Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und vereinfacht das Wahlverfahren, insbesondere durch die Vereinigung von zwei Holz-Berufsgenossenschaften.
Was es regelt
- Die Vereinigung der Norddeutschen und Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft zu einer einzigen "Holz-Berufsgenossenschaft".
- Verfahren zur Berichtigung von Grundbucheinträgen nach der Vereinigung.
- Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit für bestimmte Geschäfte im Zusammenhang mit der Vereinigung.
- Übergangsregelungen für die Organe und die Geschäftsführung der neuen Holz-Berufsgenossenschaft.
Wen es betrifft
- Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und die Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft.
- Beamte von landesunmittelbaren Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter.
Eckpunkte
- Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und die Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft werden zur "Holz-Berufsgenossenschaft" mit Sitz in München vereinigt.
- Geschäfte zur Durchführung der Vereinigung sind von Gebühren, Steuern und Auslagen befreit.
- Die Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenossenschaft besteht aus 48 Mitgliedern, der Vorstand aus 16 Mitgliedern.
- Die Holz-Berufsgenossenschaft muss innerhalb eines Jahres die Satzung und innerhalb von zwei Jahren die übrigen autonomen Vorschriften erlassen.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des SelbstverwaltungsgesetzesGesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des WahlverfahrensStand
(+++ Textnachweis ab: 12.8.1973 +++)
Art 3
Vereinigung der Holz-Berufsgenossenschaften
Art 3
§ 1Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und die Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft werden zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufsgenossenschaft trägt den Namen "Holz-Berufsgenossenschaft" und hat ihren Sitz vorläufig in München.
Art 3
§ 2-
Art 3§ 3
Art 3§ 4
Art 3§ 5
Art 3
§ 6Bis zur Wahl des Geschäftsführers der Holz-Berufsgenossenschaft nehmen die Geschäftsführer der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft jeweils für ihren Bereich die Aufgaben des Geschäftsführers der Holz-Berufsgenossenschaft wahr.
Art 3
§ 7Die Holz-Berufsgenossenschaft hat innerhalb eines Jahres nach der Vereinigung die Satzung und innerhalb von zwei Jahren die übrigen erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die Vorschriften der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in ihren Bereichen weiter.
Art 3
§ 8Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befindlichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der nach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt. SVwGÄndG 8040Art 4Übergangs- und Schlußvorschriften SVwGÄndG 8040Art 4§ 1Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei. SVwGÄndG 8040Art 4§ 2- SVwGÄndG 8040Art 4§ 3Das Selbstverwaltungsgesetz sowie die zu seiner Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung; entgegenstehende und inhaltsgleiche Vorschriften treten außer Kraft. SVwGÄndG 8040Art 4§ 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. SVwGÄndG 8040Art 4§ 5