Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Deutschland genutzt werden. Es legt fest, welche Fahrzeuge steuerpflichtig sind, welche Ausnahmen und Vergünstigungen es gibt und wie die Steuer berechnet wird.
Für wen: Halter von inländischen und ausländischen Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen in Deutschland verkehren; Personen, die Fahrzeuge widerrechtlich benutzen.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Besteuerung von inländischen und ausländischen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen.
- Die Besteuerung der widerrechtlichen Benutzung von Fahrzeugen.
- Die Besteuerung bei Zuteilung von Oldtimer- und roten Kennzeichen.
- Ausnahmen und Ermäßigungen der Steuer, zum Beispiel für bestimmte Schwerbehinderte oder Fahrzeuge im Dienst von Behörden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Halter von inländischen und ausländischen Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen in Deutschland verkehren.
- Personen, die Fahrzeuge widerrechtlich benutzen.
- Schwerbehinderte Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen erhalten können.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Kraftfahrzeugsteuer unterliegt dem Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.
- Ausländische Fahrzeuge unterliegen der Steuer, solange sie sich im Inland befinden, mit Ausnahmen für bestimmte schwere Nutzfahrzeuge.
- Die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen ist steuerpflichtig.
- Es gibt Steuerbefreiungen für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, im Dienst von Behörden verwendet werden oder für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Zwecke dienen.
- Schwerbehinderte Personen können je nach Merkzeichen im Ausweis eine Steuerbefreiung oder eine Ermäßigung um 50 Prozent erhalten, jedoch nur für ein Fahrzeug und auf Antrag.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (27)
- § 1 Steuergegenstand
- § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
- § 3 Ausnahmen von der Besteuerung
- § 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
- § 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen
- § 3c
- § 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
- § 4 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenba
- § 5 Dauer der Steuerpflicht
- § 6 Entstehung der Steuer
- § 7 Steuerschuldner
- § 8 Bemessungsgrundlage
- § 9 Steuersatz
- § 9a
- § 10 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
- § 10a Sonderregelungen für Personenkraftwagen
- § 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen
- § 11 Entrichtungszeiträume
- § 12 Steuerfestsetzung
- § 12a Steuererklärungspflicht
- § 12b
- § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung
- § 14 Außerbetriebsetzung von Amts wegen
- § 15 Ermächtigungen
- § 16 Aussetzung der Steuer
- § 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte
- § 18 Übergangsregelung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.6.1979 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 18 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 62/99 (CELEX Nr: 31999L0062) EGRL 69/98 (CELEX Nr: 31998L0069) vgl. Bek. v. 26.9.2002 I 3818 Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. Art. 2 G v. 29.5.2009 I 1170, G v. 27.5.2010 I 668, Art. 2 G v. 5.12.2012 I 2431, Art. 1 G v. 8.6.2015 I 901 Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. G v. 16.10.2020 I 2184, G v. 22.12.2025 I Nr. 342 +++)Buchstabenabkürzung: IdF d. Bek. v. 26.9.2002 I 3818
Inhaltsübersicht§ 1Steuergegenstand§ 2Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden§ 3Ausnahmen von der Besteuerung§ 3aVergünstigungen für Schwerbehinderte§ 3bSteuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor§ 3c(weggefallen)§ 3dSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge§§ 3e bis 3h(weggefallen)§ 4Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn§ 5Dauer der Steuerpflicht§ 6Entstehung der Steuer§ 7Steuerschuldner§ 8Bemessungsgrundlage§ 9Steuersatz§ 9aZuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor§ 10Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger§ 10aSonderregelungen für Personenkraftwagen§ 10bSonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen§ 11Entrichtungszeiträume§ 12Steuerfestsetzung§ 12aSteuererklärungspflicht§ 12b(weggefallen)§ 13Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung§ 14Außerbetriebsetzung von Amts wegen§ 15Ermächtigungen§ 16Aussetzung der Steuer§ 17Sonderregelung für bestimmte Behinderte§ 18Übergangsregelung
§ 1Steuergegenstand
§ 2Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
§ 3Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von 1.Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;2.Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;3.Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;4.Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;5.Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;5a.Fahrzeugen von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;6.Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird.
Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;7.Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlicha)in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,b)zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,c)zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,d)zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm odere)von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbändenverwendet werden.
