Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Wohnfläche berechnet wird, insbesondere wenn es um die Förderung von Wohnraum geht. Sie legt fest, welche Flächen zur Wohnfläche gehören und wie diese zu ermitteln und anzurechnen sind.
Was es regelt
- Die Berechnung der Wohnfläche für Wohnraumförderungszwecke.
- Welche Grundflächen zur Wohnfläche einer Wohnung oder eines Wohnheims zählen.
- Wie die Grundflächen zu ermitteln sind.
- Wie die ermittelten Grundflächen auf die Wohnfläche angerechnet werden.
Wen es betrifft
- Personen und Institutionen, die Wohnflächenberechnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz durchführen.
- Eigentümer und Bewohner von Wohnungen und Wohnheimen, deren Wohnfläche nach dieser Verordnung berechnet wird.
Eckpunkte
- Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, sowie bestimmte geschlossene Räume wie Wintergärten und Außenbereiche wie Balkone.
- Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Garagen und Geschäftsräume gehören nicht zur Wohnfläche.
- Grundflächen sind nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln, wobei bestimmte Einbauten wie Öfen und fest eingebaute Gegenstände mitgezählt werden.
- Grundflächen von Schornsteinen, Treppen mit über drei Steigungen und bestimmten Nischen bleiben unberücksichtigt, wenn sie bestimmte Maße (z.B. Höhe von mehr als 1,50 Meter und Grundfläche von mehr als 0,1 Quadratmeter) überschreiten.
- Räume mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern werden vollständig angerechnet, solche zwischen einem Meter und zwei Metern zur Hälfte.
- Unbeheizbare Wintergärten und Schwimmbäder werden zur Hälfte angerechnet, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte.
Gesetzestext
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)
§ 1Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
§ 2Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
§ 3Ermittlung der Grundfläche
§ 4Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen 1.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, 2.von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, 3.von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, 4.von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.
§ 5Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum
- Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem
- Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.