§ 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
(1)Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2)Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Rechtsprechung zu § 105 BGB
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2025-02-26
2023-03-01
2022-10-06
2022-10-06
2022-04-26
2022-01-27
2020-03-12
2019-12-12
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 104Geschäftsunfähigkeit
- § 105aGeschäfte des täglichen Lebens
- § 106Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
- § 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis