§ 111 BGB – Einseitige Rechtsgeschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
Rechtsprechung zu § 111 BGB
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2020-02-27
2018-02-22
2015-04-08
2014-03-19
2012-04-17
2010-10-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 104Geschäftsunfähigkeit
- § 105Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105aGeschäfte des täglichen Lebens
- § 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis