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Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie die Wohnfläche berechnet wird, insbesondere wenn es um die Förderung von Wohnraum geht. Sie legt fest, welche Flächen zur Wohnfläche gehören und wie diese zu ermitteln und anzurechnen sind.

Was es regelt

  • Die Berechnung der Wohnfläche für Wohnraumförderungszwecke.
  • Welche Grundflächen zur Wohnfläche einer Wohnung oder eines Wohnheims zählen.
  • Wie die Grundflächen zu ermitteln sind.
  • Wie die ermittelten Grundflächen auf die Wohnfläche angerechnet werden.

Wen es betrifft

  • Personen und Institutionen, die Wohnflächenberechnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz durchführen.
  • Eigentümer und Bewohner von Wohnungen und Wohnheimen, deren Wohnfläche nach dieser Verordnung berechnet wird.

Eckpunkte

  • Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, sowie bestimmte geschlossene Räume wie Wintergärten und Außenbereiche wie Balkone.
  • Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Garagen und Geschäftsräume gehören nicht zur Wohnfläche.
  • Grundflächen sind nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln, wobei bestimmte Einbauten wie Öfen und fest eingebaute Gegenstände mitgezählt werden.
  • Grundflächen von Schornsteinen, Treppen mit über drei Steigungen und bestimmten Nischen bleiben unberücksichtigt, wenn sie bestimmte Maße (z.B. Höhe von mehr als 1,50 Meter und Grundfläche von mehr als 0,1 Quadratmeter) überschreiten.
  • Räume mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern werden vollständig angerechnet, solche zwischen einem Meter und zwei Metern zur Hälfte.
  • Unbeheizbare Wintergärten und Schwimmbäder werden zur Hälfte angerechnet, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)

§ 1Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche

(1)Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2)Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.

§ 2Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

(1)Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2)Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von 1.Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie 2.Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3)Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: 1.Zubehörräume, insbesondere:a)Kellerräume, b)Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c)Waschküchen, d)Bodenräume, e)Trockenräume, f)Heizungsräume und g)Garagen, 2.Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie 3.Geschäftsräume.

§ 3Ermittlung der Grundfläche

(1)Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2)Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von 1.Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, 2.Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, 3.fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen, 4.freiliegenden Installationen, 5.Einbaumöbeln und 6.nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3)Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von 1.Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt, 2.Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze, 3.Türnischen und 4.Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
(4)Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese 1.für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und 2.die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 4Anrechnung der Grundflächen

Die Grundflächen 1.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, 2.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, 3.von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, 4.von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

§ 5Überleitungsvorschrift

Ist die Wohnfläche bis zum

  1. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
  3. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem
  4. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.