§ 8 BetrVG – Wählbarkeit
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) · Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat › Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
(1)Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2)Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Rechtsprechung zu § 8 BetrVG
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2025-06-18
2024-04-24
2022-06-01
2022-05-04
2021-06-30
2017-10-25
2016-07-27
2016-05-18
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 61Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 115Bordvertretung
- § 116Seebetriebsrat
- § 125Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 7Wahlberechtigung
- § 9Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
- § 10
- § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12
- § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- § 14Wahlvorschriften
- § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 16Bestellung des Wahlvorstands
- § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl