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§ 1114 BGB – Belastung eines Bruchteils

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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Rechtsprechung zu § 1114 BGB

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2010-12-02
2010-03-19

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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