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;8.a)Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,b)Wohnwagen und Wohnmobile jeweils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen;9.Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung und Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehra)Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oderb)Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oderc)See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafenbefördert worden sind oder befördert werden.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;10.Fahrzeugen, die zugelassen sinda)für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,b)für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,c)für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,d)für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;11.(weggefallen)12.Personenfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28.
März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung bei Nutzung der Fahrzeuge durch Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 7 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben;13.ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist;14.ausländischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und für die nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;15.ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;16.Dienstfahrzeugen von Behörden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen.
Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird.
§ 3aVergünstigungen für Schwerbehinderte
§ 3bSteuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor
- Januar 2011 bis zum
- Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
§ 3c
(weggefallen)
§ 3dSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
- Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom
- Mai 2011 bis
- Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum
- Dezember 2035.
- Mai 2016 bis zum
- Dezember 2030 nachträglich zu einem Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umgerüstet worden und2.für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.Die Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach Satz 2 als erfüllt feststellt. (+++ § 3d: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 4b +++)
(XXXX) §§ 3e bis 3h(weggefallen)
§ 4Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn
§ 5Dauer der Steuerpflicht
§ 6Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.
§ 7Steuerschuldner
Steuerschuldner ist 1.bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,2.bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,3.bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,4.bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
§ 8Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich 1.bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)a)mit erstmaliger Zulassung bis zum
- Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;b)mit erstmaliger Zulassung ab dem
- Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;1a.bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;1b.bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;2.bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
§ 9Steuersatz
- Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden undaa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom
- März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl.
L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom
- Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl.
L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum
- Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum
- Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR; b)bei erstmaliger Zulassung vom
- Juli 2009 bis
- Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom
- Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom
- Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung aa)bis zum
- Dezember 2011120 g/km,bb)ab dem
- Januar 2012110 g/km,cc)ab dem
- Januar 201495 g/km überschreitet;c)bei erstmaliger Zulassung ab dem
- Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswertüber 95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl.
L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;2a.Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1. September 2023 geltenden Fassunga)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg16 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg24 EUR,über 2 000 kg10 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg40 EUR,über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,über 12 000 kg25 EUR;ab dem 1.
Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;
2b.dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie a)die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A
3.andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg11,25 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehördea)mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am
- September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg6,42 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,über 12 000 kg14,32 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, b)zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am
- September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg6,42 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,über 15 000 kg36,23 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, c)zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am
- September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg9,64 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,über 15 000 kg54,35 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, d)die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg11,25 EUR,über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,über 15 000 kg63,40 EUR,insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
§ 9a
Zuschlag für Personenkraftwagen
mit Selbstzündungsmotor
- April 2007 bis zum
- März 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht.
§ 10Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
§ 10aSonderregelungen für Personenkraftwagen
- Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom
- Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 für ein weiteres Jahr nicht erhoben.
- November 2008 für den Halter, auf den das Fahrzeug am
- November 2008 zugelassen ist, und für Fahrzeuge, die am
- November 2008 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem
- November 2008 wieder zugelassen wird. Die Steuervergünstigung gilt dabei abweichend für ein Jahr ab dem
- Januar
- Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung bestätigt. Eine Steuervergünstigung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
§ 10bSonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen
§ 11Entrichtungszeiträume
§ 12Steuerfestsetzung
§ 12aSteuererklärungspflicht
§ 12b
(weggefallen)
§ 13Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung
§ 14Außerbetriebsetzung von Amts wegen
§ 15Ermächtigungen
Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,6.die Erstattung der Steuer,7.die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,8.eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,9.eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
§ 16Aussetzung der Steuer
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 17Sonderregelung für bestimmte Behinderte
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
- Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
§ 18Übergangsregelung
- Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder2.für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum
- Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem
- Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,bleibt § 9 in der vor dem
- Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
- Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am
- November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.
- September 2018 in folgender Fassung anzuwenden: „b)bei erstmaliger Zulassung ab dem
- Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom
- Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung aa) ][Text: 120 g/km,]-->bis zum
- Dezember 2011120 g/km, bb) ][Text: 110 g/km,]-->ab dem
- Januar 2012110 g/km, cc) ][Text: 95 g/km ]-->ab dem
- Januar 201495 g/km überschreitet;“
- März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom
- August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.
- Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit
- Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.
- Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem
- Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. Die Verfahren werden von der ab
- Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.
- Juli 2009 bis zum
- Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am
- Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom
- Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.