Reichsversicherungsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz, die Reichsversicherungsordnung, regelt die Krankenversicherung und die damit verbundenen Dienstverhältnisse von Angestellten und Beamten bei Krankenkassen. Viele Teile des ursprünglichen Gesetzes sind jedoch inzwischen weggefallen oder nicht mehr anzuwenden.
Für wen: Angestellte und Beamte von Krankenkassen; Angestellte von Kassenverbänden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Paragraphen
- 31
- Gerichtsentscheidungen
- 728
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Besetzung von Stellen für Beamte und Angestellte bei Krankenkassen.
- Die Aufstellung und Genehmigung von Dienstordnungen für Angestellte der Krankenkassen.
- Die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse dieser Angestellten, einschließlich Besoldung, Kündigung und Entlassung.
- Die Aufstellung von Dienstordnungen und Stellenplänen für Angestellte von Kassenverbänden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Angestellte und Beamte von Krankenkassen.
- Angestellte von Kassenverbänden.
Was sind die Eckpunkte?
- Stellenbesetzung bei Krankenkassen erfolgt mit Zweidrittelmehrheit des Vorstands (§ 349).
- Für Angestellte der Krankenkassen, die nicht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt (§ 351 Abs. 1).
- Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten nur aus einem wichtigen Grund erfolgen (§ 354 Abs. 2).
- Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand bereits am 31. Dezember 1992 einer Dienstordnung (§ 358).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
InhaltsübersichtERSTES BUCH Gemeinsame Vorschriften Erster Abschnitt Umfang der Reichsversicherung (weggefallen)§§ 1 und 2 Zweiter Abschnitt Träger der Reichsversicherung (weggefallen)§§ 3 bis 34 Dritter Abschnitt Versicherungsbehörden (weggefallen)§§ 35 bis 109 Vierter Abschnitt Sonstige gemeinsame Vorschriften (weggefallen)§§ 110 bis 164 ZWEITES BUCH Krankenversicherung Erster Abschnitt Umfang der Versicherung (weggefallen)§§ 165 bis 178 Zweiter Abschnitt Gegenstand der Versicherung (weggefallen)§§ 179 bis 224 Dritter Abschnitt Träger der Versicherung (weggefallen)§§ 225 bis 305 Vierter Abschnitt Verfassung I.(weggefallen)§§ 306 bis 319a II.(weggefallen)§§ 320 bis 326 III.(weggefallen)§§ 327 bis 348 IV.Angestellte und Beamte§§ 349 bis 362 V.(weggefallen)§§ 363 bis 367e VI.(weggefallen)§§ 368 bis 376d Fünfter Abschnitt Aufsicht (weggefallen)§§ 377 bis 379 Sechster Abschnitt Aufbringung der Mittel (weggefallen)§§ 380 bis 405 Abschnitt Sechs A Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (weggefallen)§ 405a Siebenter Abschnitt Kassenverbände, Sektionen§§ 406 bis 415c(weggefallen) Achter Abschnitt Besondere Berufszweige (weggefallen)§§ 416 bis 502 Neunter Abschnitt Ersatzkassen (weggefallen)§§ 503 bis 525c Zehnter Abschnitt Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften (weggefallen)§§ 526 bis 532 Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften der Krankenversicherung (weggefallen)§§ 533 bis 536a DRITTES BUCH Unfallversicherung (weggefallen)§§ 537 bis 1225VIERTES BUCH Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherung - ArV) (weggefallen)§§ 1226 bis 1500FÜNFTES BUCH Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten. Wanderversicherung (weggefallen)§§ 1501 bis 1544nSECHSTES BUCH Verfahren (weggefallen)§§ 1545 bis 1805
010Erstes BuchGemeinsame Vorschriften
010010Erster AbschnittUmfang der Reichsversicherung
(XXXX) §§ 1 u. 2(weggefallen)
010020Zweiter AbschnittTräger der Reichsversicherung
010020010I.Bezeichnung
§ 3
-
010020020II.Rechtsfähigkeit
§ 4
-
010020030III.Organe
(XXXX) §§ 5 bis 11(weggefallen)
010020040IV.Ehrenämter
(XXXX) §§ 12 bis 24(weggefallen)
010020050V.Vermögen
(XXXX) §§ 25 bis 27f(weggefallen)
§ 27g
-
§ 28
-
§ 29
-
010020060VI.Aufsicht
(XXXX) §§ 30 bis 34(weggefallen)
010030Dritter AbschnittVersicherungsbehörden
010030010I.Allgemeines
§ 35
-
010030020II.Versicherungsämter
0100300200101.Errichtung
(XXXX) §§ 36 bis 38(weggefallen)
0100300200202.Zusammensetzung
§ 39
-
(XXXX) §§ 40 bis 55(weggefallen)
0100300200303.
(XXXX) §§ 56 bis 58(weggefallen)
0100300200404.Kosten
(XXXX) §§ 59 u. 60(weggefallen)
010030030III.
(XXXX) §§ 61 bis 82(weggefallen)
010030040IV.
(XXXX) §§ 83 bis 109(weggefallen)
010040Vierter AbschnittSonstige gemeinsame Vorschriften
010040010I.Behörden
(XXXX) §§ 110 bis 114(weggefallen)
010040020II.Rechtshilfe
(XXXX) §§ 115 bis 117(weggefallen)
010040030III.Leistungen
(XXXX) §§ 118 bis 121(weggefallen)
010040040IV.
(XXXX) §§ 122 und 123(weggefallen)
010040050V.Fristen
(XXXX) §§ 124 bis 134(weggefallen)
010040060VI.Zustellungen
(XXXX) §§ 135 u. 136(weggefallen)
010040070VII.Gebühren und Stempel
(XXXX) §§ 137 u. 138(weggefallen)
010040080VIII.Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder
(XXXX) §§ 139 bis 148(weggefallen)
010040090IX.Ortslohn
(XXXX) §§ 149 bis 152(weggefallen)
010040100X.Beschäftigungsort
(XXXX) §§ 153 bis 156(weggefallen)
010040110XI.Ausländische Gesetzgebung
(XXXX) §§ 157 u. 158(weggefallen)
010040120XII.Gemeinsame Begriffsbestimmungen
0100401200101.
§ 159
-
0100401200202.Entgelt
§ 160
-
0100401200303.Landwirtschaft
§ 161
-
0100401200404.Hausgewerbetreibende
§ 162
-
0100401200505.Deutsche Seeschiffahrt
§ 163
-
0100401200606.Geschäftsjahr
§ 164
-
020Zweites BuchKrankenversicherung
020010Erster Abschnitt
(XXXX) §§ 165 bis 178(weggefallen)
020020Zweiter AbschnittGegenstand der Versicherung(weggefallen)
020020010I.Leistungen im allgemeinen
§ 179
(weggefallen)
(XXXX) §§ 180 und 180a(weggefallen)
020020011I a.
(XXXX) §§ 181 bis 181b(weggefallen)
020020020II.
(XXXX) §§ 182 bis 194(weggefallen)
020020030III.Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(XXXX) §§ 195 bis 200b(weggefallen)
020020031IIIa.Sonstige Hilfen
020020040IV.
(XXXX) §§ 201 bis 204(weggefallen)
020020050V.
(XXXX) §§ 205 bis 205d(weggefallen)
020020060VI.
(XXXX) §§ 206 bis 224(weggefallen)
020030Dritter Abschnitt
(XXXX) §§ 225 bis 305(weggefallen)
020040Vierter AbschnittVerfassung
020040010I.
(XXXX) §§ 306 bis 319a(weggefallen)
020040020II.
(XXXX) §§ 320 bis 326(weggefallen)
020040030III.
(XXXX) §§ 327 bis 348(weggefallen)
020040040IV.Angestellte und Beamte
§ 349
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
§ 350
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
§ 351
§ 352
Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.
§ 353(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan.
Dabei regelt sie: 1.wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, 2.in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, 3.unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
§ 354
§ 355
§ 356
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.
§ 357
§ 358
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem
- Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am
- Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.
§ 359
-
§ 360
Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich angestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten, kann die Landesregierung die zu diesem Zwecke für die Körperschaften und ihre Angestellten geltenden Vorschriften auf Orts- und Innungskrankenkassen und deren Angestellte ausdehnen.
§ 361
-
§ 362
-
020040050V.
(XXXX) §§ 363 bis 367e(weggefallen)
020040060VI.Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, Apotheken, Hebammen und Einrichtungen für Haushaltshilfe
(XXXX) §§ 368 bis 376d(weggefallen)
020050Fünfter AbschnittAufsicht
(XXXX) §§ 377 bis 379(weggefallen)
020060Sechster Abschnitt
(XXXX) §§ 380 bis 405(weggefallen)
020061Abschnitt Sechs A
§ 405a
-
020070Siebenter AbschnittKassenverbände, Sektionen
§ 406
-
(XXXX) §§ 407 bis 413(weggefallen)
(XXXX) §§ 414 und 414a(weggefallen)
§ 414b
Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(XXXX) §§ 414c bis 415c(weggefallen)
020080Achter Abschnitt
(XXXX) §§ 416 bis 502(weggefallen)
020090Neunter Abschnitt
(XXXX) §§ 503 bis 525c(weggefallen)
020100Zehnter Abschnitt
(XXXX) §§ 526 bis 532(weggefallen)
020110Elfter Abschnitt
(XXXX) §§ 533 bis 536a(weggefallen)
030Drittes Buch Drittes Buch (§§ 1161 bis 1225): Vgl. Fußnote zum 3. Buch (BVerfGE v. 22.6.1977 I 2065 - 1 BvL 2/74 -)
(XXXX) §§ 537 bis 1160(weggefallen) §§ 895 bis 977: Vgl. Fußnote zum
- Buch (BVerfGE v. 22.6.1977 I 2065 - 1 BvL 2/74 -) §§ 979 bis 1146: Vgl. Fußnote zum
- Buch (BVerfGE v. 22.6.1977 I 2065 - 1 BvL 2/74 -)
030040100Zehnter AbschnittBußgeldvorschriften D. Vorschriften d. 3. Buches sind nach Maßgabe d. Entscheidungsformel mit d. GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 22.6.1977 I 2065 - 1 BvL 2/74 -
(XXXX) §§ 1161 bis 1225 §§ 1161 bis 1225: Vgl. Fußnote zum 3. Buch (BVerfGE v. 22.6.1977 I 2065 - 1 BvL 2/74 -)
Anlage 1(zu § 646 Abs. 1)-
Anlage 2(zu § 790 Abs. 1)-
040Viertes Buch
(XXXX) §§ 1226 bis 1500(weggefallen)
050Fünftes Buch
(XXXX) §§ 1501 bis 1543e(weggefallen)
050050Fünfter Abschnitt
(XXXX) §§ 1544 bis 1544n(weggefallen)
060Sechstes Buch
(XXXX) §§ 1545 bis 1773(weggefallen)
060020B.
(XXXX) §§ 1774 bis 1779(weggefallen)
060030C.
(XXXX) §§ 1780 bis 1801(weggefallen)
060040D.
(XXXX) §§ 1802 bis 1805(weggefallen)
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII- Sachgebiet G Abschnitt II (Änderungen oder Ergänzungen)- Sachgebiet H Abschnitt I (vom Inkrafttreten ausgenommene Vorschriften)- Sachgebiet I Abschnitt III (Maßgaben für das beigetretene Gebiet)(BGBl. II 1990, 889, 1055, 1057, 1062)- Sachgebiet G Abschnitt II - Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt. ... 4.Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am
- Januar 1991 in Kraft.... - Sachgebiet H Abschnitt I - Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen: 1.Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),... - Sachgebiet I Abschnitt III - Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:a)§ 537 über die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 über die Haftung von Unternehmern und anderen Personen, die Bußgeldvorschriften der §§ 772, 773, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543e über die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis 1548, 1552 bis 1587, 1735 bis 1772 über das Verfahrenfinden ab dem 1.
Januar 1991 Anwendung.b)§§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569b, 779a bis 779c und 779d Abs. 2 über medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese Leistungen betreffen,mit folgenden Maßgaben:
Januar 1991 Anwendung.c)§§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,mit folgenden Maßgaben:
Die Regierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz für jedes Land eine, für die Länder Brandenburg und Berlin eine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu errichten.
Soweit die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft gehören würden. Für Unfälle im Sinne der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), für die nur nach dem Recht, das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt, Versicherungsschutz besteht, ist der Bund (die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung) zuständig.
Dezember 1991 erfolgt sind, unverzüglich mit Wirkung zum 1. Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.
Außerdem ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
Dezember 1990 eingetreten sind,-für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich: Entschädigung aller Arbeitsunfälle,-Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen der Unfallversicherung.2.Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den unter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über ihre drei Spitzenverbände wie folgt:aa)Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an der Zahl von Arbeitsunfällen, der hinsichtlich der Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht.
Die Arbeitsunfälle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für abgeleitete Renten, die sich später als neuer Versicherungsfall ergeben.bb)Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle ermittelt wird.
Bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte und Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen; die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, sind auf alle sich erstreckenden Metall- und Bau-Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen und nach den in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Im übrigen gelten die Sätze 2 und 3 unter aa) entsprechend.Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1 aufgeführt einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle.
Abweichungen in der finanziellen Belastung werden erstmals für die im Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander ausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des im Jahr 1995 neu ermittelten Schlüssels.cc)Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die nach Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31. Dezember 1990. Sätze 2 und 3 unter
- aa)gelten entsprechend.dd)Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656 Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Träger entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:-Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich andererseits werden Anteile entsprechend
- aa)ermittelt; die Aufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei außer Betracht.-Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.-Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31.
Dezember 1990 verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3 unter
- aa)gelten entsprechend.ee)Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.ff)Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994 - angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend
- aa)zu verteilen sind.3.Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31.
Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zuständigem Träger.
Aufwendungen für diese Aufgabe werden nicht erstattet.
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird bis zum
- Dezember 1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der zur Deckung der Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche Umlagesatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgesetzt. Soweit § 735 Reichsversicherungsordnung zur Anwendung kommt, gilt die Umlage als Beitragsvorschuß, im übrigen als Anteil der vom Bund, der Bundesanstalt für Arbeit, den Ländern oder den Gemeinden zu tragenden Ausgaben.
Der Umfang der Leistungsverpflichtung der einzelnen Träger der Unfallversicherung bestimmt sich dabei nach der unter c)
- enthaltenen Aufteilung. Für die Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die Eigenunfallversicherung Berlin die Aufwendungen zu tragen. Überschüsse sind unter allen zuständigen Unfallversicherungsträgern nach dem gleichen Schlüssel zu verteilen. Die Aufwendungen für die Entschädigung der Arbeitsunfälle von Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem
- Dezember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und der Eigenunfallversicherung Berlin zu tragen, soweit in diesen Ländern die Aufgaben der Überleitungsanstalt noch nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungsträgern wahrgenommen werden.
Bis zur Erstattung sind die Aufwendungen jeweils von der beauftragten und den unterstützenden Unfallversicherungsträgern nach einem vom Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schlüssel zu tragen, der sich an den Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens orientiert; auf Aufforderung sind entsprechende Vorschüsse zu zahlen.
Januar 1991 Anwendung.(f)§§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den Versicherungsumfang,§ 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über Entschädigung durch Renten oder sonstige Leistungen in Geld,§§ 632 und 635 über Besonderheiten für Unternehmerversicherung, §§ 762 bis 765a und 830, 891 und 891a über weitere Einrichtungen und Maßnahmenmit folgender Maßgabe:Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.g)Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden....