§ 108 BGB – Vertragsschluss ohne Einwilligung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
(1)Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2)Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3)Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Rechtsprechung zu § 108 BGB
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2021-07-27
2017-07-13
2016-06-30
2016-05-12
2015-04-21
2011-05-05
2010-10-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 104Geschäftsunfähigkeit
- § 105Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105aGeschäfte des täglichen Lebens
- § 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 109Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis