§ 1122 BGB – Enthaftung ohne Veräußerung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
(2)Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
Rechtsprechung zu § 1122 BGB
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2017-12-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1113Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114Belastung eines Bruchteils
- § 1115Eintragung der Hypothek
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
- § 1118Haftung für Nebenforderungen
- § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung
- § 1128Gebäudeversicherung
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1130Wiederherstellungsklausel
- § 1131Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132Gesamthypothek
- § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1134Unterlassungsklage