§ 1124 BGB – Vorausverfügung über Miete oder Pacht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek
(1)Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
(2)Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.
(3)Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
Rechtsprechung zu § 1124 BGB
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2019-10-10
2019-04-12
2018-03-01
2015-12-18
2014-04-30
2013-10-10
2013-05-16
2012-02-15
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1289Erstreckung auf die Zinsen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1113Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
- § 1114Belastung eines Bruchteils
- § 1115Eintragung der Hypothek
- § 1116Brief- und Buchhypothek
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
- § 1118Haftung für Nebenforderungen
- § 1119Erweiterung der Haftung für Zinsen
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
- § 1121Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
- § 1122Enthaftung ohne Veräußerung
- § 1123Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- § 1125Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- § 1126Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
- § 1127Erstreckung auf die Versicherungsforderung
- § 1128Gebäudeversicherung
- § 1129Sonstige Schadensversicherung
- § 1130Wiederherstellungsklausel
- § 1131Zuschreibung eines Grundstücks
- § 1132Gesamthypothek
- § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
- § 1134Unterlassungsklage
- § 1135Verschlechterung des Zubehörs
- § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung