Luftsicherheits-Schulungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Schulung und Fortbildung von Personal im Bereich der Luftsicherheit, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten die notwendigen Qualifikationen für ihre Aufgaben besitzen. Sie legt fest, wer geschult werden muss, welche Inhalte die Schulungen umfassen und wie die Qualifikation nachgewiesen wird.
Für wen: Luftsicherheitsbehörden, Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und andere Stellen, die zur Schulung von Personal verpflichtet sind; Personal, das Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführt, unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigt oder Funktionen im Bereich Cyberbedrohungen hat.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Schulung und Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal, Sicherheitspersonal und anderem Personal.
- Die Zertifizierung und Rezertifizierung von Luftsicherheitskontrollpersonal und Ausbildern.
- Die Schulung von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und Sprengstoffspürhunde-Teams.
- Die Dokumentationspflichten und die Anerkennung von Schulungsnachweisen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Luftsicherheitsbehörden, Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und andere Stellen, die zur Schulung von Personal verpflichtet sind.
- Personal, das Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführt, unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigt oder Funktionen im Bereich Cyberbedrohungen hat.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Zuverlässigkeitsüberprüfung muss vor Beginn der Schulung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen gewährt wird.
- Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal müssen mental und physisch geeignet sein.
- Schulungen sind grundsätzlich von Ausbildern durchzuführen und spätestens innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.
- Der Schulungsumfang für Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck beträgt mindestens 280 Unterrichtseinheiten.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (36)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Schulungsvoraussetzungen
- § 4 Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufs
- § 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Perso
- § 6 Schulungsumfang
- § 7 Schulungsinhalt
- § 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle
- § 9 Zuständigkeiten
- § 10 Antragstellung zur Zertifizierung
- § 11 Prüfungsverfahren
- § 12 Prüfungsausschuss
- § 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
- § 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung
- § 15 Störung der Prüfung und Täuschungsversuch
- § 16 Erteilung des Zertifikats
- § 17 Widerruf des Zertifikats
- § 18 Rezertifizierung
- § 19 Ausbilderzertifikat
- § 20 Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats
- § 21 Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbi
- § 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
- § 23 Rezertifizierung der Ausbilder
- § 24 Schulungsverpflichtung
- § 25 Schulungsumfang und Schulungsinhalt
- § 26 Schulungsnachweis
- § 27 Wiederholungsschulung
- § 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
- § 29 Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt
- § 30 Fortbildungsverfahren
- § 31 Fortbildungsnachweis
- § 32 Verletzung der Fortbildungspflicht
- § 33 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
- § 34 Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertif
- § 35 Übergangsregelung
- § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelAuf Grund des § 17 Absatz 3 und 4 des Luftsicherheitsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Februar 2017 (BGBl. I S. 298) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Schulung von Personal§ 3Schulungsvoraussetzungen§ 4Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten§ 5Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal§ 6Schulungsumfang§ 7Schulungsinhalt§ 8Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle Abschnitt 3Zuständige Luftsicherheitsbehörde§ 9Zuständigkeiten Abschnitt 4Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals§ 10Antragstellung zur Zertifizierung§ 11Prüfungsverfahren§ 12Prüfungsausschuss§ 13Bewertung von Prüfungsleistungen§ 14Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung§ 15Störung der Prüfung und Täuschungsversuch§ 16Erteilung des Zertifikats§ 17Widerruf des Zertifikats§ 18Rezertifizierung Abschnitt 5Ausbilder§ 19Ausbilderzertifikat§ 20Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats§ 21Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste§ 22Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder§ 23Rezertifizierung der Ausbilder Abschnitt 6Schulungen von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und des Sprengstoffspürhunde-Teams§ 24Schulungsverpflichtung§ 25Schulungsumfang und Schulungsinhalt§ 26Schulungsnachweis§ 27Wiederholungsschulung§ 28Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams Abschnitt 7Fortbildung§ 29Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt§ 30Fortbildungsverfahren§ 31Fortbildungsnachweis§ 32Verletzung der Fortbildungspflicht Abschnitt 8Dokumentationspflichten, Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten§ 33Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten§ 34Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten Abschnitt 9Übergangsregelung und Schlussbestimmung§ 35Übergangsregelung§ 36Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal (§ 3 Absatz 2)Anlage 2Schulungsinhalte und Schulungsnachweis (§§ 7 und 8)Anlage 3Ausbilder (§§ 19 – 23 und 28)Anlage 4Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams (§§ 25 und 27)Anlage 5Prüfungsordnung (§§ 10 bis 18)Anlage 6Fortbildung (§§ 29 bis 32)Anlage 7Computergestützte Schulungen (§§ 4 und 5)
010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt 1.für Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz,2.für Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur Schulung des eingesetzten Personals verpflichtet sind,3.für natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind,4.für Ausbilder nach § 2 Absatz 5,5.für Personen, die nach den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingestellt werden, um Kontrollen, Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen oder anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen,6.für Personen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen,7.für Personen, die ein allgemeines Sicherheitsbewusstsein nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen müssen,8.für Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und9.für Hundeführer und für die Regelungen zu Sprengstoffspürhunden und Sprengstoffspürhunde-Teams nach Kapitel 12.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
§ 2Begriffsbestimmungen
020Abschnitt 2Schulung von Personal
§ 3Schulungsvoraussetzungen
§ 4Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten
§ 5Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal
§ 6Schulungsumfang
§ 7Schulungsinhalt
§ 8Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle
030Abschnitt 3Zuständige Luftsicherheitsbehörde
§ 9Zuständigkeiten
040Abschnitt 4Zertifizierung und Rezertifizierung des Luftsicherheitskontrollpersonals
§ 10Antragstellung zur Zertifizierung
§ 11Prüfungsverfahren
§ 12Prüfungsausschuss
§ 13Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
§ 15Störung der Prüfung und Täuschungsversuch
Hat die zu prüfende Person die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch unternommen, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zu prüfende Person von der laufenden Prüfung ausschließen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und sie bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.
§ 16Erteilung des Zertifikats
§ 17Widerruf des Zertifikats
§ 18Rezertifizierung
- b)und
- c)des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu rezertifizieren. Diese Rezertifizierung ist durch den Schulungsverpflichteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Fortbildungsnachweise nach § 31 Absatz 1 und die Bewertung der betrieblichen Leistung nach Absatz 2 beizufügen. Die Rezertifizierung erfolgt durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der Fortbildungsnachweise und der Bewertung der betrieblichen Leistung.
050Abschnitt 5Ausbilder
§ 19Ausbilderzertifikat
§ 20Verfahren zur Erteilung des Ausbilderzertifikats
§ 21Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats, Suspendierung des Ausbilders, Streichung von der Ausbilderliste
§ 22Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder
§ 23Rezertifizierung der Ausbilder
060Abschnitt 6Schulungen von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und des Sprengstoffspürhunde-Teams
§ 24Schulungsverpflichtung
Voraussetzungen für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem Hundeführer besteht, sind nach den Nummern 12.9.1.6, 12.9.2 und 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 jeweils eine erfolgreich abgeschlossene Sprengstoffspürhunde-Erstschulung, eine Erstschulung des Hundeführers und eine Erstschulung des Sprengstoffspürhunde-Teams.
§ 25Schulungsumfang und Schulungsinhalt
§ 26Schulungsnachweis
Nach erfolgreichem Abschluss einer der Schulungen nach § 25 Absatz 1 bis 3 erteilt der Ausbilder einen entsprechenden Schulungsnachweis.
§ 27Wiederholungsschulung
§ 28Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
Die Berechtigung zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfordert nach Nummer 12.9.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu entnehmen.
070Abschnitt 7Fortbildung
§ 29Fortbildungspflicht, Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt
§ 30Fortbildungsverfahren
Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 31Fortbildungsnachweis
§ 32Verletzung der Fortbildungspflicht
080Abschnitt 8Dokumentationspflichten, Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten
§ 33Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
§ 34Anerkennung von Schulungsnachweisen, Fortbildungsnachweisen und Zertifikaten
090Abschnitt 9Übergangsregelung und Schlussbestimmung
§ 35Übergangsregelung
- April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom
- März 2017(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, oder ein Ausbilderzertifikat nach Nummer 11.5.1 Satz 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bleiben nach dem
- Juli 2023 für die Dauer ihrer Laufzeit gültig, solange sie nicht vorher widerrufen werden. Erfolgt eine Rezertifizierung oder eine Erweiterung einer Ausbilderzulassung oder eines Ausbilderzertifikats nach Satz 1 nach dem
- Juli 2023, ist ein neues Ausbilderzertifikat nach den Vorgaben dieser Verordnung auszustellen.
- Juli 2026 sind Ausbilderzulassungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom
- April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in Ausbilderzertifikate nach § 20 Absatz 6 umzuschreiben.
- Juli 2023 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen längstens bis zum
- Januar 2024 nach den Regelungen, nach denen sie begonnen wurden, beendet werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann diese Frist auf Antrag in Einzelfällen verlängern.
§ 36Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom
- April 2008 (BGBl. I S. 647), die zuletzt durch Artikel 182 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 2)Kriterien der mentalen und physischen Geeignetheit von Luftsicherheitskontrollpersonal(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 17 - 18) 1.Erforderliches Mindestalter und Schulabschluss von LuftsicherheitskontrollpersonalLuftsicherheitskontrollpersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein und über den Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss verfügen.2.Arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit von LuftsicherheitskontrollpersonalDie arbeitsmedizinische Bestätigung über die Geeignetheit im Sinne von § 3 Absatz 2 ist dem zukünftigen Arbeitgeber entweder durch die betreffende Person oder durch den Arzt vor Ausbildungsbeginn zuzuleiten. Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt, dass die arbeitsmedizinische Bestätigung spätestens dem Antrag zur Zertifizierung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde beizufügen ist (§ 10 Nummer 3), es sei denn, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal privater Sicherheitsunternehmen beliehen werden soll.
In diesem Fall ist die arbeitsmedizinische Bestätigung des Luftsicherheitskontrollpersonals bereits vor Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und dem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen.Die ärztliche Untersuchung umfasst alle zur Prüfung der Geeignetheit notwendigen Untersuchungen. Die Entscheidung darüber, welche Untersuchungen hierfür notwendig sind, liegt im Ermessen des untersuchenden Arztes.Ärztliche Befunde betreffen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und sind besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden Untersuchungsstellen.Für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wahrnehmen, gelten die behördlichen Vorgaben zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung.3.Umfang der ärztlichen Untersuchung von LuftsicherheitskontrollpersonalDie Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 stellt über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit und ist mit Beanspruchungen wie –längeres Stehen, gebückte Haltung, Heben und Tragen von Lasten,–Wechselschichtdienst mit Nachtarbeit,–arbeiten unter Zeitdruck und–sicherheitsempfindlichen Aufgaben mit hoher Verantwortung und Kontrollaufgaben verbunden.Daher sollte die ärztliche Untersuchung Folgendes beinhalten: –die Anamnese,–eine Sehprüfung (entfällt für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie für Personen, die keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen): Visus nach DIN 58220, Teil für die Entfernungen Ferne, 55 cm, 33 cm und Farbensehen nach zwei Testverfahren (Tafelsysteme/Farbtestscheibe),–eine Hörprüfung: ausreichendes Hören (Audiometrie als Pflichtvorsorgeuntersuchung nach Anhang zur ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) Teil 3
B.: Combur 10® Schnelltest).Weitere Untersuchungen sind im Einzelfall nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin zu veranlassen.4.Ausschlusskriterien für eine Tätigkeit als LuftsicherheitskontrollpersonalAusschlusskriterien für eine Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind: –Sensorium: eingeschränkter Visus (ggf. c.c.) < 0,8 binokular; Einäugigkeit; unzureichendes Farbsehen bei mehr als zwei Fehlern bei Ishihara-/Velhagentafel oder Panel D 15, unzureichendes Hörvermögen,–Erkrankungen des Nervensystems und Psychosomatik: cerebrales Anfallsleiden, klinisch auffällige Hirnleistungsschwäche und/oder Kommunikationsstörung, ausgeprägte psychische oder psychisch beeinflusste (psychosomatische) Erkrankungen, Zustand nach Hirnverletzungen, Alkohol-, Suchtmittel- oder Medikamentenabhängigkeit,–Herz-/Kreislauferkrankungen: Herz-Rhythmus-Störungen von Krankheitswert, sonstige leistungseinschränkende Herzkrankheiten,–Atemwegserkrankungen: belastungseinschränkende Atemwegserkrankungen,–Magen-/Darm-Erkrankungen: leistungseinschränkende chronische Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, chronisch aktive Krankheiten der Leber,–Stoffwechselerkrankungen: Diabetes mellitus (Typ I;
Typ II soweit unzureichend eingestellt), sonstige leistungseinschränkende endokrine Störungen,–Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates: chronisches Wirbelsäulensyndrom, leistungsmindernde chronische Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Bewegungseinschränkungen und Instabilität der großen Gelenke, wesentliche Beeinträchtigungen der Tast- und Greiffunktionen der Hände und–sonstige Erkrankungen: zum Beispiel maligne Erkrankungen, übertragbare (infektiöse und parasitäre) Krankheiten oder leistungseinschränkendes Über- oder Untergewicht.Im Falle, dass Personen nur Teilaufgaben der in den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall Abweichungen von den Ausschlusskriterien genehmigen.Sollte sich zukünftiges Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.3 bis Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach Ziffer 3 nach Ermessen des Arztes oder der Ärztin als ungeeignet erweisen, darf die betreffende Person die angestrebte Tätigkeit nicht ausüben.5.Wiederholung der ärztlichen Untersuchung von LuftsicherheitskontrollpersonalDas Luftsicherheitskontrollpersonal nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 muss über die gesamte Dauer seiner Tätigkeit über die vor der Einstellung nachgewiesenen mentalen und physischen Fähigkeiten verfügen, um die betreffenden Aufgaben wahrnehmen zu können.
Die ärztliche Untersuchung ist deshalb grundsätzlich alle drei Jahre zu wiederholen. Der untersuchende Arzt ist berechtigt, sofern aus ärztlicher Sicht notwendig im Einzelfall eine verkürzte Nachuntersuchungsfrist festzulegen.
Anlage 2(zu den §§ 7 und 8)Schulungsinhalte und Schulungsnachweis(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 19 - 23) 1.AllgemeinesDie Schulungsinhalte für die in § 7 genannten Tätigkeiten im Bereich Luftsicherheit sind den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu entnehmen.2.Übersicht über die Schulungsinhalte für die einzelnen Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Schulungsinhaltetätigkeitsspezifische Schulung der Personengruppen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.6Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.7Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.8Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.9Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.10Sicherheitspersonal nach Nummer 11.2.3.11Aufsichtspersonal nach Nummer 11.2.4Sicherheitsbeauftragter nach Nummer 11.2.5Anderes Personal nach Nummer 11.2.6Anderes Personal nach Nummer 11.2.7Sicherheitskultur/ RadikalisierungBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe lBuchstabe bBuchstabe bBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe lBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe lBuchstabe aBuchstabe aBuchstabe bBuchstabe bBuchstabe bBuchstabe bBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe lBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe lBuchstabe bBuchstabe bTerrorismus/aktuelle BedrohungenBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe aBuchstabe aBuchstabe aBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe aBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe aBuchstabe gBuchstabe fBuchstabe aBuchstabe aBuchstabe aBuchstabe aBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe aBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe aBuchstabe aBuchstabe aAllgemeine Rechtsvorschriften, Ziele und Struktur der LuftsicherheitBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, cBuchstabe cBuchstabe cBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, cBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, cBuchstabe h, iBuchstabe g, hBuchstabe cBuchstabe cBuchstabe cBuchstabe cBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, cBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe b, cBuchstabe cBuchstabe cTätigkeitsbezogene Rechtsvorschriften;
Beförderungs- und SchutzanforderungenBuchstabe lBuchstabe b, i, pBuchstabe b, mBuchstabe aBuchstabe aBuchstabe aBuchstabe a, bBuchstabe b, f, gBuchstabe b, i, jBuchstabe b, i, jBuchstabe b, d, eBuchstabe aBuchstabe aBuchstabe bBuchstabe bKontrolltechnik, Kontrollstellen, Kontrollverfahren, Ausnahmen von KontrollenBuchstabe a, d, g, h, i, j, k,Buchstabe f, j, k, l, m, n, oBuchstabe h, i, j, k, lBuchstabe a, e, fBuchstabe a, dBuchstabe b, fBuchstabe a, bBuchstabe fBuchstabe cBuchstabe cBuchstabe h, iBuchstabe hBuchstabe dBuchstabe cBuchstabe cVerbotene Gegenstände, Meldeverfahren, SofortmaßnahmenBuchstabe b, c, e sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, iBuchstabe d, e, g, hBuchstabe d, e, f, gBuchstabe b, c, d sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, iBuchstabe e, f sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, iBuchstabe c, d, eBuchstabe a, bBuchstabe d, eBuchstabe f, g, hBuchstabe g, hBuchstabe f, g, m, nBuchstabe d, e sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, iBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe g, h, iZugangskontrollen, Ausweissystem, Anhalten und Melden von PersonenBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, fBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, fBuchstabe b, c, d sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, fBuchstabe j, k, lBuchstabe c, d, e, i, jBuchstabe h, i, j, k, lBuchstabe d, e, k, l, m, nBuchstabe d, e, k, l m, nBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, fBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe d, e, fBuchstabe d, e, f, g, hBuchstabe d, eSoziale Kompetenzen, motivieren anderer PersonenBuchstabe f sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, kBasisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, kBuchstabe g sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, kBuchstabe f, g sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, kBuchstabe c sowie Basisschulung nach Nummer 11.2.2 Buchstabe j, kAufsichtsaufgaben und Qualitätskontrolle einschließlich PraxistrainingBuchstabe b, c, fBuchstabe bKapitel 10: Sicherheitsmaßnahmen während des FlugesBuchstabe c, j, k, l, m, nBuchstabe b, c, f Die tätigkeitsspezifischen Schulungsinhalte sind entsprechend den zu schulenden Personengruppen modular aufgebaut. Das heißt, dass die Schulungsinhalte entsprechend den einzelnen Buchstaben tätigkeitsspezifisch zusammengestellt werden.Die Zusammenstellung der Schulungsinhalte für die jeweilige Personengruppe erfolgt auf Grundlage einer Tabelle, die den Schulungsverpflichteten und den zertifizierten Ausbildern durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Die Tabelle wird beim Luftfahrt-Bundesamt geführt. Personen, die an einer tätigkeitsspezifischen Schulung nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgreich teilgenommen haben, können durch eine weitere Schulung zusätzliche Kompetenzen erwerben. Bereits vermittelte Schulungsinhalte werden hierbei anerkannt. Die zusätzlichen Schulungsinhalte werden durch eine Filterfunktion in der Tabelle ermittelt und aufgeführt.3.Muster – Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1Luftsicherheitsbehörde/DienststelleWappenSchulungsunternehmen/AusbilderFirmenlogo
Schulungsnachweisnach Nummer 11.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Herr/Frau (Vorname, Nachname), geboren am hat im Zeitraum vom bis oder hat am an der Schulung gemäß Nummer (alle Schulungen nennen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie den darauf beruhenden ergänzenden inhaltlichen und zeitlichen nationalen Vorgaben mit Erfolg teilgenommen.Es besteht bereits eine Vorausbildung gemäß Nummer (sofern vorhanden, alle Schulungen aufzählen) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.Ggf. Hinweis auf behördliche Genehmigung einer Teilschulung (§ 6 Absatz 17) Ort, Datum, Unterschrift Ausbilder, Zertifikatsnummer Hinweis: Der Schulungsnachweis kann auch in englischer Sprache ergänzt werden.
Anlage 3(zu den §§ 19 bis 23 und § 28)Ausbilder(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 24 - 30) 1.Anforderungen an die Zertifizierung von Ausbildern1.1Erforderliche Schulungsinhalte und -umfang (§ 20 Absatz 2 und 3)Die Schulungen für künftige Ausbilder werden durch Ausbilder durchgeführt, die nach Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert sind. Nach § 4 Absatz 1 kann die Schulung in geeigneten Fällen auch durch qualifizierte Personen, die nicht Ausbilder sind, durchgeführt werden. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann die Schulung von Ausbildern auch selbst durchführen.Bei der Schulung zu Ausbildern sollen auch didaktische Grundlagen, kreative Unterstützung des Lernprozesses, lernpsychologisches Fachwissen, Methodenkompetenz sowie Techniken in Präsentation und Moderation vermittelt werden (§ 20 Absatz 2).Die Mindestanzahl der für die Schulung über Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit und über die Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1.
Satz 1 Buchstabe c und Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/1998 zu absolvierenden Unterrichtseinheiten ergibt sich aus § 20 Absatz 3 Satz 1.1.2Lehrprobe (§ 20 Absatz 1)1.2.1Zertifizierung als AusbilderDie zuständige Luftsicherheitsbehörde überzeugt sich bei der Zertifizierung zur Schulung einer der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5, 11.2.4 oder 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von den einschlägigen Kompetenzen des Antragstellers durch eine Lehrprobe in Präsenz von mindestens 45 Minuten Dauer. Mit dieser Lehrprobe sollen Fachkenntnisse und Kompetenzen gemäß Nummer 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im jeweils zu schulenden Bereich der Luftsicherheit unter Berücksichtigung der festgelegten Schulungsinhalte gemäß § 20 Absatz 3 nachgewiesen werden.
Fähigkeiten in der Art und Weise der Vermittlung von Fachkenntnissen (Didaktik) sind in die Bewertung der Lehrprobe durch die Luftsicherheitsbehörde einzubeziehen.Darüber hinaus kann die Lehrprobe auch praktische Anteile umfassen, zum Beispiel Röntgenbilderkennung oder die Darstellung von Kontrollabläufen, soweit dies für die angestrebte Fachrichtung als Ausbilderin oder Ausbilder erforderlich ist.Mit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorgegeben wird. Das Lehrkonzept wird vor den zuständigen Mitarbeitern der Luftsicherheitsbehörde für die Dauer von maximal 45 Minuten in einem Vortrag präsentiert. Die Präsentationsmaterialien sind frei wählbar.Bleiben nach Abschluss der Lehrprobe Zweifel an der Fähigkeit der antragstellenden Person, ist der Antrag auf Ausbilderzertifizierung abzulehnen.
Es besteht die Möglichkeit, die Lehrprobe nach Ablauf von mindestens drei Monaten zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist nur dann möglich, wenn eine Verbesserung in den Bereichen der Lehrprobe, die zur Ablehnung des Antrags auf Zertifizierung als Ausbilder geführt haben, nachgewiesen werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Schulungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über Praktika.1.2.2Zertifizierung als Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-TeamsMit der Anmeldung zur Lehrprobe ist ein Lehrkonzept zu einem Thema einzureichen, welches von der zertifizierenden Stelle vorgegeben wird.Der Ausbilder für Sprengstoffspürhunde-Teams präsentiert das Thema seines Lehrkonzepts vor der zuständigen Luftsicherheitsbehörde in einem Vortrag von 25 bis 30 Minuten Länge, dem sich vertiefende Fragen anschließen.Die Lehrprobe umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten und enthält die in § 25 festgelegten Schulungsinhalte.1.3Einzelheiten zu § 20 Absatz 3Im Falle, dass Ausbilder zur Schulung mehrerer Personengruppen zertifiziert werden sollen, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall festlegen, dass statt eines Nachweises über die Kenntnisse des Arbeitsumfeldes für jede einzelne Personengruppe, in Anerkennung bereits vorhandener Kompetenzen, ein entsprechend reduzierter Nachweis erforderlich ist.1.3.1Für Ausbilder der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–eine gültige Zertifizierung für die jeweilige oben genannte Personengruppe,–ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.Sofern die Zertifizierung für mehrere der oben in Nummer 1.3.1 genannten Personengruppen erfolgen soll, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson für die Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens zwei Monate und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.Soll die Zertifizierung nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.3 und 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen, reduziert sich die Nachweispflicht über die Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Luftsicherheitskontrollperson nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 auf mindestens einen Monat.1.3.2Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–Ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige praktische Tätigkeit im Bereich Fracht- und Postkontrollen.
Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate zurückliegen.1.3.3Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–eine gültige Zertifizierung für diese Personengruppe,–ein Nachweis über zumindest eine anteilige Ausübung der Tätigkeit an mindestens 25 Tagen in einem Zeitraum von sechs Monaten. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.4Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,–Nachweise über praktische Erfahrungen in der Durchführung von grundsätzlich 25 Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen.
Hierbei sollten mindestens zwei unterschiedliche Luftfahrzeugmuster, von denen eines ein Höchstabfluggewicht von mehr als 14 Tonnen haben muss, durchsucht worden sein. Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.5Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.7 oder Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,–ein Nachweis über mindestens einmonatige Tätigkeiten im Bereich der Sicherung von Luftfahrzeugen oder der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck.
Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.6Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppen nach Nummer 11.2.3.9 oder 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Nachweis über die Schulung in einer der oben genannten Personengruppen,–ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit in der Sicherheitskontrolle von Fracht und Post oder in der Sicherheitskontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen.
Die Tätigkeiten dürfen nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.7Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe oder–ein Nachweis über die Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und ein Nachweis über die Tätigkeit als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen während eines Fluges (Kapitel 10 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008),–und Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.8Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,–ein Nachweis über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Aufsichtspersonal gemäß Kapitel 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen.
Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen,–eine Zertifizierung oder ein gültiger Schulungsnachweis für die Personengruppen, die von der Ausbilderzertifizierung erfasst werden sollen und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.9Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Nachweis über die Schulung in der oben genannten Personengruppe,–ein Nachweis über eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter oder über eine zwölfmonatige Tätigkeit als stellvertretender Sicherheitsbeauftragter gemäß Kapitel 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Die Tätigkeit darf nicht länger als 24 Monate vor Antragstellung auf Erteilung eines Ausbilderzertifikats zurückliegen und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.10Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Schulungsnachweis für eine der Personengruppen nach den Nummern 11.2.3 bis 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.11Für Ausbilder zur Schulung der Personengruppe nach Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind als Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit folgende Dokumente vorzulegen:–ein Schulungsnachweis für eine Personengruppe nach Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.12Für Ausbilder zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams nach Nummer 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gelten die folgenden Anforderungen:–ein Nachweis über mindestens eine komplett absolvierte Ausbildung mit mindestens einem Sprengstoffspürhund, einschließlich der Sprengstoffkonditionierung,–ein Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 20 des Sprengstoffgesetzes,–ein Nachweis über die Tätigkeit als Sprengstoffspürhundeführer, die nicht länger als 24 Monate zurückliegt und mindestens 24 Monate ausgeübt wurde und–Nachweise über die fristgerecht absolvierten Fortbildungen.1.3.13Künftige Ausbilder müssen bei der Beantragung eines Ausbilderzertifikats nachweisen, dass sie für die jeweilige Personengruppe, für die sie zertifiziert werden wollen, Schulungen über die in der nachfolgenden Tabelle genannten Inhalte und entsprechenden Zeitumfängen, erfolgreich absolviert haben:InhaltPersonengruppe11.2.3.111.2.3.211.2.3.311.2.3.411.2.3.511.2.3.611.2.3.711.2.3.811.2.3.911.2.3.1011.2.3.1111.2.411.2.511.2.611.2.712.9Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Luftsicherheit und zum Thema Terrorismus (Lagebild Luftsicherheit für Wirtschaftsbeteiligte sowie andere Ergebnisse oder Ereignisse, die sich auf die Gefährdung der Luftsicherheit und ggf. auch spezifisch auf den jeweiligen Flughafen auswirken)3333333333333333Neuerungen im Bereich der Sicherheitsausrüstung im jeweiligen Arbeitsumfeld;3331------------335----3Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder KontrollverfahrenRechtsvorschriften, Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld;121065544444435334Elemente und Faktoren zum Aufbau einer Sicherheitskultur am Arbeitsplatz einschl.
Bedrohungen durch Innentäter und Radikalisierung33Einschlägige Kapitel des Anhangs zum NLSP sowie die zugehörigen Anlagen (ggf. Kenntnis der Konfiguration der Kontrollstellen, der Kontrollverfahren sowie der Zugangskontrolle, z. B. Ausweiswesen, angemessene Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände und Sofortmaßnahmen, Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten; Sofortmaßnahmen/Meldeverfahren)171511776667766152212Umsetzung von Dienstanweisungen32312----------223----2Soziale Kompetenz (Mitarbeitergespräche, Motivation von Mitarbeitern, Kommunikationstraining)6665555555565----65Personalführung (optimale Zusammensetzung von Teams, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung, gezielte Anleitung von Mitarbeitern)----------------------10--------Qualitätskontrollmaßnahmen (Methoden der Durchführung zur Beurteilung der Arbeitsqualität, Umsetzung von Ergebnissen aus Qualitätskontrollmaßnahmen im jeweiligen Aufgabenbereich)4442222222287----4Aktuelle Schulungs-/Fortbildungsanforderungen1111111111111111Gesamt494437252521212122222645529935 Die in der obigen Tabelle genannten Zahlen sind Unterrichtseinheiten nach § 2 Absatz 8.Eine schriftliche Lernerfolgskontrolle im Umfang von mindestens einer Unterrichtseinheit erfolgt nach Abschluss der jeweiligen Schulung und ist kein Bestandteil der in der Tabelle genannten Zeitansätze.Alle Lerninhalte sind so zu vermitteln, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, Ausbildungsinhalte anderen zu vermitteln und vertiefende Fragen zu beantworten. Die zuständige Behörde kann konkrete Schulungsinhalte vorgeben.Die Ausbilderzertifizierung zu den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 wird ausschließlich mit den Kompetenzen zur Erlangung eines Flughafenausweises erteilt. Bei der Nummer 11.2.3.11 tritt an die Stelle des Flughafenausweises der Flugbesatzungsausweis.2.Muster – Ausbilderzertifikat nach § 20 Absatz 6Zuständige LuftsicherheitsbehördeAusbilderzertifikatHerr/Frau , geboren am , wird gemäß Kapitel 11.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vom 5.
November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in Verbindung mit den §§ 19 und 20 LuftSiSchulV als Ausbilder/-in zertifiziert.Die Zertifikatsnummer lautet: , , Die Zertifizierung gilt für die Schulung und Fortbildung folgender Personengruppen:Nr. , Nr. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.Freitextfeld (gegebenenfalls Nennung der erlaubten Teilschulungen): Die Zertifizierung gilt bis (fünf Jahre ab Ausstellungsdatum).Bestimmte Unterlagen, die dem Ausbilder im Rahmen seiner Lehrtätigkeit überlassen werden, sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gekennzeichnet.
Die Unterlagen sind an einem geeigneten Ort vor dem Zugriff Dritter sorgfältig zu schützen.Ort, DatumUnterschrift LuftsicherheitsbehördeDienstsiegel 3.Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder nach § 22Ausbilder müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Zertifizierung jährlich mindestens eine Fortbildung in Präsenz oder in Form eines Web-Seminars zu den aktuellen sicherheitsbezogenen Entwicklungen im Bereich Luftsicherheit absolvieren. Ziffer 1.1 Satz 1 bis Satz 3 dieser Anlage gelten entsprechend. Hierfür gelten grundsätzlich folgende Zeitvorgaben: PersonengruppeBasisfortbildung (Unterrichtseinheiten)Spezifische Fortbildung (Unterrichtseinheiten)Röntgenbildauswertung (Unterrichtseinheiten) – sofern zutreffend11.2.3.152211.2.3.2211.2.3.3211.2.3.4211.2.3.5211.2.3.6111.2.3.7111.2.3.8111.2.3.9111.2.3.10111.2.3.11111.2.4211.2.5211.2.6111.2.7112.92 Im Falle, dass ein Ausbilder über Zertifizierungen für mehrere Personengruppen verfügt, kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Ausbilders oder Schulungsverpflichteten niedrigere Zeitvorgaben festlegen. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann selbst Fortbildungsinhalte vorgeben oder vom Ausbilder oder Schulungsverpflichteten beantragte Fortbildungsinhalte genehmigen.Soweit die Luftsicherheitsbehörde Schulungsmaßnahmen durchführt, können diese als Fortbildung anerkannt werden.4.Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams nach § 28Voraussetzungen für die Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams sind: –sie müssen Kompetenzen in Schulungstechniken im Rahmen von mindestens zwei bestandenen Qualitätskontrollen im Bereich Schulungstechniken pro Zertifizierungszeitraum als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde nachweisen,–sie müssen Kenntnisse des Arbeitsumfeldes vorweisen durch eine Tätigkeit als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
Die Schulungstätigkeiten des jeweiligen Standards umfassen mindestens 16 Unterrichtseinheiten jährlich,–sie müssen Kompetenzen der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit nach Nummer 11.5.1 Buchstabe d des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nachweisen, durch einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und durch zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen als Ausbilder für Sprengstoffspürhundeteams vor Ort durch Mitarbeiter der zertifizierenden Behörde,–sie müssen bei Standard 1 zusätzlich eine gültige Schulungsbescheinigung nach Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, ohne Flughafenausweis, nachweisen und–sie müssen einen Nachweis über Erste Hilfe am Mensch und am Hund, der nicht älter als fünf Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung ist, nachweisen.Als Voraussetzung für die Rezertifizierung sind insgesamt mindestens zwei erfolgreich absolvierte Qualitätskontrollen im Zertifizierungszeitraum nachzuweisen.
Hierbei ist eine Unterscheidung der Standards nicht erforderlich. Wurden im Zertifizierungszeitraum keine Qualitätskontrollen durchgeführt, kann durch die zertifizierende Behörde eine Lehrprobe angeordnet werden.
Bei geteilten Zuständigkeiten, zum Beispiel Nummer 11.2.3.3 oder Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 werden die Zertifizierungen durch die jeweils zuständige Luftsicherheitsbehörde jeweils vollumfänglich ausgestellt.
Anlage 4(zu den §§ 25 und 27)Schulungsinhalte für die Erst- und Wiederholungsschulungen für Sprengstoffspürhunde, Hundeführer und Sprengstoffspürhunde-Teams(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 31 - 34) 1.Schulungsinhalte der Erstschulungen1.1SprengstoffspürhundeThemaLehrinhalte für die Sprengstoffspürhunde nach Nummer 12.9.2.2 (Standard 1) und 12.9.2.3 (Standard 2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998UE121 + 2Allgemeine Schulung–Leinengewöhnung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)–Treppen (z. B. Gittertreppen, offene Treppen)–diverse Bodenuntergründe (z. B. glatt, feucht, uneben, wackelig)–Geräusche–Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, Schubkarren, Handhubwagen, Gabelstapler, LKW, Luftfahrzeuge)–Menschen (z. B. Kinder, ältere Menschen, Tierarzt)–Gerüche–Stadtleben (z. B. Fußgängerzone)181818–zukünftige Arbeitsumgebung nach jeweiligem Standard (z. B.: Frachthallen, Fluggastbrücken, Luftfahrzeuge)–Handgepäck, Servierwagen (Standard 1)–Fracht, Post (Standard 2)224GehorsamKommandos mindestens (oder jeweils gleichbedeutend): –„Aus!“ (Gegenstand aus dem Fang abgeben.)–„Sitz!“ und/oder „Platz!“ (Bestimmte Position einnehmen.)–„Hier!“ (Zum Hundeführer kommen und auch verbleiben.)–„Nein!“ (Unterlassen des gerade gezeigten Verhaltens.)–„Such!“ (Einsetzen in die Absuche.)101010Spezielle Schulung–Stoffkonditionierung verschiedener (geforderter) Sprengstoffe mit unterschiedlichen Mengen gemäß Anlage D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C
B. Clicker, Ball, Beißwurst, Kong, Leckerli, Target-Stick)–Leinenführung (z. B. Geschirre, Kopfhalfter)–Lernverhalten/Erziehung–Freies Formen–positive und negative Verstärker–Grundkommandos (siehe Erstschulung Sprengstoffspürhunde, Gehorsam)171717Lehrgang „Erste Hilfe beim Hund“ –Schulungen von einer anerkannten Hilfsorganisation (z. B. DRK, ASB, MHD, JUH) oder einem Tierarzt555Spürhund speziell–Odorologie–Verleitungen–Such- und Anzeigeverhalten von Hunden überwachen und bewerten, auffälliges Verhalten erkennen sowie darauf angemessen reagieren–Kondition, Erschöpfungsanzeichen–Motivationsmöglichkeiten (z. B. akustisches Lob, Berührung, Futter, Spiel)–Erkennen des Hundeverhaltens–Bestätigungsarten–Einleitung von Maßnahmen nach dem am Einsatzort gültigen Alarmplan666RechtsgrundlagenNicht abschließende Aufzählung: –Grundgesetz–Tierschutzgesetz–Tierschutz-Hundeverordnung–Landeshundegesetze (Gesetz über das Halten von Hunden)–Straßenverkehrs-Ordnung(§§ 23, 28 Absatz 1)–Luftsicherheitsgesetz–Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998–Durchführungsbeschluss C
B. SprengG, SprengV, SprengLR, GGBefG, ADR)–Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör–USBV, KSBV–Umgang mit Sprengstoffen–(Ab-)Dampfdruck333Alternativ: Befähigungsschein nach § 20 SprengG –Kontaminationen durch Sprengstoffe und deren Vermeidung nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (C)2015/8005 sowie Nummer 12.9.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998111Kontrollverfahren zur Sprengstoffdetektion–andere Kontrollmethoden: ETD, X-Ray, REST, PHS, EDS, VCK, SED–Luft(fracht)sicherheitsprogramme222–interne Betriebsverfahren in den spezifischen Bereichen des jeweiligen Standards: zum Beispiel Vorgaben der Beteiligten der sicheren Lieferkette, Luftfahrzeugsicherheitsdurchsuchungen.112Verstecke/Anlegen von Suchen in Bereichen des jeweiligen StandardsJeweils an den Standard sowie an den spezifischen Kontrollbereich angepasst: –Kontaminationen nach Nummer 12.9 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C
2.Schulungsinhalte der WiederholungsschulungenDie oben genannten Lehrinhalte der Erstschulung sind im Rahmen von Wiederholungsschulungen erneut zu vermitteln. Die Inhalte der Wiederholungsschulungen sind auf Grundlage der aktuellen Sicherheitsentwicklungen und nach dem jeweiligen Bedarf des Sprengstoffspürhundes, dem Hundeführer und des Sprengstoffspürhunde-Teams auszuwählen und zu schulen.
Nr. 1.2 Tabelle Zeile 4 Spalte 2 Anstrich 5 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Straßenverkehrsordnung" durch das Wort "Straßenverkehrs-Ordnung" ersetzt Nr. 1.2 Tabelle Zeile 5 Spalte 2 Anstrich 1 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Abkürzung "SprenG" durch die Abkürzung "SprengG" ersetzt
Anlage 5(zu den §§ 10 bis 18)Prüfungsordnung(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 35 - 37) Prüfungsordnung1.Einzelheiten zum Prüfungsverfahren nach § 11 Absatz 21.1Theoretische PrüfungDie in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem spezifischen Teil (Prüfungskomponenten), der Fragen zu den der jeweiligen Personengruppe zugewiesenen Aufgaben enthält. Der allgemeine Teil umfasst zehn Fragen (Basisfragen), während die Anzahl der Fragen im spezifischen Teil variabel ist (siehe unten Ziffern 1.1.1 bis 1.1.4). Die Antworten für den allgemeinen und den spezifischen Teil werden getrennt voneinander bewertet.Die Fragen sind entweder schriftlich oder in einem elektronischen System zu beantworten. Die Fragen sind mindestens zu 50 Prozent aus dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstellten Fragenkatalog auszuwählen, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt.
Der Prüfungsausschuss ist nicht an die vorgegebene Formulierung der Fragen gebunden.Bis zu 50 Prozent der Fragen können somit auf fach- und ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht dem Fragenkatalog entnommen werden.Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit sind dem Prüfungsteilnehmer spätestens mit Beginn der Prüfung schriftlich bekannt zu geben. Für die Berechnung der Gesamtprüfungszeit wird eine Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Frage zugrunde gelegt.1.1.1Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.1.1.2Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 120 Minuten.1.1.3Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 100 Minuten.1.1.4Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 20 Fragen, davon 10 Basisfragen, und dauert 80 Minuten.1.1.5Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden sollDie Anzahl der in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 festgelegten Fragen gilt für den Fall, dass das Luftsicherheitskontrollpersonal nur für eine Tätigkeit zertifiziert werden soll.
Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal zusätzlich auch für weitere Tätigkeiten zertifiziert werden soll, beschränken sich die weiteren Prüfungsfragen auf den jeweiligen spezifischen Teil des Fragenkatalogs. Die Fragen sind für die einzelnen Personengruppen getrennt voneinander zu bewerten.1.2Praktische PrüfungSofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, sind im praktischen Prüfungsteil Röntgenbilder auszuwerten. Dieser Teil der praktischen Prüfung dauert pro Bild eine Minute. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig erkannt werden.1.2.1Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 90 Minuten und beinhaltet:–Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),–Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierenden und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen (höchstens 30 Minuten), und–Prüfung von Kontrollabläufen in der Handgepäckkontrolle, bei der Kontrolle von mitgeführten Gegenständen sowie aufgegebenem Gepäck (höchstens 30 Minuten).1.2.2Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:–Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),–Prüfung von Kontrollabläufen in der Fracht- und Postkontrolle (höchstens 30 Minuten).1.2.3Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 60 Minuten und beinhaltet:–Auswertung von 30 Röntgenbildern (30 Minuten),–Prüfung von Kontrollabläufen bei der Kontrolle von Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (höchstens 30 Minuten).1.2.4Für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 dauert die praktische Prüfung höchstens 30 Minuten und beinhaltet:–Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.1.2.5Luftsicherheitskontrollpersonal, das in einer Prüfung für mehrere Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden sollLuftsicherheitskontrollpersonal, das zeitgleich für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1 und 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zertifiziert werden soll, muss den praktischen Prüfungsteil „Auswertung von dreißig Röntgenbildern“ nur einmal absolvieren.1.2.6Einzelheiten zur Auswertung praktischer PrüfungsteileEinzelheiten zur Auswertung von Röntgenbildern sowie zu den Kontrollabläufen werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr festgelegt und als Verschlusssachen eingestuft.2.Einzelheiten zur Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 11 Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit § 14Zu wiederholen sind nur nicht bestandene Komponenten nach § 11 Absatz 2 Satz 2.3.Einzelheiten zur Rezertifizierung nach § 18 Absatz 3Sofern die Tätigkeit des Luftsicherheitskontrollpersonals die Bedienung von Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren umfasst, ist ein standardisierter Bildauswertungstest zu absolvieren.
Der standardisierte Bildauswertungstest umfasst fünfzehn Röntgenbilder. Die Auswertung jedes einzelnen Röntgenbildes hat innerhalb von 1 Minute zu erfolgen. Die in den jeweiligen Röntgenbildern markierten Gegenstände müssen richtig bewertet werden. Von den markierten Gegenständen müssen mindestens 60 Prozent richtig bewertet werden. Abgesehen davon müssen alle verbotenen Gegenstände nach § 11 des Luftsicherheitsgesetzes richtig bewertet werden.4.Muster des Zertifikats für die Zertifizierung nach § 16 und für die Rezertifizierung nach § 18 AbsatzName der zuständigen LuftsicherheitsbehördeZertifikatnach Nummer 11.3.1 Buchstabe
- a)oder Buchstabe
- b)oder Buchstabe
- c)des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Herr/Frau , geboren am , hat am (konkreten Tag der Zertifizierung oder Rezertifizierung einsetzen) nachgewiesen, dass er oder sie (weiterhin) über die notwendige Qualifikation verfügt, die ihm oder ihr zugewiesenen Aufgaben als Luftsicherheitskontrollpersonal nach der jeweils zutreffenden Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in angemessener Weise durchzuführen.In den Fällen, in denen Personen Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedienen, ist das Zertifikat drei Jahre gültig.
In allen anderen Fällen ist das Zertifikat fünf Jahre gültig.Ort, DatumUnterschrift LuftsicherheitsbehördeDienstsiegel
Anlage 6(zu den §§ 29 bis 32)Fortbildung(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 193, S. 38 - 44) 1.Allgemeines1.1FortbildungsintervalleDie Fortbildung von Luftsicherheitskontroll- und Aufsichtspersonal findet jährlich statt und knüpft grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr an. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann von der Anknüpfung an das Kalenderjahr abweichen. In diesem Fall beginnt das individuelle jährliche Fortbildungsintervall bei Luftsicherheitskontrollpersonal mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung oder Rezertifizierung (maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Zertifikats). Bei Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten beginnt das Intervall mit dem Datum des Schulungsnachweises.Die Fortbildung von Sicherheitspersonal und anderem Personal findet in Form einer erneuten Schulung innerhalb von fünf Jahren nach der letzten Schulung statt.1.2Umfang der Fortbildung1.2.1Übersicht über die zeitlichen Umfänge der jährlichen Fortbildungen:Personengruppezeitlicher Umfang„mit Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren“„ohne Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren“11.2.3.148 UE21 UE11.2.3.238 UE22 UE11.2.3.327 UE11 UE11.2.3.49 UE11.2.3.55 UE11.2.47 UE 1.2.2Umfang der Fortbildung innerhalb von fünf JahrenDer zeitliche Umfang der Fortbildung von Sicherheitsbeauftragten nach Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens 10 Unterrichtseinheiten.Der zeitliche Umfang der Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 innerhalb von fünf Jahren beträgt mindestens acht Unterrichtseinheiten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1.3 dieser Anlage vorliegen.1.3Reduzierte FortbildungenWurde durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde eine abweichende Festlegung der Schulungsinhalte genehmigt (Teilqualifikation), kann dies bei der Festlegung der Fortbildungsinhalte durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde berücksichtigt werden.1.4Anerkennung von FortbildungsinhaltenFür Luftsicherheitskontrollpersonal, das für mehrere Personengruppen zertifiziert ist, können bereits absolvierte Fortbildungsinhalte anerkannt werden, wenn sie den Inhalten gemäß den Nummern 2.3, 2.5, 2.6 oder 2.7 dieser Anlage entsprechen.
Diese Anerkennungen bereits absolvierter Fortbildungsinhalte sind nur für die Personengruppen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zulässig. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde entscheidet, ob die bereits absolvierten Fortbildungsinhalte anerkannt werden können.1.5FortbildungsnachweisSofern die Fortbildungen des Luftsicherheitskontrollpersonals, das Röntgengeräte und Sprengstoffdetektoren bedient, auch Bilderkennungsschulungen und Tests nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 umfassen, muss der Fortbildungsnachweis auch Angaben zu den einzelnen Trainingseinheiten enthalten. Das Datum und der zeitliche Umfang der einzelnen Trainingseinheiten, die nicht unter fünf Minuten betragen dürfen, müssen darin ausgewiesen werden.2.Fortbildung von Luftsicherheitskontrollpersonal2.1Theoretischer Teil der FortbildungDer theoretische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 dieser Anlage genannten Themen.2.1.1Grundlagen der LuftsicherheitZu den Grundlagen der Luftsicherheit gehören folgende Themen: –aktuelle Entwicklungen, beispielsweise Erläuterungen zu aktuellen Tatmitteldiensten Luftsicherheit sowie zur robusten und belastbaren Sicherheitskultur,–Grundzüge des Nationalen Luftsicherheitsprogramms sowie die zugehörigen Anlagen,–aktuelle Liste der verbotenen Gegenstände nach den Kapiteln 1, 4, 5 und 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sowie entsprechende Abgrenzungen zueinander,–nationale Gesetzgebung,–Ergebnisse aus behördlichen Qualitätskontrollmaßnahmen sowie internen Qualitätssicherungsmaßnahmen und–örtliche Dienstanweisungen.2.1.2Sicherheitsausrüstung–ausführliche Erläuterungen zur verwendeten Sicherheitsausrüstung, insbesondere zu Funktionsweise und Leistungsvermögen.2.1.3Soziale Kompetenz–Kommunikationstrainings und Deeskalationstechniken, Teambildung und interkulturelle Kompetenz.2.2Praktischer Teil der FortbildungDer praktische Teil der Fortbildung orientiert sich an der ausgeübten Tätigkeit und beinhaltet die in den folgenden Ziffern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 dieser Anlage genannten Themen.2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle–Wiederholung von spezifischen Kontrollverfahren und Kontrollprozessen, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Positionen in der Kontrollspur und Verhaltensgrundsätze beim Auffinden von verbotenen Gegenständen;–Aufspüren von verbotenen Gegenständen mit geeigneten Kontrollmitteln und Kontrollverfahren;Zur Verbesserung der Erkennungsleistung von verbotenen Gegenständen sollen die praktischen Inhalte unter der Anwendung der örtlich verwendeten Sicherheitsausrüstung durch einen zertifizierten Ausbilder (Coaching) vermittelt werden.
Hierzu gehört insbesondere das praktische Üben der Bilderkennung und -auswertung bei zu kontrollierenden Objekten unter Nutzung von Attrappen verbotener Gegenstände/Sprengstoffattrappen an den entsprechenden Röntgengeräten oder Sprengstoffdetektoren sowie die bedarfsorientierte Nutzung der Bedienerkonsole dieser Sicherheitsausrüstung.Bei Luftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, ist insbesondere die Anwendung der übrigen Kontrollverfahren und -mittel mit geeigneten Attrappen unter Wiederholung der praktischen Bedienung der Sicherheitsausrüstung zu vermitteln.2.2.2SituationstrainingHier sind insbesondere die Inhalte von 2.1.3 dieser Anlage praktisch zu üben.2.2.3Bilderkennungsschulungen und Tests–Luftsicherheitskontrollpersonal, welches Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss Bilderkennungsschulungen und Tests im vorgegebenen Umfang absolvieren.
Das Luftsicherheitskontrollpersonal soll durch kontinuierliches, realitätsnahes und selbständiges Üben und Lernen mit einer Software oder durch einen zertifizierten Ausbilder seine Fähigkeiten im Bereich der Röntgenbilderkennung ausbauen. Für eine kontinuierliche Leistungssteigerung ist die Ballung von Bilderkennungsschulungen zu vermeiden. Ein zertifizierter Ausbilder muss regelmäßig für konkrete Nachfragen zur Verfügung stehen und bei Bedarf Anleitung sowie Hilfestellung geben.–Pro Halbjahr ist mindestens ein Test zu absolvieren. Diese Tests sollten nach Ablauf von jeweils sechs Monaten erfolgen. Die Anzahl der Röntgenbilder zur Durchführung der Tests beträgt 20 Bilder. Der Test dauert 20 Minuten.Der Schulungsverpflichtete überwacht die individuelle Erkennungsleistung (Bilderkennungsschulungen und Tests) für jede Luftsicherheitskontrollperson und stellt sicher, dass diese mindestens bei 75 Prozent liegt (mindestens 75 Prozent der bewerteten Röntgenbilder werden richtig erkannt bzw. die Fehlbewertungsquote liegt bei maximal 25 Prozent).
Sofern eine Luftsicherheitskontrollperson über einen Zeitraum von sechs Monaten die Erkennungsleistung nicht erreicht, ist sie zielgerichtet fortzubilden.Sofern nach Nummer 12.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 die Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen Inhalt der Fortbildung nach Nummer 11.4.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist, entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Bilderkennungstrainings für den entsprechenden Zeitraum.2.3Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit4 UE2.1.2Sicherheitsausrüstung4 UE2.1.3Soziale Kompetenz1 UEPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle10 UE2.2.2Situationstraining2 UE2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests27 UEGesamt48 UE Bilderkennungsschulungen dürfen einen Zeitansatz von einer Zeitstunde pro Monat nicht unterschreiten. Sofern das Luftsicherheitskontrollpersonal in der Praxis auch 3D-Bilder bewertet, muss dies bei den Bilderkennungsschulungen berücksichtigt werden.2.4Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit5 UE2.1.2Sicherheitsausrüstung5 UE2.1.3Soziale Kompetenz1 UEPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle10 UE2.2.2Situationstraining1 UE2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests16 UEGesamt38 UE 2.5Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit2 UE2.1.2Sicherheitsausrüstung2 UE2.1.3Soziale Kompetenz1 UEPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle5 UE2.2.2Situationstraining1 UE2.2.3Bilderkennungsschulung und Tests16 UEGesamt27 UE 2.6Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie2.1.1Grundlagen der Luftsicherheit4 UE2.1.2örtliche verwendete Ausrüstung2.1.3Soziale KompetenzPraktische Übungen2.2.1Praktische Übungen an der Kontrollstelle5 UE2.2.2SituationstrainingGesamt9 UE 2.7Inhalt und Umfang der Fortbildungen für Luftsicherheitskontrollpersonal nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998Theorie5 UEPraktische Übungen 2.8Ausnahme für Bilderkennungsschulungen und TestsLuftsicherheitskontrollpersonal, welches keine Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient, muss keine Bilderkennungsschulungen und Tests ableisten. Deshalb entfällt in den Tabellen Nummer 2.3 bis 2.5 jeweils der Abschnitt 2.2.3.3.Fortbildung von AufsichtspersonalDie Fortbildungsmaßnahmen gliedern sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.Das Aufsichtspersonal soll insbesondere in die Lage versetzt werden, durchgeführte Qualitätskontrollmaßnahmen auszuwerten und diskutieren zu können.Aufsichtspersonal für Luftsicherheitskontrollpersonal soll zudem in die Lage versetzt werden, die Ausgestaltung und Hintergründe der Kontrollprozesse und -verfahren besser zu verstehen, um in der Lage zu sein, diese dem Luftsicherheitskontrollpersonal zu erläutern und das Luftsicherheitskontrollpersonal zu überwachen.