Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts und führt das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein. Es passt bestehende Gesetze an und enthält Übergangsregelungen für die Einführung des neuen Rechts.
Was es regelt
- Die Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs, insbesondere die Einführung des Achten Buches (Kinder- und Jugendhilfe).
- Die Änderung weiterer Gesetze wie das Bundessozialhilfegesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz.
- Überleitungs- und Schlussvorschriften für die Einführung des neuen Rechts.
- Übergangsregelungen für einzelne Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994.
Wen es betrifft
- Mütter und Väter, die für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen.
- Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen.
- Jugendämter und Landesjugendämter.
Eckpunkte
- Bis zum 31. Dezember 1994 können Müttern und Vätern Beratungen in Partnerschaftsfragen angeboten werden, wenn sie für ein Kind oder Jugendlichen sorgen.
- Bis zum 31. Dezember 1994 können Eltern bei Trennung oder Scheidung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die elterliche Sorge unterstützt werden.
- Bis zum 31. Dezember 1994 können Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte junge Menschen vorrangig sein.
- Bestehende Einrichtungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden, auch wenn die Erlaubnis noch nicht vorliegt, sofern sie unverzüglich beantragt wird.
Gesetzestext
Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und JugendhilferechtsStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
Anhang EV +++)
InhaltsübersichtErster Teil Ergänzung und Änderung des SozialgesetzbuchsArtikel 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und JugendhilfeArtikel 2 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -Artikel 3 Änderung des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren -Zweiter Teil Änderung weiterer GesetzeArtikel 4 Änderung des BundessozialhilfegesetzesArtikel 5 Änderung des Bürgerlicher GesetzbuchsArtikel 6 Änderung des JugendgerichtsgesetzesArtikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitArtikel 8 Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der JugendhilfeArtikel 9 Änderung sonstigen BundesrechtsDritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften Erster Abschnitt ÜberleitungsvorschriftenArtikel 10 Übergangsfassung einzelner VorschriftenArtikel 11 Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte Kinder und JugendlicheArtikel 12 Fortführung einer EinrichtungArtikel 13 Jugendhilfeausschuß, LandesjugendhilfeausschußArtikel 14 Örtliche Zuständigkeit, KostenerstattungArtikel 15 Sachliche Zuständigkeit des LandesjugendamtsArtikel 16 Fortgeltung von VerwaltungsaktenArtikel 17 Öffentlich-rechtliche StreitigkeitenArtikel 18 Verfahren vor dem VormundschaftsgerichtArtikel 19 Eintragungen im Erziehungsregister Zweiter Abschnitt SchlußvorschriftenArtikel 20 Einschränkung von GrundrechtenArtikel 21 Zuständigkeit für die Kostenerstattung auf Grund der deutsch-schweizerischen FürsorgevereinbarungArtikel 22 StadtstaatenklauselArtikel 23 Inkrafttreten
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster TeilErgänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
Art 1
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe-
(XXXX) Art 2 und 3
020Zweiter TeilÄnderung weiterer Gesetze
(XXXX) Art 4 bis 9
030Dritter TeilÜberleitungs- und Schlußvorschriften
030010Erster AbschnittÜberleitungsvorschriften
Art 10Übergangsfassung einzelner Vorschriften
Art 11Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen
Art 12Fortführung einer Einrichtung
- April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), das zuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom
- Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genannten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 45.
Art 13Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
Art 14Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
- Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet oder gewährt wurden, bis zum
- April 1993 für die Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Art 15Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts
Art 16Fortgeltung von Verwaltungsakten
Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten fort: 1.eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes, 2.eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehörigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes, 3.eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 dieses Gesetzes, 4.eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art 17Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom
- Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.
Art 18Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
- April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom
- Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Vormundschaftsgerichten anhängig geworden sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.
Art 19Eintragungen im Erziehungsregister
Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vormundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister entfernt.
030020Zweiter AbschnittSchlußvorschriften
Art 20Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Art 21Zuständigkeit für die Kostenerstattung aufgrund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 32) ist für Leistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist. Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landesjugendamt Berlin zuständig.
Art 22Stadtstaatenklausel
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über 1.die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten, 2.die Errichtung von Jugendämtern und 3.die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
Art 23Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.