Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, indem es Regeln für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten auf diesen Plattformen festlegt. Es soll sicherstellen, dass illegale Inhalte im Internet effektiv bekämpft werden.
Für wen: Anbieter digitaler Dienste, die gewinnorientiert Internetplattformen betreiben, auf denen Nutzer Inhalte teilen oder öffentlich zugänglich machen (soziale Netzwerke); Personen, die rechtswidrige Inhalte im Sinne des Gesetzes verbreiten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Paragraphen
- 6
- Gerichtsentscheidungen
- 8
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 1 (6) · § 4 (4) · § 5 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Anwendungsbereich für Anbieter digitaler Dienste, die soziale Netzwerke betreiben.
- Die Definition von rechtswidrigen Inhalten, die unter dieses Gesetz fallen.
- Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen bestimmte Pflichten.
- Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch eine Verwaltungsbehörde.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Anbieter digitaler Dienste, die gewinnorientiert Internetplattformen betreiben, auf denen Nutzer Inhalte teilen oder öffentlich zugänglich machen (soziale Netzwerke).
- Personen, die rechtswidrige Inhalte im Sinne des Gesetzes verbreiten.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Gesetz gilt nicht für Plattformen mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, oder für Plattformen zur Individualkommunikation.
- Rechtswidrige Inhalte sind solche, die bestimmte Paragraphen des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt, handelt ordnungswidrig.
- Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(XXXX) §§ 2 bis 3f(weggefallen)
§ 4Bußgeldvorschriften
§ 4aAufsicht
Jedoch darf eine Auskunft, die eine natürliche Person nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit ihrer Zustimmung gegen diese Person oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen verwendet werden. Gemäß Satz 1 erteilte Auskünfte dürfen in einem Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegen den Anbieter nur mit Zustimmung des Anbieters oder derjenigen Person, die infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 die Auskunft erteilt hat, verwendet werden.
§ 5Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Anbieter sozialer Netzwerke, bei denen nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An ihn können Zustellungen in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.
§ 5a
(weggefallen)
§ 6Übergangsvorschriften
Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum
- Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen: 1.gegen Anbieter, an die ein oder mehrere Beschlüsse der Kommission zur Benennung einer sehr großen Online-Plattform gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gerichtet worden sind, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2022/2065 maßgeblichen Datum ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum
- Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat, sowie2.gegen andere als in Nummer 1 genannte Anbieter eines sozialen Netzwerks, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem
- Februar 2024 ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum
- Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat.