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§ 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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Rechtsprechung zu § 107 BGB

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2024-09-17
2024-06-20
2024-04-18
2022-04-28
2021-03-11
2016-05-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.