unterbleiben, wenn sie für das betreffende Geschäftsjahr gegenstandslos sind; wenn diese Posten und Angaben die Zahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres enthalten müssen, dürfen sie nur unterbleiben, wenn sie ebenfalls für das vorhergehende Geschäftsjahr gegenstandlos sind. § 4 - Der Inhalt der Posten des Jahresabschlusses wird wo nötig in Abschnitt IV des vorliegenden Kapitels näher erläutert.

Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist unter Posten die mit römischen Zahlen oder Grossbuchstaben bezeichneten Posten der Bilanz und Ergebnisrechnung und unter Unterposten die mit arabischen Zahlen versehenen Posten zu verstehen.

Art. 83

In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben; wenn eine Gesellschaft, die ihren Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres gemäss Artikel 82 § 2 erstellt hat, jedoch ihren Jahresabschluss des neuen Geschäftsjahres gemäss Artikel 82 § 1 erstellen muss, braucht sie als vergleichende Zahlen für das vorhergehende Jahr nur die Zahlen anzugeben, die als solche im Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres erschienen Wenn die Zahlen des Geschäftsjahres nicht mit denen des vorhergehenden Geschäftsjahres vergleichbar sind, dürfen diese im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit angepasst werden; in diesem Fall müssen die vorgenommenen Anpassungen, ausser wenn geringfügig, im Anhang angegeben und mit Verweis auf die betreffenden Posten erläutert werden. Wenn die Zahlen des vorhergehenden Jahres nicht angepasst werden, muss der Anhang die nötigen Angaben enthalten, um einen Vergleich zu ermöglichen.

Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.

Art. 84

Wenn Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens oder Erträge oder Aufwendungen unter mehr als einen Posten oder Unterposten der Bilanz beziehungsweise der Ergebnisrechnung fallen können, werden sie unter dem Posten ausgewiesen, der im Hinblick auf die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 am geeignetesten ist

Art. 85Gesellschaften dürfen im Anhang Posten und Unterposten, die Pflichtangaben sind, weiter untergliedern

Die Nomenklatur der mit Grossbuchstaben bezeichneten Posten und der Unterposten, die in den Schemen vorgesehen sind, muss den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der Erträge und der Aufwendungen der Gesellschaft angepasst werden, wenn es zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist.

Art. 86Die Darstellung des Jahresabschlusses muss für alle Geschäftsjahre identisch sein

Sie wird jedoch abgeändert, falls sie unter anderem infolge wichtiger Änderungen in der Struktur des Vermögens, der Erträge und der Aufwendungen der Gesellschaft die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Diese Veränderungen werden im Anhang in Bezug auf das Geschäftsjahr ihrer Einführung vermerkt und gerechtfertigt.

Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.

Art. 87

Im Anhang zu der ersten Bilanz und Ergebnisrechnung, die nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt wird, müssen für Angaben, die zum ersten Mal im Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, aufgenommen werden müssen, keine vergleichenden Zahlen für das vorhergehende Geschäftsjahr angegeben werden Abschnitt II - Vollständiger Jahresabschluss: Schema der Bilanz, Schemen der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 88 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: AKTIVA Anlagevermögen I.Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen A. Verbundene Unternehmen 1. Beteiligungen 2.Forderungen B. Andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1.

Beteiligungen 2.Forderungen C. Sonstige Finanzanlagen 1. Aktien oder Anteile 2.Forderungen und gezahlte Kautionen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse 4.Waren 5. Zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände 6.Geleistete Anzahlungen B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen A. Eigene Aktien oder Anteile B.

Sonstige Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital (-) II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C. Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuern 3. Grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten 4.Sonstige Risiken und Aufwendungen B.

Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Nachrangige Anleihen 2.Nicht nachrangige Anleihen 3. Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 4.Kreditinstitute 5. Sonstige Anleihen B.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Staffelform)

Art. 89

Wenn die Ergebnisrechnung in Staffelform aufgestellt wird, muss sie nach folgendem Schema erstellt werden: I. Betriebliche Erträge A. Umsatzerlöse B. Veränderung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen (Zunahme +, Abnahme -) C. Andere aktivierte Eigenleistungen D. Sonstige betriebliche Erträge II. Betriebliche Aufwendungen A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1. Käufe 2.Bestandsveränderung (Zunahme +, Abnahme -) B. Übrige Lieferungen und Leistungen C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Zuführungen +, Rücknahmen -) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge A. Erträge aus Finanzanlagen B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens C. Sonstige Finanzerträge V. Finanzaufwendungen A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände (Zuführungen +, Rücknahmen -) C. Sonstige Finanzaufwendungen VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern VII.

Ausserordentliche Erträge A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E.

Sonstige ausserordentliche Aufwendungen IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern IXbis. A. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern B. Auflösung von aufgeschobenen Steuern X. Steuern auf das Ergebnis A. Steuern B. Steuererstattungen und Auflösung von Steuerrückstellungen XI. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres XII. Einstellung in die (Entnahmen aus den) steuerfreien Rücklagen XIII. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) 1.

Aus dem Kapital und dem Agio 2.Aus den Rücklagen C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust (+) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a)Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Kontoform)

Art.90

Wenn die Ergebnisrechnung in Kontoform aufgestellt wird, muss sie nach folgendem Schema erstellt werden: Betriebsergebnisse Pour la consultation du tableau, voir image Finanzergebnisse Pour la consultation du tableau, voir image Ausserordentliche Ergebnisse Pour la consultation du tableau, voir image Steuern auf das Ergebnis Pour la consultation du tableau, voir image Ergebnis des Geschäftsjahres Pour la consultation du tableau, voir image Einstellung in die (Entnahmen aus den) steuerfreien Rücklagen Pour la consultation du tableau, voir image Zu verwendendes Ergebnis des Geschäftsjahres Pour la consultation du tableau, voir image Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1 Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) 1. Aus dem Kapital und dem Agio 2.Aus den Rücklagen C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust (+) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (a) 2.Verwalter oder Geschäftsführer (a) 3. Sonstige Berechtigte (a) (a) Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt III - Inhalt des Anhangs Art.91 - Der Anhang enthält die nachstehend erwähnten zusätzlichen Angaben und Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz: A.

Zusätzliche Angaben Neben der in Artikel 28 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenfassung der Bewertungsregeln und gegebenenfalls den Angaben, die durch die Artikel 24 Absatz 2, 25 § 3 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 3, 30 Absatz 3, 33, 34, 37, 38, 43 Absatz 3, 57 § 1 Absatz 2, 58 Absatz 2, 61 § 1 Absatz 1 und 4, 64 § 1 Absatz 1, 66 § 1, 71 Absatz 2, 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 102 § 1 vorgeschrieben sind, werden im Anhang folgende Angaben aufgenommen: I. eine Aufstellung der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (Aktivposten I) mit Angabe ihres Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Abschreibungen, sonstige) und des Nettobuchwertes am Ende des Geschäftsjahres;

Letzterer wird aufgegliedert nach: - Kosten der Gründung oder Kapitalerhöhung, Kosten der Emission von Anleihen und anderen Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, - Restrukturierungskosten, II. eine Aufstellung der immateriellen Anlagewerte (Aktivposten II), aufgegliedert nach: - Forschungs- und Entwicklungskosten, - Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und ähnlichen Rechten, - Goodwill, - geleisteten Anzahlungen, und unter Vermerk für jeden dieser Posten der Angaben, die unter den Buchstaben a), c) und d) der unten erwähnten Aufstellung III vorgesehen sind.

Mehrwerte, die vor dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, gebucht wurden, werden zusammen mit dem Anschaffungswert zu Beginn dieses Geschäftsjahres unter Buchstabe a) angegeben, III. eine Aufstellung der Sachanlagen (Aktivposten III), aufgegliedert nach: - Grundstücken und Bauten (III.A), - Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung (III.B), - Geschäftsausstattung und Fuhrpark (III.C), - Leasing und ähnlichen Rechten (III.D), - sonstigen Sachanlagen (III.E), - Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen (III.F), und unter Vermerk für jeden dieser Posten der folgenden Angaben: a) Betrag des Anschaffungswertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (Anschaffungen einschliesslich aktivierter Eigenleistungen, Veräusserungen und Ausserdienststellungen, Umbuchungen von einem Posten in einen anderen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, b) Betrag der Mehrwerte am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (gebuchte, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Mehrwerte) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, c) Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (über die Ergebnisrechnung gebuchte oder zurückgenommene, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Abschreibungen und Wertminderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres, d) Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres.

Für Rechte, über die die Gesellschaft aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen verfügt, wird der Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres aufgegliedert nach: Grundstücken und Bauten; Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung; Geschäftsausstattung und Fuhrpark, IV. eine Aufstellung der Finanzanlagen (Aktivposten IV), aufgegliedert: A. einerseits nach: - Beteiligungen an verbundenen Unternehmen (IV.A.1), - sonstigen Beteiligungen (IV.B.1), - sonstigen Aktien oder Anteilen (IV.C.1), und unter Vermerk für jeden dieser Posten der Angaben, die unter den Buchstaben a), b), c) und d) der oben erwähnten Aufstellung III vorgesehen sind, und der nicht eingeforderten Beträge am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, ihrer Veränderungen im Geschäftsjahr und ihres Betrags am Ende des Geschäftsjahres, B. andererseits nach: - Forderungen gegen verbundene Unternehmen (IV.A.2), - Forderungen gegen andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (IV.B.2), - sonstigen Forderungen (IV.C.2), und mit Angabe für jeden dieser Posten des Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Rückzahlungen, gebuchte und zurückgenommene Wertminderungen, Wechselkursdifferenzen, sonstige), des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres und des kumulierten Betrags der Wertminderungen am Ende des Geschäftsjahres, V.

A. die Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft im Sinne des vorliegenden Titels beteiligt ist, und der anderen Unternehmen, an denen die Gesellschaft Gesellschaftsrechte in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals hält.

Für jedes dieser Unternehmen müssen folgende Angaben gemacht werden: Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer; Anzahl unmittelbar von der Gesellschaft gehaltener Gesellschaftsrechte, Prozentsatz, den diese Gesellschaftsrechte darstellen, und Prozentsatz der von Tochterunternehmen der Gesellschaft gehaltenen Gesellschaftsrechte; Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist.

Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte angegeben. Dieselben Angaben werden in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Umwandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist, dürfen unterbleiben, wenn: 1. das Unternehmen, an dem Beteiligungen oder Gesellschaftsrechte gehalten werden, durch Konsolidierung in den konsolidierten Abschluss der Gesellschaft einbezogen wird, der gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch und Titel II des vorliegenden Buches erstellt und offen gelegt wird, oder 2.das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offen legen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Unternehmen lauten auf Fremdwährung; diese Währung wird angegeben, B. die Liste der Unternehmen, für die die Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftet.

Für jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer angegeben.

Der Jahresabschluss jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, wird dem Jahresabschluss der Gesellschaft hinzugefügt und gleichzeitig damit offen gelegt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar: 1. wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens selbst auf eine Weise offen gelegt wird, die mit Artikel 98 des Gesellschaftsgesetzbuches übereinstimmt, oder tatsächlich in einem anderen EWG-Mitgliedstaat gemäss Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt wird oder 2.wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens durch Voll- oder Quotenkonsolidierung in den konsolidierten Abschluss der Gesellschaft einbezogen wird, der gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch und Titel II des vorliegenden Buches erstellt, geprüft und offen gelegt wird, vorausgesetzt, dass dies unter Punkt V.B dieser Aufstellung vermerkt wird, VI. was Geldanlagen betrifft, eine Aufgliederung der « sonstigen Geldanlagen » (Aktivposten VIII.B) nach: - Aktien oder Anteilen, mit ausdrücklicher Angabe des nicht eingeforderten Betrags, - festverzinslichen Wertpapieren, mit gesonderter Angabe der von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapiere, - Terminkonten bei Kreditinstituten, aufgegliedert je nachdem, ob ihre Restlaufzeit oder ihr Kündigungstermin höchstens einen Monat, mehr als einen Monat und höchstens ein Jahr beziehungsweise mehr als ein Jahr beträgt.

Vergleichende Zahlen für das vorhergehende Geschäftsjahr werden angegeben, VII. was Rechnungsabgrenzungsposten (Aktivposten X) betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, VIII. Angaben zum Kapital: A. - Betrag des gezeichneten Kapitals, Art und Betrag der verschiedenen Veränderungen im Geschäftsjahr und Anzahl betroffener Aktien oder Anteile, - Struktur des Kapitals am Ende des Geschäftsjahres; sofern es mehrere Gattungen von Aktien oder Anteilen gibt, die das Kapital vertreten, Anzahl Aktien oder Anteile jeder Gattung und Betrag des Kapitals, das sie vertreten, - Aufgliederung des Kapitals nach Namensaktien und Inhaberaktien, B. Betrag des nicht eingeforderten Kapitals und des eingeforderten, noch nicht eingezahlten Kapitals neben der Liste, die in Artikel 479 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, wenn diese Bestimmung auf die Gesellschaft anwendbar ist, C.

Anzahl eigener Aktien oder Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, und Betrag des Kapitals, das diese Aktien oder Anteile vertreten, D. Verpflichtungen zur Ausgabe von Aktien oder Anteilen aufgrund der Ausübung von Umwandlungs- oder Zeichnungsrechten mit Angabe des Betrags bestehender Wandelanleihen, der Anzahl in Umlauf befindlicher Bezugsrechte, der maximalen Anzahl auszugebender Aktien oder Anteile und des entsprechenden Betrags des zu zeichnenden Kapitals, E. Betrag des genehmigten, nicht gezeichneten Kapitals, F. Anzahl ausgegebener Anteile, die das Kapital nicht vertreten, Anzahl daran gebundener Stimmrechte und gegebenenfalls Anzahl dieser Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, IX. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Passivposten VII) betrifft, eine Aufgliederung von Posten « VII.D. [sic, zu lesen ist: VII.A.4.] Sonstige Risiken und Aufwendungen », falls der Betrag wesentlich ist, X. eine Aufstellung der Verbindlichkeiten: A.

Aufgliederung pro Posten von Passivposten VIII der Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, je nachdem, ob ihre Restlaufzeit höchstens ein Jahr, mehr als ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre oder mehr als fünf Jahre beträgt, B. Betrag der Verbindlichkeiten (Passivposten VIII und IX) oder des Teils dieser Verbindlichkeiten, die besichert sind: 1. durch die belgische öffentliche Hand, 2.durch gestellte oder unwiderruflich zugesagte dingliche Sicherheiten an Aktiva der Gesellschaft.

Bevorrechtigte Verbindlichkeiten werden nicht unter den besicherten Verbindlichkeiten ausgewiesen, ausser wenn es sich um das Vorrecht des Verkäufers handelt. Der Eigentumsvorbehalt wird mit einer dinglichen Sicherheit gleichgesetzt.

In den Nummern 1 und 2 erwähnte Beträge werden nach den unter den Passivposten VIII und IX vorgesehenen Posten aufgegliedert, aber ohne Unterscheidung nach ihrer Laufzeit, C. 1. was Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten (Passivposten IX.E) betrifft, Betrag der fälligen Verbindlichkeiten (ob Zahlungsfristen eingeräumt worden sind oder nicht) gegenüber: a) den Steuerverwaltungen, b) dem Landesamt für soziale Sicherheit, 2.was Steuern (Passivposten IX.E.1) betrifft, eine Aufgliederung nach zu zahlenden Steuern und geschätzten Steuerschulden.

Die in Punkt A und Punkt B Nr. 1 und 2 dieser Aufstellung und die in Punkt A Nr. 2 der Aufstellung XVII erwähnten Auskünfte dürfen in der Form einer Aufzählung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und der besicherten Verbindlichkeiten erteilt werden, mit Angabe für jede Verbindlichkeit ihrer Art laut Bilanzposten, ihres Fälligkeitstermins und der gestellten Sicherheiten, XI. was Rechnungsabgrenzungsposten (Passivposten X) betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, XII. folgende Angaben in Bezug auf die Betriebsergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit hinsichtlich der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte voneinander erheblich unterscheiden, B. was sonstige betriebliche Erträge (Posten I.D) betrifft, Gesamtbetrag der Subventionen (andere als Investitionssubventionen) und der von der öffentlichen Hand erhaltenen Ausgleichszahlungen, C. was Personal und Personalaufwand betrifft: 1. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind und durch einen Arbeitsvertrag oder einen Praktikumsvertrag im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.230 vom 21.

Dezember 1983 an die Gesellschaft gebunden sind: a) Gesamtanzahl am Bilanzstichtag, b) durchschnittlicher Personalbestand, gemäss Artikel 15 § 4 des Gesellschaftsgesetzbuches in Vollzeitgleichwerten berechnet, c) Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt III Punkt B Nr.5 des vorliegenden Kapitels berechnet, 2. eine Aufgliederung der Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen (Posten II.C) nach folgendem Schema: a) Arbeitsentgelte und direkte soziale Vorteile, b) Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, c) Arbeitgeberprämien für aussergesetzliche Versicherungen, d) sonstige Personalaufwendungen, e) Pensionen, 3.Rückstellungen für Pensionen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -), D. was Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Posten II.E) betrifft, jeweiliger Betrag der gebuchten Wertminderungen einerseits, der zurückgenommenen Wertminderungen andererseits, aufgegliedert nach: 1.

Vorräten und in Ausführung befindlichen Bestellungen, 2.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, E. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Posten II.F) betrifft, eine Aufgliederung des Betrags nach Zuführungen von Rückstellungen einerseits und Verbrauch und Auflösungen von Rückstellungen andererseits, F. was sonstige betriebliche Aufwendungen (Posten II.G) betrifft, eine Aufgliederung nach betrieblichen Steuern und Abgaben und sonstigen Aufwendungen, G. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Personen: 1. Gesamtanzahl am Bilanzstichtag, 2.durchschnittliche Anzahl, auf dieselbe Weise wie für die im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten berechnet: - Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, - Aufwand für die Gesellschaft, XIII. folgende Angaben in Bezug auf die Finanzergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. was sonstige Finanzerträge (Posten IV.C) betrifft, Betrag der durch die öffentliche Hand gewährten und in der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapital- und Zinssubventionen und eine Aufgliederung der übrigen unter diesem Posten ausgewiesenen Erträge, falls die Beträge wesentlich sind, B. was Aufwendungen für Verbindlichkeiten (Posten V.A) betrifft, Betrag der aktivierten Zinsen, C. was Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens (Posten V.B) betrifft, jeweiliger Betrag der Wertminderungen und der Rücknahmen von Wertminderungen, D. was Finanzaufwendungen (Posten V.C) betrifft, Betrag des für die Gesellschaft bei der Umwandlung von Forderungen entstandenen Skontoaufwands (Handelswechsel, Rechnungen und andere Forderungen), Betrag der Zuführungen, des Verbrauchs und der Auflösungen von Rückstellungen mit finanziellem Charakter und eine Aufgliederung der übrigen unter diesem Posten ausgewiesenen Aufwendungen, falls die Beträge wesentlich sind, XIV. was ausserordentliche Ergebnisse betrifft, eine Aufgliederung der Posten « Sonstige ausserordentliche Erträge » und « Sonstige ausserordentliche Aufwendungen », falls die Beträge wesentlich sind, XV. was Steuern auf das Ergebnis (Posten X) betrifft: A. eine Aufgliederung der Steuern auf das Ergebnis nach: 1.

Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres, aufgegliedert nach: a) geschuldeten oder gezahlten Steuern und Steuervorabzügen, b) aktivierten Überschüssen von gezahlten Steuern und Steuervorabzügen (-), c) geschätzten Steuernachforderungen (ausgewiesen unter Passivposten IX.E.1), 2. Steuern auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre, aufgegliedert nach: a) geschuldeten oder gezahlten Steuernachforderungen, b) geschätzten Steuernachforderungen (ausgewiesen unter Passivposten IX.E.1) oder Steuernachforderungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde (ausgewiesen unter Passivposten VII), B. wesentliche Ursachen der Nichtübereinstimmung des Gewinns vor Steuern laut Jahresabschluss mit dem geschätzten zu versteuernden Gewinn, mit besonderer Angabe der Ursachen, die auf dem zeitlichen Unterschied zwischen der Festlegung des Buchgewinns und der des Steuergewinns beruhen, sofern in steuerlicher Hinsicht das Ergebnis des Geschäftsjahres wesentlich von dieser Nichtübereinstimmung beeinflusst worden ist, C.

Angaben in Bezug auf den Einfluss der ausserordentlichen Ergebnisse auf den Betrag der Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres, D. Angaben in Bezug auf die Ursachen der latenten Steuern am Ende des Geschäftsjahres, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft von Bedeutung sind. Als aktive latente Steuern werden insbesondere kumulierte steuerliche Verlustvorträge angegeben, die von später zu versteuernden Erträgen abzugsfähig sind, XVI. Angabe des Betrags sonstiger Abgaben und Steuern zu Lasten Dritter für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, wobei unterschieden wird zwischen: A. dem Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, Ausgleichssteuer und Sondersteuer, die im Geschäftsjahr in Rechnung gestellt worden sind: 1. an die Gesellschaft (abzugsfähig), 2.von der Gesellschaft, B. den Beträgen, die zu Lasten Dritter einbehalten worden sind als: 1.

Berufssteuervorabzug, 2.Mobiliensteuervorabzug, XVII. folgende Angaben in Bezug auf nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen: A. 1. Betrag der persönlichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit gesonderter Angabe der von der Gesellschaft indossierten, in Umlauf befindlichen Handelswechsel, der von der Gesellschaft ausgestellten oder avalierten, in Umlauf befindlichen Handelswechsel und des Höchstbetrags, bis zu dem übrige Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter von der Gesellschaft besichert sind, 2. Betrag der dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit folgenden Angaben: - was Hypotheken betrifft, Buchwert der belasteten Aktiva und Betrag der hypothekarischen Eintragung, - was Verpfändung des Geschäfts- oder Firmenwertes betrifft, Betrag der Eintragung, - was Verpfändung (einschliesslich des Eigentumsvorbehalts) anderer Aktiva betrifft, Buchwert der verpfändeten Aktiva, - was Sicherheiten betrifft, die an zukünftigen Aktiva des Unternehmens gestellt wurden, Betrag der betreffenden Aktiva, 3.Güter und Werte, die von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Gesellschaft gehalten werden, sofern sie nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, 4. wesentliche Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, aufgegliedert nach Erwerbsverpflichtungen und Veräusserungsverpflichtungen, 5.Betrag der Termingeschäfte, mit gesonderter Angabe des Betrags der gekauften (zu erhaltenden) Waren, der verkauften (zu liefernden) Waren, der gekauften (zu erhaltenden) Devisen und der verkauften (zu liefernden) Devisen, B.

Angaben in Bezug auf technische Garantien, die mit bereits ausgeführten Verkäufen oder Leistungen verbunden sind, C. Angaben in Bezug auf wesentliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige nicht bereits oben erwähnte wesentliche Verpflichtungen, D. bei Bestehen einer zusätzlichen Regelung für Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zugunsten des Personals oder der Geschäftsführung der Gesellschaft eine kurze Darstellung dieser Regelung mit Angabe der von der Gesellschaft getroffenen Massnahmen zur Deckung der sich hieraus ergebenden Aufwendungen. Was Pensionen betrifft, für die die Gesellschaft selbst aufzukommen hat, geschätzter Betrag für die sich aus bereits geleisteter Arbeit ergebenden Verpflichtungen mit kurzer Darstellung der Art und Weise der Berechnung dieses Betrags, XVIII. eine Aufstellung der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen mit Angabe des Folgenden für das abgeschlossene Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: 1.

Betrag der Finanzanlagen, aufgegliedert nach Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und sonstigen Forderungen, 2.Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 3. Geldanlagen, wobei zwischen Aktien oder Anteilen und Forderungen unterschieden wird, 4.Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 5. Betrag der persönlichen und dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen verbundener Unternehmen gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, und Betrag der persönlichen und dinglichen Sicherheiten, die von verbundenen Unternehmen zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, 6.sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen, 7.

Finanzergebnisse, wobei für Erträge unterschieden wird zwischen: - Erträgen aus Finanzanlagen, - Erträgen aus Gegenständen des Umlaufvermögens, - sonstigen Finanzerträgen, und für Aufwendungen zwischen: - Aufwendungen für Verbindlichkeiten, - sonstigen Finanzaufwendungen, 8.bei Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens erzielte Erträge und erlittene Verluste.

Die in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Angaben müssen ebenfalls für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemacht werden.

Wenn die Gesellschaft Muttergesellschaft im Sinne von Artikel 6 des Gesellschaftsgesetzbuches ist, wird in der Aufstellung angegeben, ob sie einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht erstellt und offen legt. Wenn sie in Anwendung der Artikel 112 und 113 des vorerwähnten Gesetzbuches weder einen konsolidierten Abschluss noch einen konsolidierten Lagebericht erstellt, wird in der Aufstellung der Grund dafür angegeben; bei Anwendung von Artikel 113 des vorerwähnten Gesetzbuches werden Name und Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des Mutterunternehmens, das den konsolidierten Abschluss erstellt und offen legt, angegeben und ist besonders nachzuweisen, dass die Bedingungen von Artikel 113 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erfüllt sind.

Wenn die Gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens oder gemeinsames Tochterunternehmen verschiedener Unternehmen ist, werden in der Aufstellung Name und Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des oder der Unternehmen, deren Tochterunternehmen oder gemeinsames Tochterunternehmen sie ist, angegeben und es wird vermerkt, ob diese Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft durch Konsolidierung einbezogen wird.

Wenn dies der Fall ist, wird in der Aufstellung ebenfalls der Ort angegeben, wo dieser konsolidierte Abschluss erhältlich ist, ausser wenn es sich um ein Mutterunternehmen nach belgischem Recht handelt.

Wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft auf verschiedenen Ebenen konsolidiert wird, werden die in vorliegendem Absatz erwähnten Angaben zum einen für den grössten Kreis und zum anderen für den kleinsten Kreis von Unternehmen, dem die Gesellschaft als Tochterunternehmen angehört und für den ein konsolidierter Abschluss erstellt und offen gelegt wird, gemacht, XIX. folgende Angaben in Bezug auf Verwalter und Geschäftsführer: - Betrag der Forderungen des Unternehmens gegen Verwalter und Geschäftsführer am Ende des Geschäftsjahres, zu ihren Gunsten gestellte Sicherheiten und sonstige zu ihren Gunsten eingegangene wesentliche Verpflichtungen, mit Angabe der wesentlichen Bedingungen in Bezug auf diese Forderungen, Sicherheiten und Verpflichtungen, - in der Ergebnisrechnung verbuchte direkte und indirekte Bezüge und Pensionen für Verwalter und Geschäftsführer beziehungsweise für ehemalige Verwalter und Geschäftsführer, sofern sich diese Angabe nicht ausschliesslich oder hauptsächlich auf eine einzige identifizierbare Person bezieht.

In Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Angaben müssen ebenfalls gemacht werden für Forderungen, Sicherheiten und wesentliche Verpflichtungen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, aber im Sinne des vorliegenden Titels keine verbundene Unternehmen sind, und zugunsten von anderen Unternehmen, die durch die oben erwähnten Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden. Diese Angaben dürfen zusammen mit den in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Angaben gemacht werden, [XX. folgende Angaben in Bezug auf die Nichtbewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert: sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden: für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, beizulegender Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Artikel 97 Punkt C ermitteln lässt, und Angaben über Umfang und Art der Instrumente.] B.

Sozialbilanz In vorliegendem Abschnitt müssen folgende Angaben in Bezug auf den Personalbestand gemacht werden: I. Beschäftigtenstand, aufgegliedert nach im Personalregister eingetragenen Personen einerseits und Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Personen andererseits Was im Personalregister eingetragene Arbeitnehmer betrifft, wird in dieser Aufstellung Folgendes angegeben: 1. für den betreffenden Zeitraum: - durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Anzahl der im betreffenden Geschäftsjahr von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Betrag der Vorteile, die für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr zusätzlich zum Gehalt gewährt wurden.

Die letzten beiden Rubriken müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person betroffen ist, 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht und Berufskategorie gemacht werden.

Was Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Personen betrifft, werden in dieser Aufstellung für das betreffende Geschäftsjahr und gesondert für beide Kategorien durchschnittliche Beschäftigtenzahl, Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und Aufwand für die Gesellschaft angegeben.

II. Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr 1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden. Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags und nach Geschlecht und Ausbildungsniveau gemacht werden, 2. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im Personalregister eingetragen wurde.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und einem der folgenden Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht werden: Pension, Frühpension, Entlassung oder sonstiger Grund (mit gesonderter Angabe der Anzahl Personen, die weiterhin - zumindest halbtags - für die Gesellschaft als Selbständige arbeiten).

III. Aufstellung der beschäftigungsfördernden Massnahmen In dieser Aufstellung wird unterschieden, ob nachstehend aufgezählte Massnahmen mit einem finanziellem Vorteil verbunden sind oder nicht, und Folgendes angegeben: a) für das betreffende Geschäftsjahr: für jede Massnahme Gesamtanzahl betroffener Arbeitnehmer, in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer und, was Massnahmen mit finanziellem Vorteil betrifft, finanzieller Vorteil, b) für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: Gesamtanzahl in sämtliche Massnahmen einbezogener Arbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer: I.[Massnahmen mit finanziellem Vorteil: 1.

Einstellungsvergünstigungsplan (zur Förderung der Beschäftigung von Arbeitssuchenden, die Risikogruppen angehören) 2.vertragliche Halbzeitfrühpension 3. Vollzeitlaufbahnunterbrechung 4.Verkürzung der Arbeitsleistungen (Teilzeitlaufbahnunterbrechung) 5. Sozialer Maribel 6.strukturelle Ermässigung der Beiträge zur sozialen Sicherheit 7. Programme für beruflichen Übergang 8.Dienstleistungsstellen 9. Arbeits- und Ausbildungsvertrag 10.Lehrvertrag 11. Erstbeschäftigungsabkommen (*) (*) Gegebenenfalls] II.[sonstige Massnahmen: 1. Praktikum für Jugendliche 2.aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge 3. vertragliche Frühpension 4.Ermässigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen.] IV.

Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die eine Fortbildung besucht haben, die Anzahl Stunden der besuchten Fortbildung und der Aufwand dieser Fortbildung für die Gesellschaft angegeben. [V. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungs-, Betreuungs- oder Mentorschaftsaktivitäten, die aufgrund des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades von Arbeitnehmern ausgeübt werden In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten ausüben, die Anzahl auf diese Aktivitäten verwendeter Stunden und die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten besuchen, angegeben.] [Art. 91 Unterteilung A römisch XX eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8.

März 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 11.März 2005); Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt I ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001);

Unterteilung B römisch III Buchstabe b) Punkt II ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28.

November 2001); Unterteilung B römisch V eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001)] Abschnitt III - Verkürzter Jahresabschluss: Schema der Bilanz, Schema der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 92 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: AKTIVA Anlagevermögen I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV.

Finanzanlagen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital (-) II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C.

Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen B. Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute, Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 2.Sonstige Anleihen B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B.

Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung Art. 93 - Die Ergebnisrechnung muss nach folgendem Schema erstellt werden: I. A.B. Brutto-Betriebsmarge (+) (-) C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen (-) D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen (-) E.

Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (-) (+) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (-) (+) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen (-) Betriebsgewinn (Betriebsverlust) II. Finanzerträge (+) Finanzaufwendungen (-) Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern III. Ausserordentliche Erträge (+) Ausserordentliche Aufwendungen (-) Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern III bis. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern (-) Auflösung von aufgeschobenen Steuern (+) IV. Steuern auf das Ergebnis (-) (+) Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres V. Einstellung in die steuerfreien Rücklagen (-) Entnahmen aus den steuerfreien Rücklagen (+) Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A.

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