Arbeitsunfall – Entschädigung und Ansprüche
Bei einem Arbeitsunfall erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen (Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente). Der Arbeitgeber und Kollegen sind für Personenschäden grundsätzlich haftungsprivilegiert; ein zusätzlicher zivilrechtlicher Schadensersatz kommt vor allem bei Vorsatz in Betracht.
Das Wichtigste auf einen Blick
Rechtsgebiet
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Schritte
Rechtsprechung
3
Stand
08.07.2026
Was tun
- Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber melden und im Verbandbuch erfassen lassen.
- Durchgangsarzt aufsuchen und die Behandlung dokumentieren.
- Anerkennung als Arbeitsunfall durch den Unfallversicherungsträger betreiben.
- Prüfen, ob wegen Vorsatzes zusätzliche zivilrechtliche Ansprüche bestehen.
Worauf achten
- Wegen des Haftungsprivilegs ist Schadensersatz gegen den Arbeitgeber nur eingeschränkt möglich.
- Eine verspätete Meldung erschwert die Anerkennung als Arbeitsunfall.
- Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber kommt regelmäßig nur bei Vorsatz in Betracht.
Rechtsgrundlage
1
Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Es legt fest, welche Aufgaben die Unfallversicherung hat, wer versichert ist…
Zugehörige Gerichtsentscheidungen
3
Einordnung eines Unfalls als Arbeitsunfall
Haftungsprivileg und Feststellung des Arbeitsunfalls
Bindungswirkung der Anerkennung als Arbeitsunfall im Zivilprozess
Häufige Fragen
2
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?
Zuständig ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), die Heilbehandlung, Verletztengeld und ggf. Rente leistet.
Kann ich den Arbeitgeber verklagen?
Nur eingeschränkt – für Personenschäden besteht ein Haftungsprivileg; zusätzlicher Schadensersatz kommt vor allem bei Vorsatz in Betracht.
Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen
6
Zivilprozess · Mahnverfahren (ZPO)
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Mietrecht (BGB)
Zwangsvollstreckung (ZPO)
Arbeitsrecht · Kündigungsschutz (KSchG)
Kaufrecht · Gewährleistung (BGB)