Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu digitalen Geodaten und Geodatendiensten in Deutschland, um eine nationale Geodateninfrastruktur aufzubauen. Es setzt eine EU-Richtlinie um und soll die Nutzung dieser Daten, insbesondere für umweltrelevante Maßnahmen, erleichtern.
Für wen: Geodatenhaltende Stellen des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts; Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Geodaten und Metadaten bereitstellen möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Paragraphen
- 16
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 3 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen.
- Die Nutzung dieser Daten und Dienste, besonders für Maßnahmen mit möglichen Umweltauswirkungen.
- Die Bereitstellung von Geodaten und Metadaten durch private natürliche und juristische Personen über ein Geoportal.
- Die Anwendung des Gesetzes auf Geodatendienste, die sich auf bestimmte Geodaten beziehen, sowie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Geodatenhaltende Stellen des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- Natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Geodaten und Metadaten bereitstellen möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
- Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und deren Auffindung und Nutzung ermöglichen.
- Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten strukturiert zugänglich machen, wie Such-, Darstellungs-, Download- und Transformationsdienste.
- Das Gesetz gilt für elektronische Geodaten, die sich auf das Hoheitsgebiet Deutschlands oder die ausschließliche Wirtschaftszone beziehen und von geodatenhaltenden Stellen erstellt, empfangen, verwaltet oder aktualisiert werden, oder von Dritten bereitgehalten werden, die an die nationale Geodateninfrastruktur angeschlossen sind.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (16)
- § 1 Ziel des Gesetzes
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Allgemeine Begriffe
- § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
- § 5 Bereitstellung von Geodaten
- § 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
- § 7 Bereitstellung von Metadaten
- § 8 Interoperabilität
- § 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
- § 10 Nationale Anlaufstelle
- § 11 Allgemeine Nutzung
- § 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
- § 13 Überwachung
- § 14 Bußgeldvorschriften
- § 15 Verordnungsermächtigung
- § 16 Inkrafttreten
(+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++)
010Abschnitt 1Ziel und Anwendungsbereich
§ 1Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 2Anwendungsbereich
020Abschnitt 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Begriffe
§ 4Betroffene Geodaten und Geodatendienste
Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung),h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen),i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen),j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)),k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper),l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren),m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und -stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes),n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten),o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden),p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität),q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete),r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)),s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser),t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems wie zum Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden),u)Produktions- und Industrieanlagen (Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte),v)landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssysteme, Gewächshäuser und Ställe),w)Verteilung der Bevölkerung – Demografie (geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),x)Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten (auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete, dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements),y)Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), zum Beispiel Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche),z)atmosphärische Bedingungen (physikalische Bedingungen in der Atmosphäre, dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte),z1)meteorologische Objekte (Witterungsbedingungen und deren Messung: Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung),z2)ozeanografische Objekte (physikalische Bedingungen der Ozeane wie zum Beispiel Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe),z3)Meeresregionen (physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen),z4)biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen),z5)Lebensräume und Biotope (geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen; dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete),z6)Verteilung der Arten (geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten),z7)Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle),z8)mineralische Bodenschätze (mineralische Rohstofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Lagerstätten).
030Abschnitt 3Anforderungen
§ 5Bereitstellung von Geodaten
§ 6Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
§ 7Bereitstellung von Metadaten
§ 8Interoperabilität
040Abschnitt 4Elektronisches Netzwerk
§ 9Geodateninfrastruktur und Geoportal
§ 10Nationale Anlaufstelle
050Abschnitt 5Nutzung von Geodaten
§ 11Allgemeine Nutzung
§ 12Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
051Abschnitt 5aÜberwachungs- und Bußgeldvorschriften
§ 13Überwachung
§ 14Bußgeldvorschriften
060Abschnitt 6Schlussbestimmungen
§ 15Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1.die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen,2.die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Gewährleistung und zum Haftungsausschluss, festzulegen und3.die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
§ 16Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.