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§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit

Kurz erklärt

§ 104 BGB legt fest, wer geschäftsunfähig ist. Dies trifft erstens auf Personen zu, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zweitens gilt dies für Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern dieser Zustand nicht seiner Natur nach vorübergehend ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Geschäftsunfähig ist:

1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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Rechtsprechung zu § 104 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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