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§ 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit

(1)Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2)Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

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Rechtsprechung zu § 105 BGB

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2025-02-26
2022-04-26
2020-03-12
2019-12-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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