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Europaius

Loi portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques. - Traduction allemande

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt verschiedene Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation in Belgien und setzt dabei mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht um. Es befasst sich mit der Anpassung bestehender Gesetze an neue Entwicklungen und Definitionen in diesem Sektor.

Was es regelt

  • Die Umsetzung spezifischer EU-Richtlinien in belgisches Recht, die den Universaldienst, Nutzerrechte, Datenschutz und den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffen.
  • Änderungen am Gesetz über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors.
  • Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die elektronische Kommunikation, insbesondere bezüglich Definitionen und Begrifflichkeiten.
  • Die Einführung neuer Definitionen für Begriffe wie "zugehörige Dienste", "Zugang", "öffentlich zugänglicher Telefondienst" und "Universaldienst".

Wen es betrifft

  • Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten.
  • Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste, einschliesslich "vorrangiger Nutzer".

Eckpunkte

  • Das Gesetz setzt die Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG in belgisches Recht um.
  • Es präzisiert die Definition von "elektronischem Kommunikationsnetz" durch die Aufnahme von nicht aktiven Netzbestandteilen und verschiedenen Netztypen (Satelliten, feste, mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme).
  • Es definiert "Zugang" umfassend, einschliesslich Zugang zu physischen Infrastrukturen, Softwaresystemen und Diensten wie Roaming.
  • Es führt neue Definitionen ein, darunter "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten", "ENISA", "GEREK" und "Universaldienst".
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (21)Artikel 78Artikel 68Artikel 74Artikel 9§ 1Artikel 12Artikel 13§ 2Artikel 25Artikel 28Artikel 52Artikel 64§ 3§ 5Artikel 76Artikel 107Artikel 109Artikel 108Artikel 11Artikel 103Artikel 131

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 10 JUILLET

  1. - Loi portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 juillet 2012 portant des dispositions diverses en matière de communications électroniques (Moniteur belge du 25 juillet 2012). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
  2. JULI 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 78der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien

belgisches Recht: 1. Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre

der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Amtsblatt vom

  1. Dezember 2009, L 337/11), 2.Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Amtsblatt vom
  3. Dezember 2009, L 337/37). KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
  4. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors Art. 2 - 12 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom
  5. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 13 - Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre

der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. » Art. 14 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Juli 2006,
  3. April 2007 und
  4. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
  5. Nummer 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « aktive oder passive » werden gestrichen.b) Zwischen den Wörtern « anderweitige Ressourcen » und den Wörtern «, die die Übertragung » werden die Wörter « - einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile - » eingefügt.c) Zwischen dem Wort « ermöglichen, » und dem Wort « soweit » werden die Wörter « einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschliesslich

ternet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, » eingefügt.2.

Nr.7 werden zwischen den Wörtern «

einem elektronischen Kommunikationsnetz » und den Wörtern « verarbeitet werden » die Wörter « oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst » eingefügt. 3. Nummer 10 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
  2. b)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
  3. c)Der Satz wird durch die Wörter « die die Übertragung von

formationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen, » ergänzt.4.

Nr.15 werden die Wörter « für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten vom Betreiber eine Nummer erhalten haben und » gestrichen. 5. Nummer 16 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)[Abänderung des französischen Textes]
  2. b)Der Satz wird durch die Wörter « die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann, » ergänzt.6. Nummer 17 wird wie folgt abgeändert:
  3. a)Die Wörter « verbundene Ausrüstungen » werden durch die Wörter « verbundene physische

frastrukturen oder sonstige Ausrüstungen oder Komponenten » ersetzt.b) Der Satz wird durch die Wörter « beziehungsweise dazu

der Lage sind;hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen

Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen » ergänzt.

  1. Eine Nr.17/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 17/
  2. « zugehörigen Diensten »: mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene Dienste, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen beziehungsweise dazu

der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers (mit Ausnahme der Dienste und Systeme, die ausschliesslich für Rundfunk und Fernsehen verwendet werden), ». 8. Nummer 18 wird wie folgt ersetzt: « 18.« Zugang »: ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Ausrüstungen und/oder Diensten für einen Betreiber unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der

formationsgesellschaft. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ausrüstungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet

sbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu Ausrüstungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen

frastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu

formationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und

standsetzungsarbeiten und Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen,

sbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Diensten für virtuelle Netze, ».

  1. Nummer 21 wird aufgehoben.
  2. Nummer 22 wird wie folgt ersetzt: « 22.« öffentlich zugänglichem Telefondienst »: einen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Dienst, der das Führen ab- und eingehender

lands- und Auslandsgespräche direkt oder

direkt ermöglicht und Notrufe über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder

ternationalen Telefonnummernplans erlaubt, ».

  1. Eine Nr.22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 22/
  2. « Anruf »: eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht, ».
  3. Nummer 23 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Ausrüstung » werden durch die Wörter « mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Ausrüstung » ersetzt.b) Die Wörter «

einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort » werden durch die Wörter « im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz » ersetzt.13. Nummer 24 wird wie folgt ersetzt: « 24.« Teilabschnitt »: eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes verbindet, ». 14. Nummer 25 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter »einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.
  2. b)Die Wörter « des gesamten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur » ersetzt.15.

Nr.26 werden die Wörter « einer digitalen Übertragungskapazität (Bitgeschwindigkeit) » durch die Wörter « einer Übertragungskapazität mit zugehöriger Vermittlung » ersetzt. 16. Nummer 27 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter « einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers » werden durch die Wörter « einem Teilabschnitt eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt » ersetzt.
  2. b)Die Wörter « des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums » werden durch die Wörter « eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, » ersetzt.17. Eine Nr.29/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 29/1. « Leitungsrohr »: Hülle, die dem Leiten und Schutz von Glasfaser-, Fernmelde- und/oder Koaxialkabel und/oder Netzeinrichtungen dient, ». 18. Eine Nr.33/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 33/1. « Frequenzzuweisung »: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen, ». 19. Nummer 39 wird wie folgt abgeändert:
  3. a)[Abänderung des niederländischen Textes]
  4. b)[Abänderung des französischen Textes] 20.

Nr. 46 wird das Wort « Nummerierungsplans » durch das Wort « Telefonnummernplans » ersetzt. 21.

Nr.47 wird das Wort « Nummerierungsplans » durch das Wort « Telefonnummernplans » ersetzt. 22. Nummer 48 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter « öffentlich zugänglicher Dienste » werden gestrichen.
  2. b)Die Wörter « ihre Nummer » werden durch die Wörter « ihre nationale Telefonnummer » ersetzt.
  3. c)Zwischen dem Wort « Betreiber » und den Wörtern « im Fall » werden die Wörter «, der den Dienst bereitstellt, » eingefügt.23. Eine Nr.48/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 48/1. «

ternetdomainnamen-Registrierungsstelle »: Einheit, die ein Domainnamenregister fortschreibt und ein System betreibt, damit diese Domainnamen im Hinblick auf den Zugang zu

ternetprotokoll-Adressen oder anderen

formationen über

ternet genutzt werden können, ».

  1. Eine Nr.48/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 48/
  2. « Universaldienst »: das

Artikel 68

festgelegte Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem geografischen Standort und unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben, ».

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.68 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  2. « Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten »: eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmässige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung und/oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste

der Gemeinschaft verarbeitet werden, ».

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.69 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  2. « ENISA »: die Europäische Agentur für Netz- und

formationssicherheit, errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und

formationssicherheit, ».

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.70 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  2. « GEREK »: das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ».
  4. Der Artikel wird durch eine Nr.71 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  5. « Büro »: das Büro des GEREK, errichtet durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros, ».
  7. Der Artikel wird durch eine Nr.72 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  8. « vorrangigen Nutzern »: Nutzer von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die aufgrund der Aufgaben, die sie ausüben, und ihrer Tätigkeiten eine von den Behörden als wichtig anerkannte gesellschaftliche Funktion erfüllen und die bei fehlendem Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten nicht mehr imstande sind, ihre Aufgaben oder Tätigkeiten angemessen auszuüben, was dazu führen kann, dass die öffentliche Sicherheit, die zivile Sicherheit und der Zivilschutz, die Zivilverteidigung, die Krisenplanung oder die Sicherheit beziehungsweise der Schutz des Wirtschafts- und Wissenschaftspotenzials des Landes beeinträchtigt werden, ».
  9. Der Artikel wird durch eine Nr.73 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  10. « M2M »: eine Kommunikationstechnologie, bei der ohne oder mit wenig menschlichem Eingriff Daten zwischen Ausrüstungen und Anwendungen automatisch übertragen werden. » Art. 15 -

Titel I

Kapitel 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/1 - § 1 - Betreiber gewähren folgenden Personen und Diensten

der angegebenen Reihenfolge Vorrang beim Zugang zu ihren Netzen und Diensten: 1. Hilfsdiensten, 2.vorrangigen Nutzern, deren Liste nach Stellungnahme des

stituts vom König festgelegt wird. Der König bestimmt den Zugangsvorrang unter vorrangigen Nutzern, gegebenenfalls pro Nutzergruppe. Der König bestimmt,

nerhalb welcher Frist Betreiber die aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Massnahmen umsetzen müssen. § 2 - Der König bestimmt, welche elektronischen Kommunikationsdienste Betreiber bei Auslastung oder Überlastung ihrer Netze vorrangig bereitstellen. Zur Gewährleistung dieses Vorrangs kann der König Betreibern die Beachtung von Regeln oder die Ausführung von Massnahmen oder beides auferlegen. » Art. 16 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.1 werden die Wörter « die Nutzer grösstmögliche Vorteile

Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität geniessen » durch die Wörter « für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der grösstmögliche Nutzen

Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird » ersetzt.

  1. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  2. Nummer 3 wird aufgehoben.2.

Nr.4 werden zwischen den Wörtern « der Europäischen Kommission » und den Wörtern «

transparenter Weise » die Wörter « und dem GEREK » eingefügt.

  1. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: «
  2. Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche

der Gemeinschaft fördert, wenn das sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. » Art. 18 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)[Abänderung des niederländischen Textes]
  2. b)Das Wort « berücksichtigt » wird durch die Wörter « älterer Endnutzer und Endnutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen berücksichtigt,

sbesondere damit der Zugang dieser Nutzer zu den

Artikel 74

erwähnten Diensten gewährleistet ist » ersetzt.2.

Nr.6 werden zwischen dem Wort « Kommunikationsnetze » und dem Wort « gewährleistet » die Wörter « und Sicherheit der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste » eingefügt. 3. Eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 7. Endnutzer

die Lage versetzt,

formationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen. » Art. 19 -

Titel I

Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8/1 - § 1 - Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem

stitut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, wacht es über die Anwendung objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismässiger Regulierungsgrundsätze,

dem es unter anderem:

  1. a)die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördert, dass es über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehält,
  2. b)gewährleistet, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren,
  3. c)den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützt und gegebenenfalls den

frastrukturbasierten Wettbewerb fördert, d) effiziente

vestitionen und

novationen im Bereich neuer und verbesserter

frastrukturen auch dadurch fördert, dass es dafür sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der

vestierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass es verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des

vestitionsrisikos zwischen

vestoren und Zugangsbewerbern zulässt, während es gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden, e) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die

den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, gebührend berücksichtigt, f) regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist. § 2 - Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem

stitut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, trägt es den Empfehlungen, die die Europäische Kommission

Anwendung von Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verabschiedet, weitestgehend Rechnung. Beschliesst das

stitut, sich nicht an eine dieser Empfehlungen zu halten, so teilt es dies unter Angabe seiner Gründe der Europäischen Kommission mit. » Art. 20 -

Artikel 9§ 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20.

Juli 2006 und

  1. April 2007, werden zwischen den Wörtern « elektronischen Kommunikationsnetzen » und dem Wort «, die » die Wörter « oder -diensten » eingefügt. Art. 21 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden zwischen den Wörtern « das

stitut » und den Wörtern « folgende Aufgaben » die Wörter « unbeschadet der Befugnisse der Ethikkommission für Telekommunikation » eingefügt.2. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: « § 7 - Betreiber, denen Telefonnummern des nationalen Nummerierungsplans zugewiesen worden sind, bieten die Möglichkeit der Nummernübertragbarkeit. Der König bestimmt nach Stellungnahme des

stituts: 1. Modalitäten für die Nummernübertragbarkeit, darunter die Aufgabenverteilung zwischen den an der Übertragung beteiligten Parteien, wobei die Ausführungsfrist für die Aktivierung der Nummernübertragung einen Werktag nicht überschreiten darf;diese Frist kann

erweiterte Vorschriften über das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern einbezogen werden unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Entwicklung und der Notwendigkeit, dem Teilnehmer, der seine Nummer übertragen möchte, die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten; der dem Teilnehmer bereitgestellte Dienst darf während des Übertragungsverfahrens nicht länger als einen Werktag unterbrochen werden, 2. Verpflichtungen der Betreiber, Endnutzern

formationen über die Nummernübertragbarkeit bereitzustellen, 3.Methode für die Berechnung der mit der Nutzung dieser Vergünstigung verbundenen Kosten und die Kostenzuweisung unter den betreffenden Parteien; Teilnehmern dürfen aufgrund dieser Methoden und Regeln für die Kostenzuweisung keine Tarife

Bezug auf die Nummernübertragbarkeit berechnet werden, die den Wettbewerb verfälschen oder sie abschrecken, einen Betreiberwechsel vorzunehmen; Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern berechnet werden, sind zudem kostenorientiert, 4. Entschädigungen für die Teilnehmer, wenn sich die Übertragung verzögert.» Art. 22 -

Artikel 12desselben Gesetzes wird die Zahl « 24 » durch die Zahl « 24/1 » ersetzt.

Art. 23 -

Artikel 13

desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Das

stitut arbeitet mit den Gemeinschaften, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung zusammen. Zu diesem Zweck werden

Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte und Aspekte des öffentlichen

teresses und der freien Meinungsäusserung wie auch die verschiedenen

teressen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen berücksichtigt mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden. Damit bezweckt das

stitut eine Förderung der Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik

der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten und effektiven Nutzung der Frequenzen, die erforderlich sind für: 1. Errichtung und Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation, 2.Erzielung von Vorteilen für die Verbraucher, wie etwa grössenbedingte Kostenvorteile und

teroperabilität der Dienste. Das

stitut gewährleistet, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht. Bei der Verwaltung, Zuweisung und Koordinierung von Funkfrequenzen berücksichtigt das

stitut die diesbezüglichen

ternationalen Übereinkünfte, einschliesslich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst. Es kann ebenfalls öffentliche Belange berücksichtigen. » Art. 24 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 wird das Wort «, Netze » gestrichen. b)

Nr.1 werden die Wörter « der ausschliesslichen Nutzung einer Funkfrequenz für die Übertragung eines bestimmten

halts oder spezifischer Dienste » durch die Wörter « der Anforderungen

Bezug auf Reichweite und Qualität » ersetzt. c) Eine Nr.9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: «

  1. besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken. »
  2. Paragraphen 1/1 bis 1/5 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « § 1/1 - Alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien können

den Funkfrequenzbändern genutzt werden, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. Der König kann jedoch auf Stellungnahme des

stituts verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

  1. Vermeidung funktechnischer Störungen, 2.Gewährleistung der technischen Dienstqualität,
  2. Gewährleistung der grösstmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, 4.Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
  3. Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem

teresse. § 1/2 - Alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten können

den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. Der König kann jedoch auf Stellungnahme des

stituts verhältnismässige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, unter anderem wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen gemäss der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist. Massnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste

bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem

teresse dienen, wie unter anderem

  1. dem Schutz des menschlichen Lebens, 2.der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,
  2. der Vermeidung einer

effizienten Nutzung der Funkfrequenzen. Eine Massnahme, die

einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um den Schutz des menschlichen Lebens zu sichern, oder

Ausnahmefällen, um anderen Zielen von allgemeinem

teresse wie der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder der Vermeidung einer

effizienten Nutzung der Funkfrequenzen zu entsprechen. § 1/3 - Das

stitut überprüft regelmässig,

wieweit die

den Paragraphen 1/1 und 1/2 genannten Massnahmen notwendig sind, und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Überprüfungen. § 1/4 - Bis zum 24. Mai 2016 können die

haber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem

  1. Mai 2011 gewährt wurden und nach dem
  2. Mai 2011 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, beim

stitut einen Antrag auf Überprüfung der vom König gemäss den Paragraphen 1/1 und 1/2 auferlegten Beschränkungen stellen. Bevor das

stitut eine Entscheidung trifft, unterrichtet es den

haber der Rechte über die von ihm durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen und die Schlussfolgerungen

Bezug auf den Umfang dieses Rechts. Der

haber verfügt über eine einmonatige Frist, um seinen Antrag zurückzuziehen. Zieht der

haber seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu dem

Absatz 1 erwähnten Datum, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt massgebend ist. Nach dem

Absatz 1 erwähnten Datum ergreift das

stitut geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste, die am Datum des

krafttretens des vorliegenden Gesetzes existierten, den Paragraphen 1/1 und 1/2 genügen. § 1/5 - Massnahmen, die nach § 1/4 erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar. » 3.

§ 2

werden zwischen den Wörtern « die Dauer » und den Wörtern « für den betreffenden Dienst » die Wörter « im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der

vestitionen » eingefügt. Art. 25 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Der heutige Text wird § 1 bilden.
  2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a)

Absatz 1 werden zwischen dem Wort « übertragen » und dem Wort « möchten » die Wörter « oder vermieten » eingefügt.b)

Absatz 1 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das

stitut stimmt » beginnt und mit den Wörtern « des Funkfrequenzspektrums entspricht.» endet, durch folgenden Satz ersetzt: « Das

stitut stimmt der Übertragung oder Vermietung zu, sofern diese den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums entspricht. » c) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Das

stitut kann jedoch die Übertragung oder Vermietung verweigern, wenn der Betreiber ursprünglich das betreffende Nutzungsrecht kostenlos erhalten hat.» d) Der frühere Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: « Ausser bei gegenteiligem Beschluss des

stituts führt die Übertragung oder Vermietung einer Frequenz, deren Nutzung harmonisiert worden ist, keinesfalls zu einer Änderung der Nutzung dieser Funkfrequenz oder der Bedingungen für diese Nutzung.»

  1. e)Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden zwischen dem Wort « übertragen » und den Wörtern « werden können » die Wörter « oder vermietet » eingefügt.
  2. f)Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das

stitut stellt sicher, dass ihm

Anwendung von Absatz 1 mitgeteilte

formationen und seine

Anwendung des vorliegenden Paragraphen gefassten Beschlüsse veröffentlicht werden.» 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Werden

dividuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie von Betreibern untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt das

stitut -

sbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechtsinhabers - sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe

dividueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden.Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, legt der König gemäss Artikel 18 § 1 das Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist fest oder wird das Recht gemäss § 1 zwischen Betreibern übertragbar beziehungsweise vermietbar gemacht. » Art. 26 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 19/1 - Das

stitut legt Regeln fest, um dem Horten von Spektrum vorzubeugen,

dem es

sbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgibt. Hierbei kann das

stitut geeignete Massnahmen ergreifen, einschliesslich der Einschränkung, des Entzugs und der Anordnung des Verkaufs eines Frequenznutzungsrechts. » Art. 27 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern « genutzt werden, » und den Wörtern « gewährleistet das

stitut » werden die Wörter « oder für die Verlängerung der Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte

anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen » eingefügt.2.

Nr.2 werden zwischen den Wörtern « zu beschränken » und den Wörtern «, unter Angabe » die Wörter « oder Nutzungsrechte zu verlängern » eingefügt. Art. 28 -

Titel II

Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24/1 - Das

stitut darf Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, ausser

begründeten Fällen. » Art. 29 -

demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel II Kapitel 3 wie folgt ersetzt: « KAPITEL 3 - Gemeinsame Nutzung von Standorten,

frastruktur und anderen Netzbestandteilen ». Art. 30 -

Artikel 25

§ 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Betreiber setzen » durch die Wörter « Aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung setzen Betreiber » ersetzt. Art. 31 - Artikel 27 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Zwischen den Wörtern « auf ihre » und den Wörtern « gemeinsame Nutzung » wird das Wort « grösstmögliche » eingefügt.
  2. Zwischen dem Wort « wird » und dem Wort « geschaffen » werden die Wörter « beim

stitut » eingefügt. Art. 32 -

demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 2 - Gemeinsame Nutzung von anderen Standorten,

frastruktur und anderen Netzbestandteilen ». Art. 33 -

Artikel 28

desselben Gesetzes werden im ersten Satz die Wörter « auf die gemeinsame Nutzung anderer als der

Abschnitt 1

genannten Standorte anwendbar sind.

» durch die Wörter « auf die gemeinsame Nutzung folgender Standorte anwendbar sind: » ersetzt und wird der erste Satz wie folgt ergänzt: « 1. anderer als der

Abschnitt 1

genannten Standorte, wozu Gebäude, die keine Antennenstandorte im Sinne von Abschnitt 1 sind, und deren Zugang, Verkabelungen, Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, 2. von Verkabelungen

Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser ausserhalb des Gebäudes liegt, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser

frastruktur wirtschaftlich

effizient oder praktisch unmöglich wäre.» Art. 34 - Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
  2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Wenn Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Übereinkunft erzielen, kann das

stitut » werden durch die Wörter « Das

stitut kann » ersetzt.b) Zwischen den Wörtern « einen angemessenen Zugang » und den Wörtern « gemäss vorliegendem Titel » werden die Wörter « oder die

teroperabilität der Dienste » eingefügt.

  1. c)Zwischen den Wörtern « zu fördern » und den Wörtern « und um die Beachtung » werden die Wörter « und wenn nötig zu garantieren » eingefügt.
  2. d)Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Wenn das

stitut gemäss § 1 tätig wird, kann es

sbesondere: 1.Fristen vorschreiben,

nerhalb deren Verhandlungen über den Zugang oder die

teroperabilität der Dienste abgeschlossen werden müssen, 2. Leitsätze für den Zugang oder die

teroperabilität der Dienste festlegen, für die eine Übereinkunft erzielt werden muss, 3.wenn die Parteien keine Übereinkunft erzielen, Bedingungen für den bereitzustellenden Zugang und die umzusetzende

teroperabilität festlegen, die es für angemessen hält. » 2.

§ 2

erster Satz werden zwischen den Wörtern « des End-zu-End-Verbunds » und den Wörtern « erforderlichen Verpflichtungen » die Wörter « oder der

teroperabilität der Dienste » eingefügt.3. Der Artikel wird durch Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Das

stitut kann Betreibern jederzeit und aus eigener

itiative Verpflichtungen auferlegen, damit Endnutzer

der Lage sind, die Nummern des nationalen Nummerierungsplans und eventuelle damit angebotene Dienste zu erreichen. § 4 - Im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, kann das

stitut jederzeit und aus eigener

itiative Betreibern Verpflichtungen auferlegen, damit: 1. Endnutzer

der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern

der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen, 2.Endnutzer

der Lage sind, Teilnehmerauskunftsdienste der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen, 3. unabhängig von der vom

haber dieser Nummer verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle

der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschliesslich der Nummern

den nationalen Rufnummernplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum und universeller

ternationaler gebührenfreier Rufnummern erreichbar sind. § 5 - Das

stitut kann jederzeit und aus eigener

itiative, aber nur im Einzelfall, verlangen, dass Betreiber den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten sperren, soweit dies wegen Betrug oder Missbrauch gerechtfertigt ist, und dass Betreiber

diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten. » Art. 35 -

Artikel 52desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Mai 2009, werden die Wörter « Verpflichtungen

Bezug auf die Zusammenschaltung auferlegt, kann es für die bereitzustellende Zusammenschaltung die Bedingungen festlegen, die es für geeignet hält » durch die Wörter « feststellt, dass der

Absatz 1 erwähnten Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann es unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 oder 21 des Gesetzes vom

  1. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors annehmbare Bedingungen für die Zusammenschaltung auferlegen, die es für geeignet hält und über die die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln müssen » ersetzt. Art. 36 - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « sobald wie möglich nach Verabschiedung der Empfehlung oder ihrer Änderung mindestens » werden gestrichen.b) Die Wörter « der relevanten Märkte durch » werden durch die Wörter « der relevanten Märkte durch, wobei es den

der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung trägt » ersetzt.

  1. c)Zwischen dem ersten Satz, der mit den Wörtern « Wettbewerb herrscht.» endet, und dem zweiten Satz, der mit den Wörtern « Der für diese Analyse » beginnt, wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Dabei berücksichtigt es weitestgehend die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien. »
  2. d)Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das

stitut führt diese Marktanalyse gemäss den Artikeln 140 bis 143/1 durch: a)

nerhalb dreier Jahre nach der Annahme eines vorherigen Beschlusses des

stituts im Zusammenhang mit diesem Markt.Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn das

stitut der Europäischen Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission

nerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat, b)

nerhalb zweier Jahre nach der Verabschiedung durch die Europäische Kommission einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat. Hat das

stitut die Analyse eines relevanten Markts nicht

nerhalb der

Absatz 2 festgelegten Frist abgeschlossen, so kann es das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen.

diesem Fall konsultiert das

stitut gemäss Artikel 141 die Europäische Kommission, das GEREK und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten. » 2.

§ 2wird die Zahl « 65 » durch die Zahl « 65/1 » ersetzt.3.

Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter « Betreiber mit beträchtlicher Macht auf diesem Markt » werden durch die Wörter «, welche Betreiber allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt verfügen, » ersetzt.
  2. b)Die Wörter « erlegt ihnen die

den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf » werden durch die Wörter « beschliesst Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung der

den Artikeln 58 bis 65/1 erwähnten Verpflichtungen » ersetzt.

  1. c)[Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
  2. d)[Abänderung des niederländischen Textes]
  3. e)Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: « Gilt ein Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt (dem ersten Markt), so kann er auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden.Dieser Fall ist möglich, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit seine gesamte Marktmacht zu verstärken.

diesem Fall beschliesst das

stitut unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 die Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung auf dem zweiten Markt der

den Artikeln 58 bis 60 und 62 erwähnten Verpflichtungen und, sollten sich diese Verpflichtungen als unzureichend erweisen, der

Artikel 64

erwähnten Verpflichtungen, die es für geeignet hält, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden. » f)

Absatz 5 werden die Wörter « im Belgischen Staatsblatt und » gestrichen.4.

den Paragraphen 4 und 4/1 werden die Wörter « wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen » jeweils durch die Wörter « ist die Stellungnahme des Wettbewerbsrats nicht mehr erforderlich » ersetzt.5. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Im Falle länderübergreifender Märkte, die

einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgelegt wurden, führt das

stitut die Analyse dieser Märkte gemeinsam mit den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch.Das

stitut und diese Behörden stellen einvernehmlich fest, ob

§ 3

vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. » Art. 37 - Artikel 56 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Mai 2009 und
  2. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Unbeschadet der Notwendigkeit » werden durch die Wörter « Das

stitut erlegt Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der

den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf unbeschadet der Notwendigkeit » ersetzt.

  1. b)[Abänderung des französischen Textes]
  2. c)Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: « 5.den End-zu-End-Verbund oder

begründeten Fällen und

dem erforderlichen Umfang die

teroperabilität der Dienste zu gewährleisten oder einen passenden Zugang zu fördern oder gegebenenfalls zu gewährleisten, ». d) Die Wörter « erlegt das

stitut Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der

den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf » werden gestrichen.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn das

stitut unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt andere als die

den Artikeln 58 bis 62 genannten Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen, so legt es der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zur Billigung vor.» Art. 38 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen

sbesondere sicher, dass der betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und

formationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. » Art. 39 - Artikel 59 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden zwischen dem Wort «

formationen » und den Wörtern « veröffentlichen müssen » die Wörter «, zum Beispiel

formationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen und Tarife, » eingefügt.2. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a)

Absatz 1 werden die Wörter « Absatz 2 Nr.1 » durch die Wörter « hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene » ersetzt. b)

Absatz 1 werden die Wörter « unbeschadet von § 1 » durch die Wörter « ungeachtet des Paragraphen 1 » ersetzt.c)

Absatz 2 werden die Wörter « vollständig entbündelten Zugang oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss beziehungsweise zur Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses » durch die Wörter « den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene » ersetzt.d)

Absatz 2 werden die Wörter « vom König nach Stellungnahme des

stituts » durch die Wörter « vom

stitut » ersetzt.3.

§ 5

wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom

stitut gebilligt. Wenn der Urheber sein Standardangebot ändern möchte, muss er dies dem

stitut vorab mitteilen. Letzteres akzeptiert oder verweigert die gewünschte Änderung. Es kann ebenfalls Anpassungen, die es für erforderlich hält, auferlegen. Standardangebote werden auf einer frei zugänglichen Website

elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. »

  1. Paragraph 6 wird aufgehoben. Art. 40 - Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -ausrüstungen, einschliesslich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen, ». b)

Nr.6 werden die Wörter « von Ausrüstungen wie Leitungsrohren, Gebäuden oder Masten » durch die Wörter »zugehöriger Ausrüstungen » ersetzt. c) Eine Nr.10 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 10. Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst

Bezug auf den Teilnehmer zu gewähren. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 werden die Wörter « und des Zugangs berücksichtigt wird » durch die Wörter « und/oder des Zugangs berücksichtigt wird, einschliesslich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren » ersetzt. b)

Nr.3 werden die Wörter « unter Berücksichtigung » durch die Wörter « unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher

vestitionen und » ersetzt. c) Nummer 4 wird durch die Wörter « unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich

frastruktur, » ergänzt.3. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/1 - Wenn das

stitut im Einklang mit vorliegendem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann es technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäss Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen. » 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Erzielen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Einigung, legt das

stitut » werden durch die Wörter « Das

stitut legt » ersetzt.b) Die Wörter « aus eigener

itiative » werden durch die Wörter «

begründeten Fällen aus eigener

itiative » ersetzt. Art. 41 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann das

stitut dem betreffenden Betreiber gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4/1 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschliesslich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen

Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.» b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Erlegt das

stitut einem Betreiber eine dieser Verpflichtungen auf, so werden die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt.» c) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Um zu

vestitionen der Betreiber auch

Netze der nächsten Generation anzuregen, trägt das

stitut den

vestitionen des Betreibers Rechnung und ermöglicht ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt,

das

vestiert wird, zu berücksichtigen sind.» 2.

§ 2

wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Das

stitut kann von einem Betreiber die umfassende Rechtfertigung seiner Tarife verlangen.Gegebenenfalls kann das

stitut eine Anpassung der Tarife verlangen. » Art. 42 - Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 2009, wird aufgehoben. Art. 43 - Artikel 64 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  2. Die Zahl « 63 » wird durch die Zahl « 62 » ersetzt.
  3. Die Zahl « 5 » wird durch die Zahl « 4/1 » ersetzt. Art. 44 - Artikel 65 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Mai 2009, wird aufgehoben. Art. 45 -

Titel III

Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 65/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65/1 - § 1 - Gelangt das

stitut zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 58 bis 62 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann es als ausserordentliche Massnahme im Einklang mit Artikel 56 § 2 vertikal

tegrierten Betreibern die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene

einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Betreibern, einschliesslich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstqualität, und mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung. § 2 - Beabsichtigt das

stitut, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet es der Europäischen Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst: 1. den Nachweis, dass die

§ 1

genannte Schlussfolgerung des

stituts begründet ist, 2.eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es

nerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich

frastruktur gibt, 3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf das

stitut, auf den Betreiber,

sbesondere auf das Personal des getrennten Geschäftsbereichs, auf den Sektor der elektronischen Kommunikation

sgesamt, auf die Anreize,

diesen Sektor

sgesamt zu

vestieren,

sbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, und auf sonstige

teressengruppen,

sbesondere einschliesslich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher, 4.eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel wäre, mit dem auf festgestellte Wettbewerbsprobleme beziehungsweise Fälle von Marktversagen reagiert werden soll. § 3 - Der Massnahmenentwurf umfasst Folgendes: 1. genaue Angabe von Art und Ausmass der Trennung,

sbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs, 2.Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs und der von diesem Bereich bereitzustellenden Produkte beziehungsweise Dienstleistungen,

  1. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs und die entsprechenden Anreize, 4.Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen,
  2. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren,

sbesondere gegenüber den anderen

teressengruppen, 6.ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschliesslich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts. § 4 - Im Anschluss an die Entscheidung der Europäischen Kommission über den Entwurf der Massnahme führt das

stitut nach dem Verfahren der Artikel 54 und 55 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage seiner Bewertung erlegt das

stitut gemäss den Artikeln 140, 141 und 143 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. § 5 - Einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich eines Betreibers, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem relevanten Markt, auf dem dieser Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemäss Artikel 55 § 3 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäss den Artikeln 58 bis 62 und jede sonstige Verpflichtung auferlegt werden, die gemäss Artikel 56 § 2 nach Genehmigung durch die Europäische Kommission auferlegt wird. » Art. 46 -

Titel III

Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 65/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 65/2 - § 1 - Betreiber, die gemäss Artikel 55 § 3 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten das

stitut sechs Monate im Voraus - damit das

stitut die Folgen des beabsichtigten Geschäfts abschätzen kann - von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem grossen Teil an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer zu veräussern oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschliesslich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Betreffende Betreiber unterrichten das

stitut auch über alle Änderungen dieser Absicht und über das Endergebnis des Trennungsprozesses. § 2 - Das

stitut prüft die Folgen der geplanten Transaktion auf die bestehenden Verpflichtungen, die gemäss vorliegendem Gesetz oder Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors auferlegt wurden. Hierzu führt das

stitut entsprechend dem Verfahren der Artikel 54 und 55 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage seiner Bewertung erlegt das

stitut gemäss den Artikeln 140, 141 und 143 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf. § 3 - Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem relevanten Markt, auf dem er oder der Betreiber, der die Notifizierung gemäss vorliegendem Artikel vorgenommen hat, als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemäss Artikel 55 § 3 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäss den Artikeln 58 bis 62 und jede sonstige Verpflichtung auferlegt werden, die gemäss Artikel 56 § 2 nach Genehmigung durch die Europäische Kommission auferlegt wird. » Art. 47 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen dem Wort « entsprechenden » und dem Wort « Antrag » wird das Wort « zumutbaren » eingefügt.b)

Nr.2 wird das Wort « Telefonnetz » durch das Wort « Kommunikationsnetz » ersetzt. 2.

§ 2

werden zwischen den Wörtern « einen Basistelefondienst » und dem Wort « verfügt » die Wörter « und einen funktionalen

ternetzugang zu einem ähnlichen Preis » eingefügt. Art. 48 -

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 2/1, der Artikel 72/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 2/1 - Veräusserung der Anlagen Art. 72/1 - Beabsichtigt ein gemäss Artikel 71 oder 163 benannter Anbieter die Veräusserung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine gesonderte juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet er das

stitut rechtzeitig im Voraus, damit das

stitut die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes abschätzen kann.

diesem Fall kann das

stitut spezifische aufgrund von Artikel 71 des Gesetzes auferlegte Verpflichtungen auferlegen, ändern oder aufheben. » Art. 49 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 73 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die

den Artikeln 100 bis 102 für alle

Anwendung von Artikel 71 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 50 - Artikel 74 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2011 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt ersetzt: « Art. 74 - § 1 - Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht

der Bereitstellung von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten seitens aller

den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten. Die

Absatz 1 erwähnten Kategorien von Begünstigten und Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt solcher Tarifbedingungen sind

der Anlage festgelegt. § 2 - Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten und deren Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste über 50 Millionen EUR liegt, stellen die

§ 1erwähnte soziale Komponente des Universaldienstes bereit.

Der König bestimmt Modalitäten für die Übertragung von Begünstigten von einem Betreiber, der nicht gemäss dem

Absatz 1 erwähnten Verfahren benannt worden ist, zu einem Betreiber, der benannt worden ist oder die

§ 3erwähnte Erklärung abgegeben hat.

§ 3 - Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst anbieten und deren Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bei 50 Millionen EUR oder darunter liegt und die dem

stitut ihre Absicht erklären, die

§ 1

erwähnte soziale Komponente des Universaldienstes

einem festen oder mobilen terrestrischen Netz oder

beiden Netzen bereitzustellen, stellen diese Komponente für eine Dauer von fünf Jahren bereit. Der König bestimmt auf Stellungnahme des

stituts genauen

halt und Modalitäten der

Absatz 1 erwähnten Erklärung. Der König bestimmt Modalitäten für die Übertragung von Begünstigten von einem Betreiber, der die

Absatz 1 erwähnte Erklärung nicht abgegeben hat, zu einem Betreiber, der diese Erklärung abgegeben hat, oder zu einem Betreiber, der gemäss dem

§ 2Absatz 1 erwähnten Verfahren benannt worden ist.

» Art. 51 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 74/1 - § 1 - Wenn nach Auffassung des

stituts die Bereitstellung der sozialen Komponente möglicherweise eine unzumutbare Belastung für einen Anbieter darstellt, verlangt es von jedem Anbieter von Sozialtarifen die Mitteilung der

§ 2

erwähnten

formationen und berechnet es die Nettokosten. § 2 - Anbieter von Sozialtarifen teilen dem

stitut gemäss den aufgrund von Artikel 137 § 2 festgelegten Modalitäten spätestens am 1. August des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr den

dexierten Betrag der Kostenschätzung des berücksichtigten Jahres mit, der nach der

der Anlage definierten Berechnungsmethode errechnet wird. Spätestens am 1. Dezember des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet das

stitut nach der

der Anlage definierten Berechnungsmethode die Nettokosten jedes betreffenden Anbieters. Für jeden der vorerwähnten Anbieter veröffentlicht das

stitut eine Auflistung der Nettokosten

Bezug auf die soziale Komponente, wie von ihm gebilligt. Der diesbezüglich anzuwendende

dex ist der Gesundheitsindex. § 3 - Das

stitut stellt für jeden betreffenden Anbieter das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung fest, wenn die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes angesichts seiner Belastungsfähigkeit aufgrund aller ihm eigenen Merkmale,

sbesondere des Stands seiner Ausrüstungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation und seines Anteils am Markt der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste übermässig ist. § 4 - Für Universaldienste

Bezug auf den Sozialtarif wird ein Fonds eingerichtet, aus dem die Anbieter von Sozialtarifen entschädigt werden, für die die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung darstellt und die zu diesem Zweck beim

stitut einen Antrag eingereicht haben. Die Entschädigung entspricht den Nettokosten, die vom Betreiber getragen werden, für den die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung darstellt. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom

stitut verwaltet. Der Fonds wird von den Beiträgen der Betreiber gespeist, die die soziale Komponente des Universaldienstes anbieten. Die Beiträge werden im Verhältnis zu ihrem Umsatz im Bereich der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste errechnet. Der berücksichtigte Umsatz entspricht dem Umsatz vor Steuern, der mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste auf dem nationalen Hoheitsgebiet gemäss Artikel 95 § 2 erzielt wird. Die Verwaltungskosten des Fonds setzen sich aus allen Kosten für den Betrieb des Fonds zusammen; dazu gehören Kosten, die mit der Bestimmung eines Kostenmodells einhergehen, das je nach Art des elektronischen Kommunikationsnetzes, über das die soziale Komponente des Universaldienstes bereitgestellt wird, auf einem fiktiven effizienten Betreiber beruht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag für die Verwaltungskosten des Fonds fest. Die Verwaltungskosten des Fonds werden von den

