§ 1123 BGB – Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2)Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
Rechtsprechung zu § 1123 BGB
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2020-06-10
2020-04-30
2019-10-10
2018-03-01
2017-10-19
2015-02-10
2014-09-15
2013-10-10
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1289Erstreckung auf die Zinsen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1113Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114Belastung eines Bruchteils
- § 1115Eintragung der Hypothek
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
- § 1118Haftung für Nebenforderungen
- § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1124Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung
- § 1128Gebäudeversicherung
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1130Wiederherstellungsklausel
- § 1131Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132Gesamthypothek
- § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1134Unterlassungsklage
- § 1135Verschlechterung des Zubehörs