§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
Kurz erklärt
§ 104 BGB legt fest, wer geschäftsunfähig ist. Dies trifft erstens auf Personen zu, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zweitens gilt dies für Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern dieser Zustand nicht seiner Natur nach vorübergehend ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Geschäftsunfähig ist:
1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Rechtsprechung zu § 104 BGB
111
2026-01-21
2025-10-01
2025-08-13
2025-06-25
2025-06-04
2025-05-28
2025-05-07
2025-03-26
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 105Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105aGeschäfte des täglichen Lebens
- § 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis