§ 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Rechtsprechung zu § 107 BGB
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2024-09-17
2024-06-20
2024-04-18
2022-04-28
2021-03-11
2018-07-12
2017-09-07
2016-05-12
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 1629aBeschränkung der Minderjährigenhaftung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 104Geschäftsunfähigkeit
- § 105Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105aGeschäfte des täglichen Lebens
- § 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis