§ 15 BetrVG – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
(1)Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2)Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. ----- *) Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitraum des Inkrafftretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
Rechtsprechung zu § 15 BetrVG
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2025-05-22
2024-09-25
2022-06-01
2013-03-13
2012-09-12
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 7Wahlberechtigung
- § 8Wählbarkeit
- § 9Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
- § 10
- § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12
- § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- § 14Wahlvorschriften
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 16Bestellung des Wahlvorstands
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 19Wahlanfechtung
- § 20Wahlschutz und Wahlkosten