Absatz 2 erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem

Absatz 3 erwähnten Umsatz getragen. § 5 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des

stituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise dieses Mechanismus. » Art. 52 -

demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 4 wie folgt ersetzt: « Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen und anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst ». Art. 53 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter « von öffentlichen Telefonen » werden jeweils durch die Wörter « von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen oder anderen Zugangspunkten für den öffentlichen Sprachtelefondienst » ersetzt.
  2. b)Der Satz wird durch die Wörter «, damit die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Zugangspunkte, der Zugänglichkeit für behinderte Nutzer und der Dienstqualität erfüllt werden » ergänzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Das

stitut kann beschliessen, dass die

§ 1

erwähnten Verpflichtungen, die einem Betreiber auferlegt sind, teilweise oder ganz aufgehoben werden können, wenn es diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.Bevor das

stitut seinen Beschluss fasst, organisiert es eine Anhörung gemäss den Modalitäten von Artikel 139. » Art. 54 -

Artikel 76

§ 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Der König legt » durch die Wörter « Wenn das

stitut beschliesst, einem Betreiber die Zurverfügungstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen aufzuerlegen, legt der König » ersetzt. Art. 55 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 78 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die

den Artikeln 100 bis 102 für alle

Anwendung von Artikel 76 § 2 oder 3 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 56 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Der heutige Text wird § 1 bilden.
  2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der König kann auf Stellungnahme des

stituts durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass beschliessen, dass einem Betreiber die

§ 1

erwähnten Verpflichtungen nicht auferlegt werden, wenn das

stitut diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.Bevor das

stitut seine Stellungnahme abgibt, organisiert es eine Anhörung gemäss den Modalitäten von Artikel 139. » Art. 57 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 85 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die

den Artikeln 100 bis 102 für alle

Anwendung von Artikel 80 § 2 oder 3 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 58 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Der heutige Text wird § 1 bilden.
  2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der König kann auf Stellungnahme des

stituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschliessen, dass einem Betreiber die

§ 1

erwähnten Verpflichtungen nicht auferlegt werden, wenn Er diese Dienstmerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet.Bevor das

stitut seine Stellungnahme abgibt, organisiert es eine Anhörung gemäss den Modalitäten von Artikel 139. » Art. 59 - Artikel 91 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 91 - Erbrachte Dienste werden zu den Bedingungen und nach dem Verfahren vergütet, die

den Artikeln 100 bis 102 für alle

Anwendung von Artikel 87 § 2 oder 3 benannten Anbieter festgelegt sind. » Art. 60 - Artikel 100 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird das Wort « September » durch das Wort « August » ersetzt.2.

Absatz 2 wird das Wort « November » durch das Wort « Dezember » ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das

stitut stellt für jeden betreffenden Anbieter das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung fest, wenn die Bereitstellung des Universaldienstes angesichts seiner Belastungsfähigkeit aufgrund aller ihm eigenen Merkmale,

sbesondere des Stands seiner Ausrüstungen, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation und seines Anteils am Markt der öffentlich zugänglichen Telefondienste übermässig ist.» Art. 61 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « mit Ausnahme der sozialen Komponente » werden gestrichen.2. Der Absatz wird durch die Wörter «, sofern das

stitut das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung für den betreffenden Anbieter festgestellt hat » ergänzt. Art. 62 - Artikel 103 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das

stitut meldet der Europäischen Kommission unverzüglich die Universaldienstverpflichtungen, die Anbietern auferlegt wurden, und etwaige Änderungen dieser Verpflichtungen. » Art. 63 -

demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel IV Kapitel 2 wie folgt ersetzt: « KAPITEL 2 - Dienste öffentlichen

teresses ». Art. 64 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 65 - Artikel 107 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 2005,
  2. Juli 2006,
  3. April 2007,
  4. Mai 2009 und
  5. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert:
  6. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, treffen alle erforderlichen Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies gegebenenfalls

Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen. Der König kann nach Stellungnahme des

stituts Bedingungen und Modalitäten für die

Absatz 1 erwähnten Massnahmen festlegen. Der König kann Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem verpflichten, die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Hilfsdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu

formieren. Falls der König dies als zweckdienlich erachtet, kann Er vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmassnahmen fördern. Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen abgehender

landsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, treffen alle angemessenen und erforderlichen Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, zur Förderung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Hilfsdienste, dies gegebenenfalls

Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen. Betreffende Betreiber liefern den Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, unmittelbar nach Eingang des Anrufs Angaben zum Anruferstandort, dies gegebenenfalls

Abstimmung mit den Unternehmen, die die zugrunde liegenden öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellen. Das

stitut legt

Absprache mit den betreffenden Hilfsdiensten Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest. Nach Rücksprache mit den Hilfsdiensten und Anbietern bestimmt das

stitut die Art und Weise, wie Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen abgehender

landsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Hilfsdiensten gewährleisten, und die Bedingungen, unter denen sie diesen Zugang gewährleisten. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a)

Absatz 1 werden die Wörter « soweit technisch möglich » gestrichen.b) Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: «

vestitions- und Betriebskosten

Bezug auf Datenbanken mit Identifizierungsdaten des Anrufers und Anschlussleitungen, die Hilfsdienste benutzen, um diese Datenbanken abzufragen, gehen zu Lasten der Betreiber. Falls ein Betreiber Teilnehmern seine eigenen kommerziellen Dienste für die Bereitstellung von Standortdaten anbietet, dann müssen sowohl die Präzision der Standortdaten, die Teil der Identifizierung des Anrufers bei einem Notruf sind und die gemäss vorliegendem Paragraphen an Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, geliefert werden müssen, als auch die Geschwindigkeit, mit der sie dem betreffenden Hilfsdienst übertragen werden, mindestens der besten von diesem Betreiber kommerziell angebotenen Qualität entsprechen. » 3. Die Paragraphen 4 und 5 werden aufgehoben. Art. 66 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 107/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Ein Fonds für die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, wird eingerichtet, damit ihnen und der Organisation, die von den öffentlichen Behörden mit dem Betrieb ihrer Leitstellen betraut worden ist, die

§ 2erwähnten Kosten zurückgezahlt werden.

Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom

stitut verwaltet. Die

vorliegendem Artikel enthaltenen Verpflichtungen gelten ebenfalls, wenn die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von einer Organisation betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist, oder wenn die Kosten von dieser Organisation getragen werden. § 2 - Wenn Betreiber eine neue Technik oder Technologie für ihr Netz, ihren Dienst oder eine

Artikel 107

§ 2 erwähnte Datenbank anwenden und die Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, deswegen nicht mehr

der Lage sind, die

Artikel 107

§ 2 Absatz 1 erwähnten Daten oder die

Artikel 107

§ 2/1 erwähnten Textnachrichten zu bearbeiten, tragen diese Betreiber die Kosten für die Anpassungen der zentralen Schnittstellen dieser Leitstellen, die erforderlich sind, damit Letztere diese Daten oder Textnachrichten wieder bearbeiten können, und die Kosten für die

standhaltung dieser Anpassungen. Wenn Betreiber, die einen bestimmten elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, aufgrund einer neuen Verordnungsbestimmung erstmals verpflichtet werden, den Leitstellen der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, die

Artikel 107

§ 2 Absatz 1 erwähnten Daten zu liefern, oder verpflichtet werden, diese Daten unter anderen Bedingungen zu liefern, tragen diese Betreiber die Kosten für die Anpassungen der zentralen Schnittstellen dieser Leitstellen, die erforderlich sind, damit Letztere diese Daten bearbeiten können, und die Kosten für die

standhaltung dieser Anpassungen. Betreiber, auf die Artikel 107 § 2/1 Anwendung findet, tragen die Kosten für die Anpassungen der zentralen Schnittstellen der Leitstellen, die erforderlich sind, damit Letztere die

diesem Artikel erwähnten Textnachrichten bearbeiten können, und die Kosten für die

standhaltung dieser Anpassungen. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Paragraphen betreffen die von den Betreibern zu tragenden Kosten neben den für ihr eigenes Netz erforderlichen Anpassungskosten lediglich die

vestitionskosten, die unmittelbar der Anpassungen dieser zentralen Schnittstellen dienen, und die Betriebskosten, die unmittelbar der

standhaltung dieser Anpassungen dienen.

vorliegendem Artikel versteht man unter

vestitionskosten von Hilfsdiensten getragene Kosten aufgrund des Einsatzes von personellen oder materiellen Mitteln, die für Planung, Implementierung und Tests der Anpassungen der zentralen Schnittstelle erforderlich sind. Unter Betriebskosten versteht man operative Kosten, einschliesslich Wartungskosten, die von den Hilfsdiensten getragen werden und die erforderlich sind, um das Funktionieren der Anpassung der zentralen Schnittstelle dauerhaft zu gewährleisten. Der Gesamtbetrag der Beiträge der Betreiber an den Fonds darf den Betrag der vom

stitut gebilligten Kosten nicht übersteigen. § 3 - Für jede Anpassung der zentralen Schnittstellen der Leitstellen, die zu einer Rückzahlung durch den Fonds führt, werden die Kosten für diese Anpassung oder die

standhaltung dieser Anpassung zwischen den an der betreffenden Anpassung beteiligten Betreibern aufgeteilt im Verhältnis zur Anzahl aktiver Endnutzer, denen von jedem dieser Betreiber der angepasste elektronische Kommunikationsdienst zum 1. September des Jahres,

dessen Verlauf diese Kosten den Hilfsdiensten entstanden sind, erbracht wurde. Wenn der betreffende elektronische Kommunikationsdienst von keinem beteiligten Betreiber zu diesem Datum erbracht wurde, wird die Anzahl aktiver Endnutzer zum 1. September des folgenden Jahres berechnet. Unter aktiven Endnutzern versteht man Endnutzer, die während sechs Monaten vor einem bestimmten Datum oder während eines Teils dieser sechs Monate den betreffenden Dienst nutzen konnten. § 4 - Verwaltungskosten des Fonds werden von den Betreibern getragen, die sich proportional zu ihrem

§ 3festgelegten Beitrag am Fonds beteiligen.

Diese Kosten erstattet der Fonds dem

stitut. Unter Verwaltungskosten versteht man Kosten, die das

stitut für den Fonds durch Einsatz von personellen, finanziellen und materiellen Mitteln auslegt, einschliesslich der Kosten, die dem

stitut aufgrund der Konsultierung auswärtiger Sachverständiger entstehen. § 5 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König nach Stellungnahme des

stituts auf Vorschlag des Ministers, der für Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zuständig ist, und des Ministers, der für elektronische Kommunikation zuständig ist, die Arbeitsweise dieses Fonds. Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König vorab

objektiver und transparenter Weise die Kriterien, nach denen Kosten berechnet werden. Die Berechnung und die Höhe der Kosten werden auf der Grundlage der vom König festgelegten Grundsätze vom

stitut überprüft und gebilligt. Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König Modalitäten für die Erstattung eventueller Überzahlungen fest. » Art. 67 - Artikel 108 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter « an das öffentliche Telefonnetz und/oder eines Zugang zu diesem Netz werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und » werden durch die Wörter « an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz oder die Bereitstellung von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten » ersetzt.
  2. b)Nach den Wörtern « folgende Auskünfte » werden die Wörter «

klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form » eingefügt.

  1. c)Die Buchstaben
  2. b)und
  3. c)werden wie folgt ersetzt: «
  4. b)angebotene Dienste,

sbesondere: -

formationen darüber, ob Zugang zu Hilfsdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht oder nicht, und über alle Beschränkungen der einheitlichen europäischen Notrufnummer, -

formationen über alle weiteren Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen, soweit sie aufgrund von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zulässig sind, und

formationen über die Geschwindigkeit und das Downloadvolumen eines Breitbandanschlusses, die gemäss der vom

stitut festgelegten Methode gemessen werden, - angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, einschliesslich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss und gegebenenfalls anderer vom

stitut festgelegter Parameter für die Dienstqualität, -

formation über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden, und

formation über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität, - die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste und die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten, - alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen, c) wenn eine Verpflichtung nach Artikel 133 besteht, die Entscheidung des Teilnehmers, ob seine personenbezogenen Daten

ein Teilnehmerverzeichnis oder einen Telefonauskunftsdienst aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten, ».

  1. d)[Abänderung des niederländischen Textes]
  2. e)Buchstabe
  3. d)wird durch die Wörter « angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede, » ergänzt.
  4. f)Buchstabe
  5. e)wird wie folgt ergänzt: « einschliesslich: - der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um

den Genuss von Werbemassnahmen zu gelangen, - gegebenenfalls der Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen, - gegebenenfalls der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses anfallenden Gebühren einschliesslich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen;wenn der Erwerb von Endeinrichtungen an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft ist, wird ein Tilgungsplan beigefügt,

dem der Restwert der Endeinrichtung für jeden Monat der Laufzeit des befristeten Vertrags angegeben ist. Für die Berechnung der monatlichen Wertminderung der Endeinrichtungen wird eine Methode der linearen Abschreibung angewendet; der Tilgungsplan,

dem der Restwert der Endeinrichtung angegeben ist, darf eine maximale Tilgungsfrist von vierundzwanzig Monaten nicht überschreiten, ». g)

Buchstabe f) werden die Wörter « der vertraglich vereinbarten Dienstqualität » durch die Wörter « der

Buchstabe

  1. b)erwähnten Angaben » ersetzt.
  2. h)Ein Buchstabe
  3. h)und ein Buchstabe
  4. i)mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: «
  5. h)Arten von Massnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder

tegritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann,

  1. i)Gesamtpreis für das Kopplungsgeschäft mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste.»
  2. i)Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet der Anwendung von § 2 wird der

vorliegendem Paragraphen erwähnte Vertrag bei jeder Änderung der

Absatz 1 erwähnten

formationen überarbeitet.» 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1/1 - Unbeschadet des Artikels 111/3 kann ein und derselbe Betreiber einen befristeten oder unbefristeten Vertrag mit einem Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer, der über höchstens fünf Rufnummern verfügt, Nummern für M2M-Dienste ausgenommen, durch einen neuen, für befristete Dauer geschlossenen Vertrag nur ersetzen, sofern der Betreiber: 1.den betreffenden Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer vorab schriftlich davon

Kenntnis gesetzt hat, dass: - wenn er die Ersetzung nicht annimmt, sein laufender befristeter Vertrag

Anwendung von Artikel 82 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz an dessen Ablauftag

einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird, der denselben Bedingungen unterliegt und jederzeit kostenlos unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten gekündigt werden kann, und - wenn er die Ersetzung annimmt, sein laufender Vertrag durch einen neuen befristeten Vertrag ersetzt wird, der nur gegen Zahlung einer Vertragsbruchentschädigung, deren Höhe dem betreffenden Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer ebenfalls mitgeteilt wird, vor dem Ablauftag gekündigt werden kann, und 2. vom betreffenden Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung erhalten hat.» 3. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a)

Absatz 1 werden die Wörter « Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher » durch die Wörter « Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz » ersetzt. b)

Absatz 1 werden die Wörter « der Vertragsbedingungen » durch die Wörter « einer Klausel des geschlossenen Vertrags » ersetzt.c)

Absatz 2 werden die Wörter «, es sei denn, die Standardkonditionen sehen eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor » gestrichen.d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das

stitut kann die Fälle,

denen

vorliegendem Paragraphen erwähnte Mitteilungen gemacht werden müssen, und das Format für diese Mitteilungen bestimmen.» 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn mit einem Verbraucher ein

§ 1

erwähnter Vertrag geschlossen wird, darf die anfängliche Mindestvertragslaufzeit vierundzwanzig Monate nicht überschreiten. Betreiber bieten ihren Kunden immer die Möglichkeit an, einen Vertrag mit einer anfänglichen Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu schliessen. » Art. 68 -

Artikel 109

desselben Gesetzes werden die Wörter « der Tarife für den öffentlich zugänglichen Telefondienst » durch die Wörter « der von einem Betreiber berechneten Tarife einschliesslich möglicher bei Vertragskündigung anfallender Gebühren » ersetzt. Art. 69 - Artikel 110 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Zwischen dem Wort « verfügen, » und dem Wort « kostenlos » werden die Wörter « Nummern für M2M-Dienste ausgenommen, » eingefügt.
  2. b)Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Vorliegender Artikel weicht nicht von den Rechten ab, die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen eingeräumt werden. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Teilnehmer können hinsichtlich der Grundrechnung, die sie erhalten haben, auf einfachen Antrag hin kostenlos eine Fassung mit zusätzlichen Angaben erhalten.» Art. 70 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 110/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 110/1 - Unbeschadet des Artikels 110 § 4 können Teilnehmer immer von ihrem Betreiber verlangen, sie auf ihren Antrag hin kostenlos über alternative Tarifpläne zu

formieren, die für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers vorteilhafter sind. Teilnehmer müssen den Antrag auf einfache Weise einreichen können und Betreiber müssen

nerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen darauf antworten. » Art. 71 - Artikel 111 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 111 - § 1 - Betreiber veröffentlichen und/oder verbreiten für Verbraucher und Endnutzer pro Tarifplan transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle

formationen über:

  1. den Zugang zu ihren Netzen und Diensten, 2.die Nutzung dieser Netze und Dienste,
  2. die geltenden Preise und Tarife, 4.die gegebenenfalls bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren. Diese

formationen sind

klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Das

stitut bestimmt den genauen

halt der zu veröffentlichenden und/oder zu verbreitenden

formationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung und/oder Verbreitung. Betreiber legen dem

stitut die

formationen, die sie veröffentlichen oder verbreiten werden, und Änderungen dieser

formationen spätestens fünfzehn Werktage vor ihrer Veröffentlichung vor. § 2 - Betreiber erstellen für jeden Dienst, den sie Verbrauchern und Endnutzern zum Kauf anbieten, ein

formationsblatt, dessen

halt nach Stellungnahme des

stituts vom König bestimmt wird. Dieses

formationsblatt wird Verbrauchern und Endnutzern überall, wo der Betreiber seine Dienste zum Kauf anbietet, zur Verfügung gestellt. Das

formationsblatt wird Verbrauchern und Endnutzern spätestens bei der Unterbreitung des Vertragsangebotes vorgelegt und anschliessend dem Vertrag beigefügt. Verbraucher und Endnutzer können jederzeit verlangen, dass ihnen das

formationsblatt zugeschickt wird. § 3 - Das

stitut fördert die Bereitstellung von vergleichbaren

formationen, beispielsweise durch

teraktive Führer oder ähnliche Techniken, um Verbraucher und Endnutzer

die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen. Zudem stellt das

stitut gemäss den nach Stellungnahme des

stituts durch Ministeriellen Erlass festgelegten Modalitäten auf seiner Website aktuelle

formationen zur Verfügung, die Verbrauchern und Endnutzern erlauben, das für ihr Profil vorteilhafteste Angebot herauszufiltern. Zu diesem Zweck geben Betreiber ihre Tarifpläne, das heisst alle Tarife, vertraglichen und technischen Aspekte, die zusammen ein Handelsangebot ausmachen, und diesbezügliche Änderungen mindestens fünfzehn Werktage vor ihrer Veröffentlichung

die elektronische Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des

stituts ein. Zugleich reichen Betreiber beim

stitut eine vollständige Beschreibung jedes neuen Tarifplans, jeder Änderung eines Tarifplans und einen elektronischen Link zu der bestehenden oder im Aufbau befindlichen

ternetseite, auf der der betreffende Tarifplan erläutert ist, ein. Dritten wird das Recht eingeräumt, die

formationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung der

Absatz 1 erwähnten

teraktiven Führer oder vergleichbaren Techniken kostenlos zu nutzen. » Art. 72 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 111/1 - Das

stitut kann Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verpflichten, unter anderem: 1. bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern die dafür geltenden Tarife anzugeben;für einzelne Kategorien von Diensten kann das

stitut verlangen, dass diese

formationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden, 2. die Teilnehmer über jede Änderung der rechtlich zulässigen Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und/oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen zu unterrichten, 3.gemäss Artikel 133 die Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten

ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu unterrichten und 4. behinderte Teilnehmer regelmässig über Einzelheiten von Produkten und Diensten zu unterrichten, die für sie bestimmt sind.» Art. 73 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 111/2 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des

stituts technische Methoden, Ausführungsfristen und

formationsverpflichtungen, die betreffende Betreiber einhalten müssen, wenn ein Endnutzer einen elektronischen Kommunikationsdienst eines Betreibers verlässt, um einen elektronischen Kommunikationsdienst bei einem anderen Betreiber zu erhalten. Diese Regeln betreffen unter anderem Aufgabenverteilung bei der Übertragung zwischen den betreffenden Parteien, Entschädigungen für die Teilnehmer, wenn sich die Übertragung verzögert, und Verpflichtungen der Betreiber, den Endnutzern

formationen zur Verfügung zu stellen. § 2 - Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion oder die Übertragung eines

ternetzugangsdienstes beziehungsweise einer Nummer durch einen Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Endnutzers und ohne klare

formationen

Bezug auf den Vorauswahldienst, den Dienst mit einer ähnlichen Funktion, den

ternetzugangsdienst oder die Übertragung der Nummer sind verboten. Die Desaktivierung eines Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion durch den Anbieter dieses Dienstes ist möglich: 1. mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Endnutzers, 2.wenn der Endnutzer die materiellen Verpflichtungen des Vertrags mit dem Anbieter des Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion nicht einhält und nachdem Letzterer den Endnutzer klar über die Folgen der Desaktivierung seines Vorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion

Kenntnis gesetzt hat. Die Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion durch den Zugangsbetreiber ist möglich: 1. für die

Absatz 2 Nr.1 erwähnten Fälle nach vorherigem Ersuchen des Anbieters des Vorauswahldienstes beziehungsweise des Dienstes mit einer ähnlichen Funktion, 2. mit der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Endnutzers und nach Erteilung klarer

formationen über die Auswirkungen der Desaktivierung der Vorauswahl beziehungsweise des Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion, 3.aufgrund des Bestehens von technischen Beschränkungen, die vom

stitut bestimmt und anerkannt werden, nach vorheriger Erlaubnis des Ministers. Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer beziehungsweise eines

ternetzugangsdienstes oder die Aktivierung oder Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion oder eines Betreibervorauswahldienstes beziehungsweise eines Dienstes mit einer ähnlichen Funktion beantragt oder wer unrechtmässig eine zu Recht aktivierte Betreibervorauswahl beziehungsweise einen Mechanismus mit einer ähnlichen Funktion desaktiviert, kann vom geschädigten Endnutzer nicht verlangen, die Kosten zu zahlen. Gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig einen Endnutzer als Kunden verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR zahlen. Beschwerden

Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels können beim Ombudsdienst für Telekommunikation eingereicht werden. Der Ombudsdienst für Telekommunikation kann die Bearbeitung einer Beschwerde verweigern, wenn sich herausstellt, dass die Umstände, die zu dieser Beschwerde geführt haben, bei deren Einreichung mehr als ein Jahr zurückliegen. » Art. 74 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 111/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 111/3 - § 1 - Teilnehmer können den

Artikel 108

§ 1 erwähnten Vertrag durch jedes schriftliche Mittel und ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Vertragsverhältnis wird zu dem vom Teilnehmer gewählten Zeitpunkt, auch sofort, beendet. Der Betreiber stellt den betreffenden Dienst so schnell wie technisch möglich ein und übermittelt dem Teilnehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung. § 2 - Von Rechts wegen nichtig sind - unbeschadet der Anwendung von Kapitel 3 Abschnitt 6 des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz - Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen

den zwischen Betreibern und Teilnehmern geschlossenen Verträgen, die mit der Vertragskündigung zusammenhängen und mit denen bezweckt wird, den Betreiberwechsel oder die Beanspruchung der

Artikel 11§ 7 erwähnten Möglichkeit auszuschliessen oder dem entgegenzuwirken.

Der Vertrag bleibt für die Parteien bindend, wenn er ohne die nichtigen Klauseln oder Bedingungen bestehen kann. § 3 - Unbeschadet der Bestimmung von Absatz 2 können Betreiber für die Kündigung eines unbefristeten Vertrags oder die vorzeitige Kündigung eines befristeten Vertrags nach Ablauf des sechsten Monats nach

krafttreten des Vertrags keine Entschädigung von Verbrauchern beziehungsweise Teilnehmern, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, Nummern für M2M-Dienste ausgenommen, verlangen. Die Entschädigung, die Betreiber bei vorzeitiger Kündigung eines befristeten Vertrags durch Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, während der ersten sechs Monate verlangen können, darf unbeschadet der Bestimmung von Absatz 3 nicht höher sein als die Abonnementgebühr, die bei nicht vorzeitiger Kündigung des Vertrags noch bis Ende des sechsten Monats nach

krafttreten dieses Vertrags geschuldet würde. Wenn Verbraucher beziehungsweise Teilnehmer, die über höchstens fünf Rufnummern verfügen, kostenlos oder zu einem niedrigeren Preis ein Produkt erhalten haben, dessen Erhalt an den Abschluss eines befristeten Abonnements geknüpft war, kann bei vorzeitiger Vertragskündigung eine zusätzliche Entschädigung von ihnen verlangt werden, die jedoch nicht höher sein darf als der Restwert des Produkts zum Zeitpunkt der Vertragskündigung gemäss Artikel 108 § 1 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich.» Art. 75 - Artikel 112 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. April 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 112 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des

stituts die Einrichtungen, die Betreiber anbieten, um die Kosten öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu kontrollieren, einschliesslich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermässigen Verbraucherverhaltens. Betreiber bieten ihren Kunden kostenlos die Möglichkeit an, eine kosten- oder volumenbezogene Obergrenze aus einer vom

stitut festgelegten Liste der Obergrenzen zu bestimmen. Das

stitut legt eine pauschale Obergrenze fest. » Art. 76 - Artikel 113 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 113 - § 1 - Das

stitut koordiniert die

itiativen

Bezug auf die Qualität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. § 2 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Netz- und Dienstqualität und über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffenen Massnahmen veröffentlichen. Die

formationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem

stitut vorzulegen. § 3 - Das

stitut kann unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Netz- und Dienstqualität und

halt, Form und Art der Veröffentlichung der Angaben einschliesslich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer einschliesslich behinderter Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen

formationen haben. § 4 - Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs

den Netzen zu verhindern, kann das

stitut Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen Mindestanforderungen an die Dienstqualität auferlegen. Das

stitut übermittelt der Europäischen Kommission rechtzeitig vor der Festlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese

formationen werden auch dem GEREK übermittelt. Das

stitut trägt den Kommentaren oder Empfehlungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung. § 5 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, stellen dem

stitut

formationen über alle vom Betreiber zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren bereit, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu vermeiden. Dieselben Unternehmen veröffentlichen auf ihrer Website Endnutzerinformationen über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität. Die

formationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem

stitut vorzulegen. Das

stitut verfügt über eine einmonatige Frist, um seine möglichen Bemerkungen abzugeben. Unternehmen dürfen

formationen nur unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen veröffentlichen. § 6 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlichen auf Ersuchen des

stituts kostenlos

formationen von öffentlichem

teresse über dieselben Hilfsmittel, über die sie gewöhnlich mit bestehenden und neuen Teilnehmern kommunizieren. Die betreffenden

formationen werden vom

stitut nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens

einem standardisierten Format geliefert und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen: 1. die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmässige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher

halte,

sbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschliesslich Verstössen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, und 2.Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. » Art. 77 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 113/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 113/1 - Das

stitut koordiniert die

itiativen

Bezug auf die Sicherheit öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Es überwacht Erkennung, Beobachtung und Analyse von Sicherheitsproblemen und kann Nutzer diesbezüglich auf dem Laufenden halten. Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über den gesicherten Zugang zu ihren Diensten veröffentlichen. Die

formationen sind vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem

stitut vorzulegen. » Art. 78 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 113/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 113/2 - Der König kann auf Vorschlag des

stituts Bedingungen und Modalitäten

Bezug auf Entschädigungen festlegen, die Betreiber bei Unterbrechung des Dienstes an Teilnehmer zahlen müssen. » Art. 79 - Artikel 114 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 114 - § 1 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ergreifen angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen zu gewährleisten. Diese Massnahmen müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts der bestehenden Risiken angemessen ist.

sbesondere sind Massnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze so gering wie möglich zu halten. Anbieter von Software für elektronische Kommunikation ergreifen ebenfalls solche Massnahmen. § 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist durch die

§ 1

genannten Massnahmen, die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen,

Bezug auf personenbezogene Daten treffen, zumindest Folgendes zu erreichen: - Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, - Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmässiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmässiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmässiger Weitergabe und - Sicherstellung der Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das

stitut hat die Möglichkeit, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste getroffenen Massnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Massnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau abzugeben. § 3 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, um: 1. die

tegrität ihres Netzes zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diesem Netz erbrachten Dienste sicherzustellen, 2.die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über ihr Netz bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder

Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Der König kann nach Stellungnahme des

stituts Bedingungen und Modalitäten für die

Absatz 1 erwähnten Massnahmen festlegen. § 4 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, bieten ihren Teilnehmern unter Berücksichtigung des Stands der Technik kostenlos angemessene Sicherheitsdienste an, die Endnutzern erlauben, den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten aller Art zu vermeiden. Auch Anbieter von Software für elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu verpflichtet. » Art. 80 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 114/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 114/1 - § 1 - Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, müssen Unternehmen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, die Teilnehmer und das

stitut über dieses Risiko und - wenn das Risiko ausserhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Massnahmen liegt - über mögliche Abhilfen, einschliesslich der voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten. § 2 - Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, teilen dem

stitut eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der

tegrität unverzüglich mit, die beziehungsweise der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte. Nach vorheriger Erlaubnis des Ministers bestimmt das

stitut im Einzelnen,

welchen möglichen Fällen eine Verletzung der Sicherheit oder ein Verlust der

tegrität, die beziehungsweise der beträchtliche Auswirkungen hatte, im Sinne des vorliegenden Absatzes vorliegt. Gegebenenfalls unterrichtet das

stitut die Regulierungsbehörden der Gemeinschaften, die für elektronische Kommunikationsnetze zuständig sind, die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die ENISA. Das

stitut kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn es zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen

teresse liegt. Einmal pro Jahr legt das

stitut der Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäss vorliegendem Paragraphen ergriffenen Massnahmen vor. § 3 - Im Fall einer Verletzung der Sicherheit eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes, die den Schutz personenbezogener Daten betrifft, benachrichtigt das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, unverzüglich das

stitut von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten oder Teilnehmer oder Personen

ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden, so benachrichtigt das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, auch den Teilnehmer beziehungsweise die Person unverzüglich von der Verletzung. Das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, braucht die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn es zur Zufriedenheit des

stituts nachgewiesen hat, dass es geeignete technische Schutzmassnahmen getroffen hat und dass diese Massnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet wurden. Diese technischen Schutzmassnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die nicht befugt sind, Zugang zu den Daten zu haben. Unbeschadet der Pflicht des Unternehmens, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, den betroffenen Teilnehmer und die Person zu benachrichtigen, kann das

stitut, wenn das Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, den Teilnehmer beziehungsweise die Person noch nicht über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, dieses nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung zur Benachrichtigung auffordern.

der Benachrichtigung des Teilnehmers beziehungsweise der Person werden mindestens die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die Kontaktstellen, bei denen weitere

formationen erhältlich sind, genannt und Massnahmen zur Begrenzung der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten empfohlen.

der Benachrichtigung des

stituts werden zusätzlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die Massnahmen, die vom Unternehmen, das öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt, nach der Verletzung vorgeschlagen oder ergriffen wurden, dargelegt. § 4 - Vorbehaltlich eventueller technischer Durchführungsmassnahmen, die nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG von der Europäischen Kommission ausgehen, und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann das

stitut Leitlinien annehmen und gegebenenfalls Anweisungen erteilen

Bezug auf die Umstände, unter denen die Benachrichtigung seitens der Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist, und

Bezug auf das Format und die Verfahrensweise für die Benachrichtigung. Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, führen ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, das Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemassnahmen enthält, wobei diese Angaben dem

stitut die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen ermöglichen müssen. Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen

formationen. » Art. 81 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 114/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 114/2 - § 1 - Das

stitut ist zur Anwendung der Artikel 114 und 114/1 befugt, Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen einschliesslich Anweisungen zu den Umsetzungsfristen zu erteilen. § 2 - Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, übermitteln dem

stitut auf dessen Ersuchen die zur Beurteilung der Sicherheit oder/und

tegrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen

formationen, einschliesslich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmassnahmen. Auf Ersuchen des

stituts unterziehen sich Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, einer Sicherheitsüberprüfung, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder vom

stitut selbst durchgeführt wird. Der König legt nach Stellungnahme des

stituts Bedingungen, die qualifizierte unabhängige Stellen erfüllen müssen, und Modalitäten der Sicherheitsüberprüfung fest. Der Bericht und die Ergebnisse

Bezug auf diese Überprüfung werden dem

stitut übermittelt. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden ebenfalls Anwendung auf Artikel 106 §

  1. » Art. 82 - Artikel 115 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Bei der Behebung von Störungen gewähren Betreiber folgenden Personen und Diensten Vorrang: 1.Hilfsdiensten, 1/
  4. vorrangigen Nutzern, deren Liste nach Stellungnahme des

stituts vom König festgelegt wird, 2. Krankenhäusern, Ärzten, Apothekern und Tierärzten, die einen Bereitschaftsdienst verrichten, 3.

validen, Kranken, die besondere Pflege benötigen, und Behinderten gemäss den nach Stellungnahme des

stituts vom König festgelegten Modalitäten,

  1. A.S.T.R.I.D., der Gesellschaft, die durch das Gesetz vom
  2. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten geschaffen worden ist. »
  3. Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Betreiber gewährleisten, dass die für die Behebung von Störungen benötigte Zeit für die

Absatz 1 Nr.1, 1/1 und 2 erwähnten Personen vierundzwanzig Stunden nicht überschreitet, Samstage, Sonntage und Feiertage einbegriffen. Diese spezifischen Anforderungen werden ohne Aufpreis für die Begünstigten erfüllt. Die Modalitäten der spezifischen Bereitstellung, die auf die

Absatz 1 Nr. 1, 1/1 und 2 erwähnten Personen anwendbar sind, unterliegen ebenfalls der

Artikel 103

des Gesetzes erwähnten Bewertung und Begutachtung seitens des

stituts. » Art. 83 - Artikel 117 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Der Minister » werden durch die Wörter « Das

stitut » ersetzt.b) Die Wörter « nach Stellungnahme des

stituts » werden gestrichen.

  1. c)Das Wort « Endnutzern » wird durch das Wort « Verbrauchern » ersetzt.
  2. d)Die Wörter « zum öffentlichen Telefonnetz » werden durch die Wörter « zum öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz » ersetzt.2.

Absatz 2 wird das Wort « Minister » durch das Wort « König » ersetzt. Art. 84 - Artikel 118 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Der Minister » werden durch die Wörter « Das

stitut » ersetzt.2. Die Wörter « nach Stellungnahme des

stituts » werden gestrichen.

  1. Das Wort « Teilnehmern » wird durch das Wort « Verbrauchern » ersetzt.
  2. Die Wörter « an das öffentliche Telefonnetz » werden durch die Wörter « an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz » ersetzt. Art. 85 - Artikel 120 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. April 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art.120 - Auf Antrag eines Teilnehmers sperren Betreiber, die einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos eingehende oder abgehende Mitteilungen oder Nachrichten und abgehende Anrufe bei und gegebenenfalls von bestimmten Arten von Nummern, die nach Stellungnahme des

stituts und der Ethikkommission für Telekommunikation vom Minister festgelegt werden. » Art. 86 - Artikel 121 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern « Der König legt » und den Wörtern « die Bedingungen » werden die Wörter « nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation und des

stituts » eingefügt.b) Die Wörter « öffentliche Telefonnetze » werden durch die Wörter « öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Telefondienste » ersetzt.2.

§ 2

werden die Wörter « auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon » durch die Wörter « auf einem Teil des Staatsgebiets » ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Betreiber stellen erforderliche Daten und Signale zur Verfügung, um die Bereitstellung der

§ 1

erwähnten zusätzlichen Dienstmerkmale auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon und, soweit technisch möglich, eine leichtere Bereitstellung dieser zusätzlichen Dienstmerkmale über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.» Art. 87 -

Titel IV

Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt 5, der Artikel 121/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt 5 - Massnahmen für behinderte Endnutzer Art. 121/4 - § 1 - Das

stitut kann Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer: 1. Zugang zu öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten, die denen, über die die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig sind, das heisst, die auf ihre Behinderung abgestimmt sind, und 2.die Auswahl an Betreibern und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offen steht, nutzen können. § 2 - Das

stitut ergreift erforderliche Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Zugang behinderter Endnutzer zu Hilfsdiensten mit dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, aufgrund technischer, auf ihre Behinderung abgestimmter Mittel gleichwertig ist. » Art. 88 - Artikel 125 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.4 werden zwischen den Wörtern « vom

stitut » und den Wörter « im Rahmen » die Wörter « auf Befehl eines Untersuchungsrichters und/oder » eingefügt.

  1. Nummer 5 wird durch die Wörter « und nicht das Mithören von Nachrichten betreffen » ergänzt.
  2. Eine Nummer 5/1 und eine Nummer 5/2 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: « 5/1.wenn die Handlungen von Beamten, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister ermächtigt sind, im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermittlungsaufträge verrichtet werden und nicht das Mithören von Nachrichten betreffen, 5/
  3. wenn die Handlungen von der Ethikkommission für Telekommunikation oder seinem Sekretariat oder auf Antrag von einem von beiden im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermittlungsaufträge verrichtet werden und nicht das Mithören von Nachrichten betreffen, ». Art. 89 - Artikel 127 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Betreiber richten nach § 1

terne Verfahren zur Beantwortung von Anfragen über den Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer ein. Sie stellen dem

stitut auf Anfrage

formationen über diese Verfahren, die Zahl der eingegangenen Anfragen, die vorgebrachten rechtlichen Begründungen und ihre Antworten zur Verfügung. » Art. 90 - Artikel 129 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter « Die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze für die Speicherung von

formationen oder für den Zugriff auf

formationen, die » werden durch die Wörter « Die Speicherung von

formationen oder der Zugriff auf

formationen, die bereits » ersetzt.

  1. b)Der Begriff « Endnutzer » wird jeweils durch den Begriff « Nutzer » ersetzt.
  2. c)Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der gemäss den Bestimmungen von Nr. 1 erhaltenen

formationen seine Einwilligung gegeben hat. » 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von

formationen oder den Zugang zu den

den Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten

formationen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen.» 3.

Absatz 3 werden die Wörter « Eine fehlende Verweigerung » durch die Wörter « Die Einwilligung » ersetzt.4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den Teilnehmern beziehungsweise Endnutzern kostenlos die Möglichkeit, ihre Einwilligung auf einfache Weise zu widerrufen.» Art. 91 -

Artikel 131

desselben Gesetzes werden die Wörter «, sofern dies für den betreffenden Betreiber technisch und praktisch möglich ist » gestrichen. Art. 92 -

Titel IV

Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 133/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 133/1 - Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung unter Einhaltung der Artikel 113 bis 114/2 und 122 bis 133 und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann das

stitut Massnahmen erlassen. Das

stitut übermittelt der Europäischen Kommission zwei Monate vor dem Erlass solcher Massnahmen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Massnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Das

stitut trägt den Kommentaren und Empfehlungen der Europäischen Kommission weitestgehend Rechnung, wenn es die Massnahmen beschliesst. » Art. 93 - Artikel 134 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Mai 2009 und
  2. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Minister bestimmt auf Vorschlag des

stituts die mit der Bearbeitung einer einzelnen Akte verbundenen Kosten.Die Kosten werden vom Diensteanbieter getragen, wenn er bestraft wird. Andernfalls gehen die Kosten zu Lasten des

stituts. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Versäumt ein Zuwiderhandelnder es, die von der Ethikkommission für Telekommunikation auferlegte administrative Geldbusse und/oder die anfallenden Bearbeitungsgeb

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