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§ 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

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Rechtsprechung zu § 106 BGB

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2016-05-12
2013-10-16

Verweise in dieser Vorschrift

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