Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übertragung des gesamten Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die damit verbundenen rechtlichen und organisatorischen Änderungen. Es führt zur Auflösung der Deutschen Ausgleichsbank ohne Abwicklung.
Für wen: Die Deutsche Ausgleichsbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau; Die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Immobilien- und Baurecht
- Paragraphen
- 9
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 8 (1) · § 2 (1) · § 1 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Übertragung des Vermögens, aller Rechte und Pflichten der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Die Übernahme der Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Die Fortführung der Haftung des Bundes für bestimmte Verbindlichkeiten der Deutschen Ausgleichsbank.
- Die Neuregelung der Rechtsverhältnisse und der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Deutsche Ausgleichsbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
- Die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über.
- Die Deutsche Ausgleichsbank ist mit dem Übergang des Vermögens aufgelöst; eine Abwicklung findet nicht statt.
- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus.
- Die Übertragung des Vermögens erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Immobilien- und Baurecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (+++ Textnachweis ab: 22. 8.2003 +++)Das G wurde als Art. 1 d. G v. 15.8.2003 I 1657 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 16 Satz 1 dieses G am 22.8.2003 in Kraft getreten.
§ 1Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank
§ 2Kapitalrücklage
§ 3Haftung des Bundes
Die Haftung des Bundes für die von der Deutschen Ausgleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte,
soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden, besteht fort.
§ 4
Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen
Ausgleichsbank
§ 5
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten
der Deutschen Ausgleichsbank
§ 6Rechtsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Sofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Ausgleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird, begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
§ 7Übergangsmandat des örtlichen Personalrates Bonn
Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Ausgleichsbank hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeiten, die er als örtlicher Personalrat des Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für Wiederaufbau hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
§ 8Kostenfreiheit
Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben.
§ 9Rückwirkung
Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt rückwirkend zum
- Januar
- Sämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit dem
- Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1986 (BGBl. I S. 1544), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
- März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt.