§ 112 BGB – Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
(1)Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2)Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 112 BGB
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2016-10-19
2015-10-02
2014-01-22
2012-04-17
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 104Geschäftsunfähigkeit
- § 105Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105aGeschäfte des täglichen Lebens
- § 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis