📄 Gesetzestext
ViehVerkV 2007ViehVerkV2007-07-06BGBl I2007, 1274 (1967)ViehverkehrsverordnungVerordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im ViehverkehrNeufNeugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1.Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321, L 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist,2.Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55),3.Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist,4.Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34).
(+++ Textnachweis ab: 14.7.2007 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 426/90 (CELEX Nr: 390L0426) EWGRL 427/90 (CELEX Nr: 390L0427) EWGRL 102/92 (CELEX Nr: 392L0102) EGRL 15/2000 (CELEX Nr: 300L0015) +++)
ViehVerkV 2007ViehVerkVInhaltsübersichtAbschnitt 1Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen§ 1Viehtransportfahrzeuge§ 2Viehladestellen
Abschnitt 2Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten§ 3Viehausstellungen, Viehmärkte§ 4Anzeige, Beschränkung und Verbot§ 5Auftrieb§ 6Amtstierärztliche Untersuchung§ 7Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Abschnitt 3Gastställe§ 8Gastställe
Abschnitt 4Viehkastrierer§ 9Viehkastrierer
Abschnitt 5Wanderschafherden§ 10Wanderschafherden
Abschnitt 6Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen§ 11Anzeige§ 12Viehhandelsunternehmen§ 13Transportunternehmen§ 14Sammelstellen§ 15Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen§ 16Ruhen der Zulassung
Abschnitt 7Reinigung und Desinfektion§ 17Transportmittel§ 18Flächen, Räume und Gerätschaften§ 19Dung, Streumaterial und Futterreste
Abschnitt 8Zeugnisse, Kontrollbücher§ 20Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse§ 21Viehhandels- und Transportkontrollbücher§ 22Desinfektionskontrollbuch§ 23Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch§ 24Deckregister§ 25Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
Abschnitt 9Tierhaltung§ 26Anzeige und Registrierung
Abschnitt 10Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000§ 27Kennzeichnung§ 28Anzeige der Kennzeichnung§ 29Anzeige von Bestandsveränderungen§ 30Rinderpass§ 31Stammdatenblatt§ 32Bestandsregister§ 33Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 11Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004§ 34Kennzeichnung§ 35Anzeige von Bestandsveränderungen§ 36Begleitpapier§ 37Bestandsregister§ 38Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 12Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen§ 39Kennzeichnung§ 40Anzeige der Übernahme§ 41Begleitpapier§ 42Bestandsregister§ 43Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 13Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262§ 44Kennzeichnung§ 44aEquidenpass§ 44bRückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses§ 44cVerbot der Übernahme§ 44dAnzeige der Kennzeichnung
Abschnitt 14Sonstige Tierhaltungen§ 45Tierhaltung in besonderen Fällen
Abschnitt 15Schlussvorschriften§ 46Ordnungswidrigkeiten§ 47Übergangsvorschriften§ 48Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ViehVerkV 2007ViehVerkV010Abschnitt 1Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 1Viehtransportfahrzeuge(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1.so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und2.leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen: 1.bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,2.bei Behältnissen der Benutzer,3.bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 2Viehladestellen(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1.Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.2.Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss.3.Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.4.Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.5.Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.6.Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen.7.Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.8.Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.
(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, 1.von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und2.von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass 1.eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,2.Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und3.ausreichende Anbindevorrichtungengeschaffen werden.
ViehVerkV 2007ViehVerkV020Abschnitt 2Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 3Viehausstellungen, Viehmärkte(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1.Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.2.Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.3.Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein.4.Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.5.Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben.6.Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.7.Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.8.Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.9.Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein.10.Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese 1.durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,2.insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden,3.Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 4Anzeige, Beschränkung und Verbot(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: 1.Viehausstellungen,2.Viehmärkte,3.Viehschauen,4.Wettbewerbe mit Vieh und5.Veranstaltungen ähnlicher Art.Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 5AuftriebAuf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 6Amtstierärztliche Untersuchung(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 7Abtrieb von Schlachtviehmärkten und SchlachtstättenDer Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1.für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,2.für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.
ViehVerkV 2007ViehVerkV030Abschnitt 3Gastställe
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 8GastställeGastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1.Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.2.Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.3.Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
ViehVerkV 2007ViehVerkV040Abschnitt 4Viehkastrierer
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 9ViehkastriererPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
ViehVerkV 2007ViehVerkV050Abschnitt 5Wanderschafherden
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 10Wanderschafherden(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu erteilen, soweit 1.durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Tierseuche schließen lassen, und2.sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass während der Wanderung weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Halter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wanderung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV060Abschnitt 6Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 11AnzeigeWer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 12Viehhandelsunternehmen(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit 1.die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden.Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 13Transportunternehmen(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit 1.die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4 und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 14Sammelstellen(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit 1.die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,2.sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und3.die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 15Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 16Ruhen der ZulassungStellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung nach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften.
ViehVerkV 2007ViehVerkV070Abschnitt 7Reinigung und Desinfektion
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 17Transportmittel(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für 1.Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und2.die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnissen und Gerätschaften.Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Behörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlachtstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass 1.die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,2.Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese verlassen,3.Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich: 1.bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,2.bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,3.bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 18Flächen, Räume und Gerätschaften(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, 1.dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden müssen,2.dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,3.welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist,soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 19Dung, Streumaterial und FutterresteDer für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
ViehVerkV 2007ViehVerkV080Abschnitt 8Zeugnisse, Kontrollbücher
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 20Ursprungszeugnisse, GesundheitszeugnisseAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 21Viehhandels- und Transportkontrollbücher(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer 1.gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt,2.eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe, erbrütet und abgibt.Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben enthalten: 1.Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,2.Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,3.die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,4.folgende Beschreibung der Tiere: a)bei Rindern die Ohrmarkennummer,b)bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und Kennzeichnung,c)bei Schafen und Ziegen aa)für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung,bb)für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Absatz 3,d)bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen und Markierungen,e)bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter.Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigungen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 22Desinfektionskontrollbuch(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält: 1.Tag des Transportes,2.Art der beförderten Tiere,3.Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,4.Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 23Kastrations- und KlauenpflegekontrollbuchPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen haben.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 24DeckregisterTierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: 1.Name und Anschrift des Vatertierhalters,2.Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,3.Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,4.Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,5.Tag des Deckaktes.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 25Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch 1.als Loseblattsystem oder2.in elektronischer Formgeführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben, für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV090Abschnitt 9Tierhaltung
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 26Anzeige und Registrierung(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die 1.nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie2.die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusseunter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen 1.Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und2.Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
ViehVerkV 2007ViehVerkV100Abschnitt 10Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 27Kennzeichnung(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, 1.bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,2.bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betriebdurchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass 1.ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 11784 aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,2.der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852 entspricht,3.die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und4.die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 28Anzeige der KennzeichnungDie Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1.im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,2.im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 29Anzeige von Bestandsveränderungen(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1.der Registriernummer seines Betriebes sowie,2.bezogen auf das einzelne Tier, a)der Ohrmarkennummer,b)des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,c)des Abgangsdatums.Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle 1.des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,2.der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,3.des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,4.der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,5.des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,anzuzeigen.
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 30Rinderpass(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 31StammdatenblattDie zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 32Bestandsregister(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind 1.die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und2.die Ohrmarkennummer des Muttertieres a)der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder undb)derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 33Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV110Abschnitt 11Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 34Kennzeichnung(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen 1.das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 a)aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen, aa)dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält undbb)der im Falle der Codierung aaa)nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oderbbb)nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt Aentspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,b)aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oderc)aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,2.das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 a)im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen aa)aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oderbb)aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oderb)im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen.
(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit 1.die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und2.die Tätowierung von a)der zuständigen Behörde oderb)einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungvorgenommen wird.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat die Züchtervereinigung die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren Vornahme zu unterrichten.
(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.
(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass 1.die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,2.Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der a)Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oderb)Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem Grundenthält.
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit 1.diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und2.die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregister nach § 37 eingetragen worden ist.Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 35Anzeige von BestandsveränderungenWer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1.der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,2.der Registriernummer seines Betriebes,3.des Datums des Verbringens,4.der Registriernummer des abgebenden Betriebes,5.des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 36Begleitpapier(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen.
(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 37Bestandsregister(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 38Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV120Abschnitt 12Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 39Kennzeichnung(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muss 1.so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,2.auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten: a)„DE“ (für Deutschland),b)das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt undc)die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2.Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die 1.unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und2.nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 40Anzeige der ÜbernahmeWer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1.der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,2.der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,3.der Anzahl der übernommenen Schweine und4.des Datums der Übernahme.Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 41Begleitpapier(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss 1.Angaben zu dem Namen und der Anschrift des abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes,2.die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine und3.die Kennzeichnungenthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.
(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 42Bestandsregister(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. Zusätzlich sind 1.im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie2.im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangsanzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass 1.die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen,2.diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und3.in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 43Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
ViehVerkV 2007ViehVerkV130Abschnitt 13Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
ViehVerkV 2007ViehVerkV§ 44Kennzeichnung(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter 1.von einem Tierarzt,2.von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder3.durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Personvornehmen zu lassen.
(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 müssen wie folgt zusammengesetzt sein: 1.drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 3166,2.zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“,3.zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stell …
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.