§ 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Rechtsprechung zu § 106 BGB
9
2017-10-18
2017-09-07
2017-06-14
2016-05-12
2015-10-02
2013-10-16
2011-12-08
2011-02-24
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 104Geschäftsunfähigkeit
- § 105Nichtigkeit der Willenserklärung
- § 105aGeschäfte des täglichen Lebens
- § 107Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- § 108Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 109Widerrufsrecht des anderen Teils
- § 110Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
- § 111Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 112Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- § 113Dienst- oder Arbeitsverhältnis